Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 336. Restitution. Parteipersonen. (Forts.) Zuletzt ist noch der Fall zu erörtern, wenn der Ver- Diese Frage tritt zuerst ein, wenn ein Minderjähriger Wenn ein Abwesender die Sache eines anderen Ab- Giebt ein Minderjähriger ein Darlehen an einen Sohn Eltern als solche (L. 2 C. qui et adv. quos), nicht gegen die in anderer Eigenschaft, z. B. als Vor- münder, auftretende Eltern (Nov. 155). Allein auch jede andere Re- stitution geht nicht gegen die Eltern als solche, sondern in ihrer Eigenschaft als Contrahenten, Usu- capienten u. s. w. (k) L. 11 § 6, L. 34 pr. de min. (4. 4). (l) L. 46 ex quib. caus (4. 6). 15*
§. 336. Reſtitution. Parteiperſonen. (Fortſ.) Zuletzt iſt noch der Fall zu erörtern, wenn der Ver- Dieſe Frage tritt zuerſt ein, wenn ein Minderjähriger Wenn ein Abweſender die Sache eines anderen Ab- Giebt ein Minderjähriger ein Darlehen an einen Sohn Eltern als ſolche (L. 2 C. qui et adv. quos), nicht gegen die in anderer Eigenſchaft, z. B. als Vor- münder, auftretende Eltern (Nov. 155). Allein auch jede andere Re- ſtitution geht nicht gegen die Eltern als ſolche, ſondern in ihrer Eigenſchaft als Contrahenten, Uſu- capienten u. ſ. w. (k) L. 11 § 6, L. 34 pr. de min. (4. 4). (l) L. 46 ex quib. caus (4. 6). 15*
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§. 336. Reſtitution. Parteiperſonen. (Fortſ.)
Zuletzt iſt noch der Fall zu erörtern, wenn der Ver-
pflichtete bei der Reſtitution gleichfalls eine beſonders be-
günſtigte Perſon iſt. In einem ſolchen Fall fragt es ſich,
ob auch dieſer Perſon gegenüber die Reſtitution verlangt
werden könne.
Dieſe Frage tritt zuerſt ein, wenn ein Minderjähriger
gegen einen Minderjährigen reſtituirt ſeyn will. Hier wird
meiſtens nur ein einſeitiger Nachtheil vorhanden ſeyn; z. B.
wenn eine Sache zu wohlfeil verkauft wird, hat nur der
Verkäufer Nachtheil, und dieſer wird reſtituirt, wobei der
Käufer keinen Nachtheil erleidet in Vergleichung des ur-
ſprünglichen Zuſtandes. Sind aber beide im Nachtheil ge-
kommen, z. B. wenn ein Minderjähriger dem andern Geld
leiht, und dieſer es verſchwendet, ſo ſoll der Empfänger des
Darlehens den Vorzug haben, d. h. es ſoll an dem gegen-
wärtigen Zuſtand Nichts verändert werden (k).
Wenn ein Abweſender die Sache eines anderen Ab-
weſenden uſucapirt, ſo iſt nur ein einſeitiger Nachtheil vor-
handen, und die Reſtitution gegen die Uſucapion hat kein
Bedenken (l).
Giebt ein Minderjähriger ein Darlehen an einen Sohn
in väterlicher Gewalt, ſo wird er gegen die exceptio Sc.
(i)
(k) L. 11 § 6, L. 34 pr. de
min. (4. 4).
(l) L. 46 ex quib. caus
(4. 6).
(i) Eltern als ſolche (L. 2 C. qui
et adv. quos), nicht gegen die in
anderer Eigenſchaft, z. B. als Vor-
münder, auftretende Eltern (Nov.
155). Allein auch jede andere Re-
ſtitution geht nicht gegen die
Eltern als ſolche, ſondern in ihrer
Eigenſchaft als Contrahenten, Uſu-
capienten u. ſ. w.
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