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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
folgen zu wollen, wobei der Beweggrund dahin gestellt
bleiben soll. Wenn es indessen wirklich zu einem abweisen-
den Urtheil kommt, so sind stets die Regeln, die für das
Urtheil gelten, nicht die vom Verzicht anzuwenden (e).

3. Der umgekehrte Fall von dem Erlaß oder Verzicht
würde in einem völligen Nachgeben von Seiten des Be-
klagten bestehen. Allein dieser Fall hat im Römischen Recht,
in der Gestalt der in jure confessio, die Natur eines
wahren Surrogats des richterlichen Urtheils angenommen,
und wird daher unter den nunmehr darzustellenden Surro-
gaten seine eigenthümliche Stelle erhalten. Er kann
übrigens auch die reine Form des Vertrags annehmen, und
ist dann allerdings ganz so, wie der vorhergehende Fall, zu
behandeln.

4. Das Compromiß hat an sich eine augenscheinliche
Verwandtschaft mit den Surrogaten des Urtheils. Daß
wir es nicht dahin rechnen, liegt in der ursprünglichen Be-
handlung dieses Instituts bei den Römern, welche auf der
reinen Natur eines Vertrages beruhte. Allerdings hat es
sich in der späteren Zeit mehr den Urtheilen angenähert;
dennoch müssen wir es in die Reihe der Verträge setzen,

(e) Vgl. Thibaut civilisti-
sche Abhandlungen S. 160. 161.,
Hollweg Gerichtsverfassung und
Prozeß S. 287. 294 -- 296.,
Bayer Vorträge S. 285 -- 288.
-- Blos in manchen speciellen Be-
ziehungen soll das Ausbleiben als
Verzicht, zum Vortheil des Klägers,
behandelt werden, z. B. insofern
er dadurch die Nachtheile vermeidet,
die ihn wegen der Anfechtung eines
Testaments treffen würden. L. 8
§. 14 de inoff. test. (5. 2), L. 8
C. de his quib. ab ind.
(6. 35).
Vgl. auch L. 27 § 1 de lib.
causa
(40. 12).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
folgen zu wollen, wobei der Beweggrund dahin geſtellt
bleiben ſoll. Wenn es indeſſen wirklich zu einem abweiſen-
den Urtheil kommt, ſo ſind ſtets die Regeln, die für das
Urtheil gelten, nicht die vom Verzicht anzuwenden (e).

3. Der umgekehrte Fall von dem Erlaß oder Verzicht
würde in einem völligen Nachgeben von Seiten des Be-
klagten beſtehen. Allein dieſer Fall hat im Römiſchen Recht,
in der Geſtalt der in jure confessio, die Natur eines
wahren Surrogats des richterlichen Urtheils angenommen,
und wird daher unter den nunmehr darzuſtellenden Surro-
gaten ſeine eigenthümliche Stelle erhalten. Er kann
übrigens auch die reine Form des Vertrags annehmen, und
iſt dann allerdings ganz ſo, wie der vorhergehende Fall, zu
behandeln.

4. Das Compromiß hat an ſich eine augenſcheinliche
Verwandtſchaft mit den Surrogaten des Urtheils. Daß
wir es nicht dahin rechnen, liegt in der urſprünglichen Be-
handlung dieſes Inſtituts bei den Römern, welche auf der
reinen Natur eines Vertrages beruhte. Allerdings hat es
ſich in der ſpäteren Zeit mehr den Urtheilen angenähert;
dennoch müſſen wir es in die Reihe der Verträge ſetzen,

(e) Vgl. Thibaut civiliſti-
ſche Abhandlungen S. 160. 161.,
Hollweg Gerichtsverfaſſung und
Prozeß S. 287. 294 — 296.,
Bayer Vorträge S. 285 — 288.
— Blos in manchen ſpeciellen Be-
ziehungen ſoll das Ausbleiben als
Verzicht, zum Vortheil des Klägers,
behandelt werden, z. B. inſofern
er dadurch die Nachtheile vermeidet,
die ihn wegen der Anfechtung eines
Teſtaments treffen würden. L. 8
§. 14 de inoff. test. (5. 2), L. 8
C. de his quib. ab ind.
(6. 35).
Vgl. auch L. 27 § 1 de lib.
causa
(40. 12).
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[4/0026] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. folgen zu wollen, wobei der Beweggrund dahin geſtellt bleiben ſoll. Wenn es indeſſen wirklich zu einem abweiſen- den Urtheil kommt, ſo ſind ſtets die Regeln, die für das Urtheil gelten, nicht die vom Verzicht anzuwenden (e). 3. Der umgekehrte Fall von dem Erlaß oder Verzicht würde in einem völligen Nachgeben von Seiten des Be- klagten beſtehen. Allein dieſer Fall hat im Römiſchen Recht, in der Geſtalt der in jure confessio, die Natur eines wahren Surrogats des richterlichen Urtheils angenommen, und wird daher unter den nunmehr darzuſtellenden Surro- gaten ſeine eigenthümliche Stelle erhalten. Er kann übrigens auch die reine Form des Vertrags annehmen, und iſt dann allerdings ganz ſo, wie der vorhergehende Fall, zu behandeln. 4. Das Compromiß hat an ſich eine augenſcheinliche Verwandtſchaft mit den Surrogaten des Urtheils. Daß wir es nicht dahin rechnen, liegt in der urſprünglichen Be- handlung dieſes Inſtituts bei den Römern, welche auf der reinen Natur eines Vertrages beruhte. Allerdings hat es ſich in der ſpäteren Zeit mehr den Urtheilen angenähert; dennoch müſſen wir es in die Reihe der Verträge ſetzen, (e) Vgl. Thibaut civiliſti- ſche Abhandlungen S. 160. 161., Hollweg Gerichtsverfaſſung und Prozeß S. 287. 294 — 296., Bayer Vorträge S. 285 — 288. — Blos in manchen ſpeciellen Be- ziehungen ſoll das Ausbleiben als Verzicht, zum Vortheil des Klägers, behandelt werden, z. B. inſofern er dadurch die Nachtheile vermeidet, die ihn wegen der Anfechtung eines Teſtaments treffen würden. L. 8 §. 14 de inoff. test. (5. 2), L. 8 C. de his quib. ab ind. (6. 35). Vgl. auch L. 27 § 1 de lib. causa (40. 12).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/26>, abgerufen am 18.12.2024.