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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
einzelnen Falles aber auch eine replicatio an die Restitution
knüpfte (e).

Diese Eigenthümlichkeiten sind schon seit dem Untergang
des alten ordo judiciorum verschwunden, und können also
auch in unsrem heutigen Prozeß um so weniger wahr-
genommen werden. Hier erscheint daher die Bitte um Re-
stitution in Form einer gewöhnlichen Klage oder Einrede;
bald selbstständig, bald bei Gelegenheit eines anderen Rechts-
streits, und in Verbindung mit demselben. Da aber unsre
Juristen einen Römisch aussehenden Klagnamen für unent-
behrrlich hielten, so pflegten sie dem Restitutionsgesuch
den Namen imploratio officii judicis beizulegen, ohne sich
daran zu stoßen, daß dieser Name weder in unsren Rechts-
quellen vorkommt, noch zu der ursprünglichen Form des
Römischen Restitutionsverfahrens paßt.

Die meisten Prozeßregeln, die über das Restitutions-
verfahren aufgestellt werden, sind einfacher Natur und geben
zu Zweifeln keinen Anlaß. -- Wer zur Restitution berechtigt
ist, kann nicht nur in eigener Person darum bitten, sondern
auch durch einen Procurator (f); jedoch nicht durch einen
Generalbevollmächtigten, sondern nur vermittelst eines auf
dieses Geschäft gerichteten besonderen Auftrags (g). -- Mit
einer gewöhnlichen Klage ist das Restitutionsverfahren darin

(e) L. 9 § 4 de jurej. (12. 2).
(f) L. un. C. etiam per pro c.
(2. 49).
(g) L. 25 § 1, L. 26 de min.
(4. 4). Ueber das Vertretungs-
recht des Vaters, nach L. 27 pr.
de min.
(4. 4), s. o. § 323 Note p.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
einzelnen Falles aber auch eine replicatio an die Reſtitution
knüpfte (e).

Dieſe Eigenthümlichkeiten ſind ſchon ſeit dem Untergang
des alten ordo judiciorum verſchwunden, und können alſo
auch in unſrem heutigen Prozeß um ſo weniger wahr-
genommen werden. Hier erſcheint daher die Bitte um Re-
ſtitution in Form einer gewöhnlichen Klage oder Einrede;
bald ſelbſtſtändig, bald bei Gelegenheit eines anderen Rechts-
ſtreits, und in Verbindung mit demſelben. Da aber unſre
Juriſten einen Römiſch ausſehenden Klagnamen für unent-
behrrlich hielten, ſo pflegten ſie dem Reſtitutionsgeſuch
den Namen imploratio officii judicis beizulegen, ohne ſich
daran zu ſtoßen, daß dieſer Name weder in unſren Rechts-
quellen vorkommt, noch zu der urſprünglichen Form des
Römiſchen Reſtitutionsverfahrens paßt.

Die meiſten Prozeßregeln, die über das Reſtitutions-
verfahren aufgeſtellt werden, ſind einfacher Natur und geben
zu Zweifeln keinen Anlaß. — Wer zur Reſtitution berechtigt
iſt, kann nicht nur in eigener Perſon darum bitten, ſondern
auch durch einen Procurator (f); jedoch nicht durch einen
Generalbevollmächtigten, ſondern nur vermittelſt eines auf
dieſes Geſchäft gerichteten beſonderen Auftrags (g). — Mit
einer gewöhnlichen Klage iſt das Reſtitutionsverfahren darin

(e) L. 9 § 4 de jurej. (12. 2).
(f) L. un. C. etiam per pro c.
(2. 49).
(g) L. 25 § 1, L. 26 de min.
(4. 4). Ueber das Vertretungs-
recht des Vaters, nach L. 27 pr.
de min.
(4. 4), ſ. o. § 323 Note p.
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[230/0252] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. einzelnen Falles aber auch eine replicatio an die Reſtitution knüpfte (e). Dieſe Eigenthümlichkeiten ſind ſchon ſeit dem Untergang des alten ordo judiciorum verſchwunden, und können alſo auch in unſrem heutigen Prozeß um ſo weniger wahr- genommen werden. Hier erſcheint daher die Bitte um Re- ſtitution in Form einer gewöhnlichen Klage oder Einrede; bald ſelbſtſtändig, bald bei Gelegenheit eines anderen Rechts- ſtreits, und in Verbindung mit demſelben. Da aber unſre Juriſten einen Römiſch ausſehenden Klagnamen für unent- behrrlich hielten, ſo pflegten ſie dem Reſtitutionsgeſuch den Namen imploratio officii judicis beizulegen, ohne ſich daran zu ſtoßen, daß dieſer Name weder in unſren Rechts- quellen vorkommt, noch zu der urſprünglichen Form des Römiſchen Reſtitutionsverfahrens paßt. Die meiſten Prozeßregeln, die über das Reſtitutions- verfahren aufgeſtellt werden, ſind einfacher Natur und geben zu Zweifeln keinen Anlaß. — Wer zur Reſtitution berechtigt iſt, kann nicht nur in eigener Perſon darum bitten, ſondern auch durch einen Procurator (f); jedoch nicht durch einen Generalbevollmächtigten, ſondern nur vermittelſt eines auf dieſes Geſchäft gerichteten beſonderen Auftrags (g). — Mit einer gewöhnlichen Klage iſt das Reſtitutionsverfahren darin (e) L. 9 § 4 de jurej. (12. 2). (f) L. un. C. etiam per pro c. (2. 49). (g) L. 25 § 1, L. 26 de min. (4. 4). Ueber das Vertretungs- recht des Vaters, nach L. 27 pr. de min. (4. 4), ſ. o. § 323 Note p.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/252>, abgerufen am 22.11.2024.