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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 339. Restitution. Verfahren. (Forts.)
durch ihr gerichtliches Geständniß in Nachtheil kommt, so
kann sie als Kirche Restitution verlangen binnen Vier
Jahren, von dem Geständniß an. Wenn sie aber einen
Irrthum in dem Geständniß nachweist, und deswegen (so
wie jeder Andere) Restitution begehrt (§ 331), so ist sie
an die Vier Jahre nicht gebunden (m). Das will sagen,
die Restitutionsfrist werde ihr dann gerechnet, nicht von
dem Geständniß (der Läsion) an, sondern von der Zeit des
entdeckten Irrthums an. Darin liegt zugleich die vollstän-
dige Widerlegung der so eben erwähnten Behauptung, nach
welcher die Kirchen wegen des Anfangspunktes der ihnen
als Kirchen zustehenden Restitution besonders privilegirt
seyn sollen.

§. 340.
Restitution. -- Verfahren. (Fortsetzung.)
2. Ununterbrochene Fortdauer der Verjährung.

Die zweite Bedingung der Verjährung besteht (bei der
Restitution, wie bei den Klagen) in der ununterbrochenen
Fortdauer bis zum Schluß. Es fragt sich also, worin eine
Unterbrechung derselben bestehen könne.

Diese kann erstlich darin liegen, daß der abnorme Zu-
stand, in dessen Aufhören der Anfang der Verjährung gesetzt
wurde, vor dem Ablauf von Neuem eintritt. Bei der
Minderjährigkeit ist Dieses von selbst unmöglich, bei der

ohne zugleich zu wissen, daß Dieses
zu seinem Schaden geschehe.
(m) C. 2 de restit. in VI.
(1. 21).

§. 339. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
durch ihr gerichtliches Geſtändniß in Nachtheil kommt, ſo
kann ſie als Kirche Reſtitution verlangen binnen Vier
Jahren, von dem Geſtändniß an. Wenn ſie aber einen
Irrthum in dem Geſtändniß nachweiſt, und deswegen (ſo
wie jeder Andere) Reſtitution begehrt (§ 331), ſo iſt ſie
an die Vier Jahre nicht gebunden (m). Das will ſagen,
die Reſtitutionsfriſt werde ihr dann gerechnet, nicht von
dem Geſtändniß (der Läſion) an, ſondern von der Zeit des
entdeckten Irrthums an. Darin liegt zugleich die vollſtän-
dige Widerlegung der ſo eben erwähnten Behauptung, nach
welcher die Kirchen wegen des Anfangspunktes der ihnen
als Kirchen zuſtehenden Reſtitution beſonders privilegirt
ſeyn ſollen.

§. 340.
Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.)
2. Ununterbrochene Fortdauer der Verjährung.

Die zweite Bedingung der Verjährung beſteht (bei der
Reſtitution, wie bei den Klagen) in der ununterbrochenen
Fortdauer bis zum Schluß. Es fragt ſich alſo, worin eine
Unterbrechung derſelben beſtehen könne.

Dieſe kann erſtlich darin liegen, daß der abnorme Zu-
ſtand, in deſſen Aufhören der Anfang der Verjährung geſetzt
wurde, vor dem Ablauf von Neuem eintritt. Bei der
Minderjährigkeit iſt Dieſes von ſelbſt unmöglich, bei der

ohne zugleich zu wiſſen, daß Dieſes
zu ſeinem Schaden geſchehe.
(m) C. 2 de restit. in VI.
(1. 21).
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[251/0273] §. 339. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) durch ihr gerichtliches Geſtändniß in Nachtheil kommt, ſo kann ſie als Kirche Reſtitution verlangen binnen Vier Jahren, von dem Geſtändniß an. Wenn ſie aber einen Irrthum in dem Geſtändniß nachweiſt, und deswegen (ſo wie jeder Andere) Reſtitution begehrt (§ 331), ſo iſt ſie an die Vier Jahre nicht gebunden (m). Das will ſagen, die Reſtitutionsfriſt werde ihr dann gerechnet, nicht von dem Geſtändniß (der Läſion) an, ſondern von der Zeit des entdeckten Irrthums an. Darin liegt zugleich die vollſtän- dige Widerlegung der ſo eben erwähnten Behauptung, nach welcher die Kirchen wegen des Anfangspunktes der ihnen als Kirchen zuſtehenden Reſtitution beſonders privilegirt ſeyn ſollen. §. 340. Reſtitution. — Verfahren. (Fortſetzung.) 2. Ununterbrochene Fortdauer der Verjährung. Die zweite Bedingung der Verjährung beſteht (bei der Reſtitution, wie bei den Klagen) in der ununterbrochenen Fortdauer bis zum Schluß. Es fragt ſich alſo, worin eine Unterbrechung derſelben beſtehen könne. Dieſe kann erſtlich darin liegen, daß der abnorme Zu- ſtand, in deſſen Aufhören der Anfang der Verjährung geſetzt wurde, vor dem Ablauf von Neuem eintritt. Bei der Minderjährigkeit iſt Dieſes von ſelbſt unmöglich, bei der (l) (m) C. 2 de restit. in VI. (1. 21). (l) ohne zugleich zu wiſſen, daß Dieſes zu ſeinem Schaden geſchehe.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/273>, abgerufen am 23.11.2024.