Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 341. Restitution. Verfahren. (Forts.) vorhanden, diesen Ausspruch als ein besonderes Privilegiumder Kirchen anzusehen, indem auch die Fassung des Aus- drucks nicht hierauf, sondern auf die Anerkennung einer allgemein bekannten Rechtsregel hindeutet. Eben so ist kein Zweifel herzuleiten aus einem Zusatz der angeführten Decretale (h), der so allgemein gefaßt ist, daß man dadurch verleitet werden könnte, die ganze Bestimmung für eine Aeußerung willkürlicher Billigkeit, nicht für die Aner- kennung einer Rechtsregel zu halten. Auch dieser Zusatz läßt sich streng rechtfertigen. Die Kirche nämlich kann aus individuellen Gründen, oder auch aus allgemeinen, wie Krieg, Aufruhr u. s. w., längere Zeit ohne Schutz und Vertretung seyn. Darin würde, in Anwendung der gene- ralis clausula, ein hinreichender Grund der Restitution gegen alle in diese Zeit fallende Versäumnisse liegen, also unter anderen auch gegen die Versäumniß der Frist einer Restitution, die sie in ihrer Eigenschaft als Kirche binnen Vier Jahren hätte begehren können. II. Es bleibt nun noch übrig, von dem Zusammen- non est ad beneficium hujus- modi admittenda, nisi praeva- ricationis vel fraudis manifeste probetur super hoc intervenisse commentum ..." (h) l. c. "aut alia rationa-
bilis causa subsit, quae supe- riorem movere debeat ad idem beneficium concedendum." §. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) vorhanden, dieſen Ausſpruch als ein beſonderes Privilegiumder Kirchen anzuſehen, indem auch die Faſſung des Aus- drucks nicht hierauf, ſondern auf die Anerkennung einer allgemein bekannten Rechtsregel hindeutet. Eben ſo iſt kein Zweifel herzuleiten aus einem Zuſatz der angeführten Decretale (h), der ſo allgemein gefaßt iſt, daß man dadurch verleitet werden könnte, die ganze Beſtimmung für eine Aeußerung willkürlicher Billigkeit, nicht für die Aner- kennung einer Rechtsregel zu halten. Auch dieſer Zuſatz läßt ſich ſtreng rechtfertigen. Die Kirche nämlich kann aus individuellen Gründen, oder auch aus allgemeinen, wie Krieg, Aufruhr u. ſ. w., längere Zeit ohne Schutz und Vertretung ſeyn. Darin würde, in Anwendung der gene- ralis clausula, ein hinreichender Grund der Reſtitution gegen alle in dieſe Zeit fallende Verſäumniſſe liegen, alſo unter anderen auch gegen die Verſäumniß der Friſt einer Reſtitution, die ſie in ihrer Eigenſchaft als Kirche binnen Vier Jahren hätte begehren können. II. Es bleibt nun noch übrig, von dem Zuſammen- non est ad beneficium hujus- modi admittenda, nisi praeva- ricationis vel fraudis manifeste probetur super hoc intervenisse commentum …“ (h) l. c. „aut alia rationa-
bilis causa subsit, quae supe- riorem movere debeat ad idem beneficium concedendum.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0285" n="263"/><fw place="top" type="header">§. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)</fw><lb/> vorhanden, dieſen Ausſpruch als ein beſonderes Privilegium<lb/> der Kirchen anzuſehen, indem auch die Faſſung des Aus-<lb/> drucks nicht hierauf, ſondern auf die Anerkennung einer<lb/> allgemein bekannten Rechtsregel hindeutet. Eben ſo iſt<lb/> kein Zweifel herzuleiten aus einem Zuſatz der angeführten<lb/> Decretale <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq">l. c. „aut <hi rendition="#i">alia rationa-<lb/> bilis causa</hi> subsit, quae supe-<lb/> riorem movere debeat ad idem<lb/> beneficium concedendum.“</hi></note>, der ſo allgemein gefaßt iſt, daß man dadurch<lb/> verleitet werden könnte, die ganze Beſtimmung für eine<lb/> Aeußerung willkürlicher Billigkeit, nicht für die Aner-<lb/> kennung einer Rechtsregel zu halten. Auch dieſer Zuſatz<lb/> läßt ſich ſtreng rechtfertigen. Die Kirche nämlich kann aus<lb/> individuellen Gründen, oder auch aus allgemeinen, wie<lb/> Krieg, Aufruhr u. ſ. w., längere Zeit ohne Schutz und<lb/> Vertretung ſeyn. Darin würde, in Anwendung der <hi rendition="#aq">gene-<lb/> ralis clausula,</hi> ein hinreichender Grund der Reſtitution<lb/> gegen alle in dieſe Zeit fallende Verſäumniſſe liegen, alſo<lb/> unter anderen auch gegen die Verſäumniß der Friſt einer<lb/> Reſtitution, die ſie in ihrer Eigenſchaft als Kirche binnen<lb/> Vier Jahren hätte begehren können.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Es bleibt nun noch übrig, von dem Zuſammen-<lb/> treffen mehrerer Reſtitutionen in Folge eines Succeſſions-<lb/> falles zu ſprechen. Darüber enthält das Römiſche Recht<lb/> folgende Regeln.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_17_2" prev="#seg2pn_17_1" place="foot" n="(g)"> <hi rendition="#aq">non est ad beneficium hujus-<lb/> modi admittenda, <hi rendition="#i">nisi praeva-<lb/> ricationis vel fraudis manifeste<lb/> probetur super hoc intervenisse<lb/> commentum …“</hi></hi> </note> </p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [263/0285]
§. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
vorhanden, dieſen Ausſpruch als ein beſonderes Privilegium
der Kirchen anzuſehen, indem auch die Faſſung des Aus-
drucks nicht hierauf, ſondern auf die Anerkennung einer
allgemein bekannten Rechtsregel hindeutet. Eben ſo iſt
kein Zweifel herzuleiten aus einem Zuſatz der angeführten
Decretale (h), der ſo allgemein gefaßt iſt, daß man dadurch
verleitet werden könnte, die ganze Beſtimmung für eine
Aeußerung willkürlicher Billigkeit, nicht für die Aner-
kennung einer Rechtsregel zu halten. Auch dieſer Zuſatz
läßt ſich ſtreng rechtfertigen. Die Kirche nämlich kann aus
individuellen Gründen, oder auch aus allgemeinen, wie
Krieg, Aufruhr u. ſ. w., längere Zeit ohne Schutz und
Vertretung ſeyn. Darin würde, in Anwendung der gene-
ralis clausula, ein hinreichender Grund der Reſtitution
gegen alle in dieſe Zeit fallende Verſäumniſſe liegen, alſo
unter anderen auch gegen die Verſäumniß der Friſt einer
Reſtitution, die ſie in ihrer Eigenſchaft als Kirche binnen
Vier Jahren hätte begehren können.
II. Es bleibt nun noch übrig, von dem Zuſammen-
treffen mehrerer Reſtitutionen in Folge eines Succeſſions-
falles zu ſprechen. Darüber enthält das Römiſche Recht
folgende Regeln.
(g)
(h) l. c. „aut alia rationa-
bilis causa subsit, quae supe-
riorem movere debeat ad idem
beneficium concedendum.“
(g) non est ad beneficium hujus-
modi admittenda, nisi praeva-
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/285>, abgerufen am 16.02.2025. |