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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
daß die gegenseitig aufgegebenen Ansprüche von beiden
Seiten wieder aufleben (l).

Die Restitution gegen eine Usucapion hat die Folge,
daß dem Verletzten die verlorene Sache mit allen Früchten
der Zwischenzeit herausgegeben werden muß (m).

Ist eine vortheilhafte Erbschaft ausgeschlagen,
oder durch unerfüllte Bedingung verloren worden, so be-
steht die Restitution nicht darin, daß Der, welcher sie erhält,
nun wirklich Erbe wird, welches unmöglich ist; er be-
kommt aber alle Klagen, die er als wahrer Erbe von selbst
erhalten haben würde, nunmehr als utiles actiones, das
heißt also, es wird ihm ein fingirtes Erbrecht verschafft (n).
-- Er muß jedoch Alles als gültig anerkennen, was in der
Zwischenzeit von den bis dahin berechtigten Personen
(Erben, Curatoren u. s. w.) an den Bestandtheilen der
Erbschaft verändert worden ist (o). -- Ferner leben nun-
mehr auch alle Lasten und Verpflichtungen wieder auf, die
dem Restituirten in der Eigenschaft eines Erben auferlegt
waren, und von welchen er bis zur Restitution frei
war (p).


(l) L. 1. 2 C. si adv. trans-
act.
(2. 32). Anders verhält es
sich bei der Restitution gegen ein
Urtheil, wenn dieselbe nur Ein
Stück streitiger Verhältnisse betrifft,
und daneben andere, ganz unab-
hängige Stücke vorliegen; diese
bleiben unberührt durch die Re-
stitution. L. 28, L. 29 § 1 de
min.
(4. 4).
(m) L. 28 § 6, L. 29 ex quib.
caus.
(4. 6).
(n) L. 7 § 10 de min. (4. 4),
am Ende der Stelle. L. 21 § 6
quod metus
(4. 2).
(o) L. 22 de min. (4. 4). Diese
Vorschrift kann sogar unter Um-
ständen zur Versagung der Re-
stitution führen. L. 24 § 2 eod.
(p) L. 41 ex quib. caus. (4. 6).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
daß die gegenſeitig aufgegebenen Anſprüche von beiden
Seiten wieder aufleben (l).

Die Reſtitution gegen eine Uſucapion hat die Folge,
daß dem Verletzten die verlorene Sache mit allen Früchten
der Zwiſchenzeit herausgegeben werden muß (m).

Iſt eine vortheilhafte Erbſchaft ausgeſchlagen,
oder durch unerfüllte Bedingung verloren worden, ſo be-
ſteht die Reſtitution nicht darin, daß Der, welcher ſie erhält,
nun wirklich Erbe wird, welches unmöglich iſt; er be-
kommt aber alle Klagen, die er als wahrer Erbe von ſelbſt
erhalten haben würde, nunmehr als utiles actiones, das
heißt alſo, es wird ihm ein fingirtes Erbrecht verſchafft (n).
— Er muß jedoch Alles als gültig anerkennen, was in der
Zwiſchenzeit von den bis dahin berechtigten Perſonen
(Erben, Curatoren u. ſ. w.) an den Beſtandtheilen der
Erbſchaft verändert worden iſt (o). — Ferner leben nun-
mehr auch alle Laſten und Verpflichtungen wieder auf, die
dem Reſtituirten in der Eigenſchaft eines Erben auferlegt
waren, und von welchen er bis zur Reſtitution frei
war (p).


(l) L. 1. 2 C. si adv. trans-
act.
(2. 32). Anders verhält es
ſich bei der Reſtitution gegen ein
Urtheil, wenn dieſelbe nur Ein
Stück ſtreitiger Verhältniſſe betrifft,
und daneben andere, ganz unab-
hängige Stücke vorliegen; dieſe
bleiben unberührt durch die Re-
ſtitution. L. 28, L. 29 § 1 de
min.
(4. 4).
(m) L. 28 § 6, L. 29 ex quib.
caus.
(4. 6).
(n) L. 7 § 10 de min. (4. 4),
am Ende der Stelle. L. 21 § 6
quod metus
(4. 2).
(o) L. 22 de min. (4. 4). Dieſe
Vorſchrift kann ſogar unter Um-
ſtänden zur Verſagung der Re-
ſtitution führen. L. 24 § 2 eod.
(p) L. 41 ex quib. caus. (4. 6).
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[268/0290] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. daß die gegenſeitig aufgegebenen Anſprüche von beiden Seiten wieder aufleben (l). Die Reſtitution gegen eine Uſucapion hat die Folge, daß dem Verletzten die verlorene Sache mit allen Früchten der Zwiſchenzeit herausgegeben werden muß (m). Iſt eine vortheilhafte Erbſchaft ausgeſchlagen, oder durch unerfüllte Bedingung verloren worden, ſo be- ſteht die Reſtitution nicht darin, daß Der, welcher ſie erhält, nun wirklich Erbe wird, welches unmöglich iſt; er be- kommt aber alle Klagen, die er als wahrer Erbe von ſelbſt erhalten haben würde, nunmehr als utiles actiones, das heißt alſo, es wird ihm ein fingirtes Erbrecht verſchafft (n). — Er muß jedoch Alles als gültig anerkennen, was in der Zwiſchenzeit von den bis dahin berechtigten Perſonen (Erben, Curatoren u. ſ. w.) an den Beſtandtheilen der Erbſchaft verändert worden iſt (o). — Ferner leben nun- mehr auch alle Laſten und Verpflichtungen wieder auf, die dem Reſtituirten in der Eigenſchaft eines Erben auferlegt waren, und von welchen er bis zur Reſtitution frei war (p). (l) L. 1. 2 C. si adv. trans- act. (2. 32). Anders verhält es ſich bei der Reſtitution gegen ein Urtheil, wenn dieſelbe nur Ein Stück ſtreitiger Verhältniſſe betrifft, und daneben andere, ganz unab- hängige Stücke vorliegen; dieſe bleiben unberührt durch die Re- ſtitution. L. 28, L. 29 § 1 de min. (4. 4). (m) L. 28 § 6, L. 29 ex quib. caus. (4. 6). (n) L. 7 § 10 de min. (4. 4), am Ende der Stelle. L. 21 § 6 quod metus (4. 2). (o) L. 22 de min. (4. 4). Dieſe Vorſchrift kann ſogar unter Um- ſtänden zur Verſagung der Re- ſtitution führen. L. 24 § 2 eod. (p) L. 41 ex quib. caus. (4. 6).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/290>, abgerufen am 22.11.2024.