Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 341. Restitution. Verfahren. (Forts.) sondern lediglich das Alter an sich (und die Abwesenheit ansich) zu berücksichtigen sen (d). -- Nach der Ansicht Ulpian's also sollte auf die Gründe der Abwesenheit gar nicht gesehen werden. Hierin aber machte das spätere Recht eine Ausnahme zum Besten der Soldaten, die nicht auffallen kann, da sie zu den zahlreichen, auch sonst schon bekannten, Privilegien dieses Standes gehört. Wenn nämlich ein Minderjähriger während des Soldatenstandes volljährig wird, so soll die Verjährungszeit nicht von der Volljährig- keit, sondern von dem Austritt aus dem Soldatenstand an- fangen (e). Wenn ferner gegen einen Minderjährigen eine Usucapion vollendet wird, derselbe aber später in den Sol- datenstand eintritt, so soll er noch immer Hülfe gegen jene Usucapion erhalten können (f). Beide Aussprüche gehen unzweifelhaft von der Ansicht aus, daß, vermöge eines besonderen Vorrechts, der Soldat als Abwesender Restitu- tion erhalten müsse gegen den Ablauf der Verjährungsfrist einer Restitution, die ihm seines minderjährigen Alters wegen zugestanden hätte. Ich will aber nun noch den wichtigsten und am wenigsten (d) L. 20 pr. cit. "Quid enim commune habet delictum cum venia aetatis?" venia aetatis ist hier nicht in dem sonst gewöhn- lichen Sinn zu nehmen, sondern für beneficium aetatis, Restitu- tionsanspruch des Minderjährigen. Vgl. auch oben § 326 Note r. (e) L 1 C. de temp. (2. 53). (f) L. 3 C. eod.
§. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) ſondern lediglich das Alter an ſich (und die Abweſenheit anſich) zu berückſichtigen ſen (d). — Nach der Anſicht Ulpian’s alſo ſollte auf die Gründe der Abweſenheit gar nicht geſehen werden. Hierin aber machte das ſpätere Recht eine Ausnahme zum Beſten der Soldaten, die nicht auffallen kann, da ſie zu den zahlreichen, auch ſonſt ſchon bekannten, Privilegien dieſes Standes gehört. Wenn nämlich ein Minderjähriger während des Soldatenſtandes volljährig wird, ſo ſoll die Verjährungszeit nicht von der Volljährig- keit, ſondern von dem Austritt aus dem Soldatenſtand an- fangen (e). Wenn ferner gegen einen Minderjährigen eine Uſucapion vollendet wird, derſelbe aber ſpäter in den Sol- datenſtand eintritt, ſo ſoll er noch immer Hülfe gegen jene Uſucapion erhalten können (f). Beide Ausſprüche gehen unzweifelhaft von der Anſicht aus, daß, vermöge eines beſonderen Vorrechts, der Soldat als Abweſender Reſtitu- tion erhalten müſſe gegen den Ablauf der Verjährungsfriſt einer Reſtitution, die ihm ſeines minderjährigen Alters wegen zugeſtanden hätte. Ich will aber nun noch den wichtigſten und am wenigſten (d) L. 20 pr. cit. „Quid enim commune habet delictum cum venia aetatis?“ venia aetatis iſt hier nicht in dem ſonſt gewöhn- lichen Sinn zu nehmen, ſondern für beneficium aetatis, Reſtitu- tionsanſpruch des Minderjährigen. Vgl. auch oben § 326 Note r. (e) L 1 C. de temp. (2. 53). (f) L. 3 C. eod.
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§. 341. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
ſondern lediglich das Alter an ſich (und die Abweſenheit an
ſich) zu berückſichtigen ſen (d). — Nach der Anſicht
Ulpian’s alſo ſollte auf die Gründe der Abweſenheit gar
nicht geſehen werden. Hierin aber machte das ſpätere Recht
eine Ausnahme zum Beſten der Soldaten, die nicht auffallen
kann, da ſie zu den zahlreichen, auch ſonſt ſchon bekannten,
Privilegien dieſes Standes gehört. Wenn nämlich ein
Minderjähriger während des Soldatenſtandes volljährig
wird, ſo ſoll die Verjährungszeit nicht von der Volljährig-
keit, ſondern von dem Austritt aus dem Soldatenſtand an-
fangen (e). Wenn ferner gegen einen Minderjährigen eine
Uſucapion vollendet wird, derſelbe aber ſpäter in den Sol-
datenſtand eintritt, ſo ſoll er noch immer Hülfe gegen jene
Uſucapion erhalten können (f). Beide Ausſprüche gehen
unzweifelhaft von der Anſicht aus, daß, vermöge eines
beſonderen Vorrechts, der Soldat als Abweſender Reſtitu-
tion erhalten müſſe gegen den Ablauf der Verjährungsfriſt
einer Reſtitution, die ihm ſeines minderjährigen Alters
wegen zugeſtanden hätte.
Ich will aber nun noch den wichtigſten und am wenigſten
verwickelten Fall anführen, in welchem die oben erwähnte
Streitfrage vorkommen kann. Wenn Jemand aus irgend
einem Grunde, wegen Minderjährigkeit, Abweſenheit u. ſ. w.,
(d) L. 20 pr. cit. „Quid enim
commune habet delictum cum
venia aetatis?“ venia aetatis
iſt hier nicht in dem ſonſt gewöhn-
lichen Sinn zu nehmen, ſondern
für beneficium aetatis, Reſtitu-
tionsanſpruch des Minderjährigen.
Vgl. auch oben § 326 Note r.
(e) L 1 C. de temp. (2. 53).
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