dingungen der Klagverjährung angenähert werden (a). Sie beziehen sich auf den Anfang, die Unterbrechung, den Ablauf der Verjährung.
1.
Der Anfang dieser Verjährung ist abzuleiten aus der Natur des Restitutionsgrundes. Dieser wurde im All- gemeinen gedacht als ein besonderer (abnormer) Zustand des Verletzten, dazu geeignet, eine solche außerordentliche Rechtshülfe zu rechtfertigen (§ 320). Die Verjährung fängt daher an in dem Zeitpunkt, worin jener abnorme Zustand aufhört; nicht früher, nicht später. Für die meisten und wichtigsten Fälle hat diese Regel keinen Zweifel; es wird darauf ankommen, die einzelnen Restitutionsgründe unter diesem Gesichtspunkt durchzugehen.
Die Restitution wegen Minderjährigkeit verjährt vom vollendeten fünf und zwanzigsten Lebensjahre an (b); wird der Minderjährige früher für volljährig erklärt, von diesem Zeitpunkt an (c). Diese Regel aber hat nicht zu- gleich die Bedeutung, als ob es dem Minderjährigen ver- sagt wäre, schon früher die Restitution zu erbitten; er kann Dieses zu jeder Zeit thun (d), und eben hieraus erklärt es sich, daß auch gegen eine solche, auf übereilte Bitte ertheilte, Restitution wiederum eine neue Restitution gesucht werden kann (§ 319 Note u).
(a) S. o. B. 5 §. 239 -- 247.
(b)L. 7 pr. C. de temp. (2. 53).
(c)L. 5 pr. C. de temp. (2. 53).
(d)L. 5 § 1 C. de in int. rest. min. (2. 22).
§. 339. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
dingungen der Klagverjährung angenähert werden (a). Sie beziehen ſich auf den Anfang, die Unterbrechung, den Ablauf der Verjährung.
1.
Der Anfang dieſer Verjährung iſt abzuleiten aus der Natur des Reſtitutionsgrundes. Dieſer wurde im All- gemeinen gedacht als ein beſonderer (abnormer) Zuſtand des Verletzten, dazu geeignet, eine ſolche außerordentliche Rechtshülfe zu rechtfertigen (§ 320). Die Verjährung fängt daher an in dem Zeitpunkt, worin jener abnorme Zuſtand aufhört; nicht früher, nicht ſpäter. Für die meiſten und wichtigſten Fälle hat dieſe Regel keinen Zweifel; es wird darauf ankommen, die einzelnen Reſtitutionsgründe unter dieſem Geſichtspunkt durchzugehen.
Die Reſtitution wegen Minderjährigkeit verjährt vom vollendeten fünf und zwanzigſten Lebensjahre an (b); wird der Minderjährige früher für volljährig erklärt, von dieſem Zeitpunkt an (c). Dieſe Regel aber hat nicht zu- gleich die Bedeutung, als ob es dem Minderjährigen ver- ſagt wäre, ſchon früher die Reſtitution zu erbitten; er kann Dieſes zu jeder Zeit thun (d), und eben hieraus erklärt es ſich, daß auch gegen eine ſolche, auf übereilte Bitte ertheilte, Reſtitution wiederum eine neue Reſtitution geſucht werden kann (§ 319 Note u).
(a) S. o. B. 5 §. 239 — 247.
(b)L. 7 pr. C. de temp. (2. 53).
(c)L. 5 pr. C. de temp. (2. 53).
(d)L. 5 § 1 C. de in int. rest. min. (2. 22).
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§. 339. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
dingungen der Klagverjährung angenähert werden (a). Sie
beziehen ſich auf den Anfang, die Unterbrechung, den
Ablauf der Verjährung.
1. Der Anfang dieſer Verjährung iſt abzuleiten aus
der Natur des Reſtitutionsgrundes. Dieſer wurde im All-
gemeinen gedacht als ein beſonderer (abnormer) Zuſtand
des Verletzten, dazu geeignet, eine ſolche außerordentliche
Rechtshülfe zu rechtfertigen (§ 320). Die Verjährung
fängt daher an in dem Zeitpunkt, worin jener abnorme
Zuſtand aufhört; nicht früher, nicht ſpäter. Für die meiſten
und wichtigſten Fälle hat dieſe Regel keinen Zweifel; es
wird darauf ankommen, die einzelnen Reſtitutionsgründe
unter dieſem Geſichtspunkt durchzugehen.
Die Reſtitution wegen Minderjährigkeit verjährt
vom vollendeten fünf und zwanzigſten Lebensjahre an (b);
wird der Minderjährige früher für volljährig erklärt, von
dieſem Zeitpunkt an (c). Dieſe Regel aber hat nicht zu-
gleich die Bedeutung, als ob es dem Minderjährigen ver-
ſagt wäre, ſchon früher die Reſtitution zu erbitten; er kann
Dieſes zu jeder Zeit thun (d), und eben hieraus erklärt es
ſich, daß auch gegen eine ſolche, auf übereilte Bitte ertheilte,
Reſtitution wiederum eine neue Reſtitution geſucht werden
kann (§ 319 Note u).
(a) S. o. B. 5 §. 239 — 247.
(b) L. 7 pr. C. de temp.
(2. 53).
(c) L. 5 pr. C. de temp.
(2. 53).
(d) L. 5 § 1 C. de in int. rest.
min. (2. 22).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/267>, abgerufen am 16.02.2025.
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