Der Gedanke liegt sehr nahe, die Verjährung der Re- stitution als eine einfache Anwendung der Klagverjährung anzusehen, und daher die für diese letzte geltenden Regeln auf die Restitution unmittelbar anzuwenden. Dem Römi- schen Recht aber ist dieser Gedanke völlig fremd, und in ihm hat die verjährte Restitution mehr Verwandtschaft mit einer versäumten Prozeßfrist, als mit einem verjährten Klagerecht (i). Allerdings hat nun in unsrem heutigen Recht die Restitution, was das Verfahren betrifft, weit mehr die Natur einer gewöhnlichen Klage angenommen (§ 337). Dennoch würde es auch hier ungehörig, oft unmöglich seyn, die Regeln der Klagverjährung auf die Restitution einfach zu übertragen; theils aus Gründen, die in der eigenthüm- lichen Natur des Gegenstandes liegen, theils weil die Aus- sprüche des Römischen Rechts über die Verjährung der Restitution auf der Voraussetzung einer völligen Verschie- denheit beider Rechtsinstitute beruhen.
Eine durchgreifende Verschiedenheit zeigt sich unter andern darin, daß die Verjährung nicht blos anwendbar ist, wenn die Restitution angriffsweise, also einer Klage ähnlich wir- kend, gebraucht werden soll, sondern auch, wenn sie ver- theidigungsweise gesucht wird, das heißt um eine verlorene
(h) Davon handelt ausführlich Burchardi § 27. Vgl. Unter- holzner Verjährungslehre § 151. bis 155.
(i) S. o. B. 4 S. 300. 307, B. 5 S. 415.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
II.Verjährung(h).
Der Gedanke liegt ſehr nahe, die Verjährung der Re- ſtitution als eine einfache Anwendung der Klagverjährung anzuſehen, und daher die für dieſe letzte geltenden Regeln auf die Reſtitution unmittelbar anzuwenden. Dem Römi- ſchen Recht aber iſt dieſer Gedanke völlig fremd, und in ihm hat die verjährte Reſtitution mehr Verwandtſchaft mit einer verſäumten Prozeßfriſt, als mit einem verjährten Klagerecht (i). Allerdings hat nun in unſrem heutigen Recht die Reſtitution, was das Verfahren betrifft, weit mehr die Natur einer gewöhnlichen Klage angenommen (§ 337). Dennoch würde es auch hier ungehörig, oft unmöglich ſeyn, die Regeln der Klagverjährung auf die Reſtitution einfach zu übertragen; theils aus Gründen, die in der eigenthüm- lichen Natur des Gegenſtandes liegen, theils weil die Aus- ſprüche des Römiſchen Rechts über die Verjährung der Reſtitution auf der Vorausſetzung einer völligen Verſchie- denheit beider Rechtsinſtitute beruhen.
Eine durchgreifende Verſchiedenheit zeigt ſich unter andern darin, daß die Verjährung nicht blos anwendbar iſt, wenn die Reſtitution angriffsweiſe, alſo einer Klage ähnlich wir- kend, gebraucht werden ſoll, ſondern auch, wenn ſie ver- theidigungsweiſe geſucht wird, das heißt um eine verlorene
(h) Davon handelt ausführlich Burchardi § 27. Vgl. Unter- holzner Verjährungslehre § 151. bis 155.
(i) S. o. B. 4 S. 300. 307, B. 5 S. 415.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
II. Verjährung (h).
Der Gedanke liegt ſehr nahe, die Verjährung der Re-
ſtitution als eine einfache Anwendung der Klagverjährung
anzuſehen, und daher die für dieſe letzte geltenden Regeln
auf die Reſtitution unmittelbar anzuwenden. Dem Römi-
ſchen Recht aber iſt dieſer Gedanke völlig fremd, und in
ihm hat die verjährte Reſtitution mehr Verwandtſchaft mit
einer verſäumten Prozeßfriſt, als mit einem verjährten
Klagerecht (i). Allerdings hat nun in unſrem heutigen
Recht die Reſtitution, was das Verfahren betrifft, weit mehr
die Natur einer gewöhnlichen Klage angenommen (§ 337).
Dennoch würde es auch hier ungehörig, oft unmöglich ſeyn,
die Regeln der Klagverjährung auf die Reſtitution einfach
zu übertragen; theils aus Gründen, die in der eigenthüm-
lichen Natur des Gegenſtandes liegen, theils weil die Aus-
ſprüche des Römiſchen Rechts über die Verjährung der
Reſtitution auf der Vorausſetzung einer völligen Verſchie-
denheit beider Rechtsinſtitute beruhen.
Eine durchgreifende Verſchiedenheit zeigt ſich unter andern
darin, daß die Verjährung nicht blos anwendbar iſt, wenn
die Reſtitution angriffsweiſe, alſo einer Klage ähnlich wir-
kend, gebraucht werden ſoll, ſondern auch, wenn ſie ver-
theidigungsweiſe geſucht wird, das heißt um eine verlorene
(h) Davon handelt ausführlich
Burchardi § 27. Vgl. Unter-
holzner Verjährungslehre § 151.
bis 155.
(i) S. o. B. 4 S. 300. 307,
B. 5 S. 415.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/264>, abgerufen am 16.02.2025.
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