II. Die Person des Verpflichteten in der Resti- tution (§ 335) ist nicht so einfach und leicht zu bestimmen, wie die des Berechtigten, wegen der großen Verschiedenheit der Rechtsverhältnisse, worauf sich die Wiederherstellung eines früheren Zustandes beziehen kann. Bei einem nach- theiligen Vertrag wird es oft nur darauf ankommen, die obligatorische Wirkung desselben zu entkräften; dann ist der andere Contrahent allein der zur Erduldung der Restitution verpflichtete Gegner, ganz als ob von einer persönlichen Klage die Rede wäre. Ist dagegen das durch Ersitzung einem Abwesenden entzogene Eigenthum zu restituiren, so ist der Besitzer der Sache, der meist auch der Eigenthümer seyn wird, der Verpflichtete, da gegen diesen die herzustel- lende Eigenthumsklage gerichtet wird. Geht die Restitution gegen eine angetretene oder ausgeschlagene Erbschaft, so sind die sehr mannichfaltigen Personen als Verpflichtete zu betrachten, mit welchen ein Erbe als solcher in Rechts- verhältnisse eintritt. -- Man pflegt wohl diese Verschieden- heit so auszudrücken, daß die Restitution bald in personam, bald in rem gehe. Von diesem Gegensatz wird jedoch zweck- mäßiger weiter unten, bei den Wirkungen der Restitution, gehandelt werden (§ 343).
Gewisse Personen sind wegen ihres persönlichen Ver- hältnisses zum Berechtigten von der Verpflichtung aus-
II. Die Perſon des Verpflichteten in der Reſti- tution (§ 335) iſt nicht ſo einfach und leicht zu beſtimmen, wie die des Berechtigten, wegen der großen Verſchiedenheit der Rechtsverhältniſſe, worauf ſich die Wiederherſtellung eines früheren Zuſtandes beziehen kann. Bei einem nach- theiligen Vertrag wird es oft nur darauf ankommen, die obligatoriſche Wirkung deſſelben zu entkräften; dann iſt der andere Contrahent allein der zur Erduldung der Reſtitution verpflichtete Gegner, ganz als ob von einer perſönlichen Klage die Rede wäre. Iſt dagegen das durch Erſitzung einem Abweſenden entzogene Eigenthum zu reſtituiren, ſo iſt der Beſitzer der Sache, der meiſt auch der Eigenthümer ſeyn wird, der Verpflichtete, da gegen dieſen die herzuſtel- lende Eigenthumsklage gerichtet wird. Geht die Reſtitution gegen eine angetretene oder ausgeſchlagene Erbſchaft, ſo ſind die ſehr mannichfaltigen Perſonen als Verpflichtete zu betrachten, mit welchen ein Erbe als ſolcher in Rechts- verhältniſſe eintritt. — Man pflegt wohl dieſe Verſchieden- heit ſo auszudrücken, daß die Reſtitution bald in personam, bald in rem gehe. Von dieſem Gegenſatz wird jedoch zweck- mäßiger weiter unten, bei den Wirkungen der Reſtitution, gehandelt werden (§ 343).
Gewiſſe Perſonen ſind wegen ihres perſönlichen Ver- hältniſſes zum Berechtigten von der Verpflichtung aus-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0245"n="223"/><fwplace="top"type="header">§. 336. Reſtitution. Parteiperſonen. (Fortſ.)</fw><lb/><divn="3"><head>§. 336.<lb/><hirendition="#g">Reſtitution. — Parteiperſonen</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/><p><hirendition="#aq">II.</hi> Die Perſon des <hirendition="#g">Verpflichteten</hi> in der Reſti-<lb/>
tution (§ 335) iſt nicht ſo einfach und leicht zu beſtimmen,<lb/>
wie die des Berechtigten, wegen der großen Verſchiedenheit<lb/>
der Rechtsverhältniſſe, worauf ſich die Wiederherſtellung<lb/>
eines früheren Zuſtandes beziehen kann. Bei einem nach-<lb/>
theiligen Vertrag wird es oft nur darauf ankommen, die<lb/>
obligatoriſche Wirkung deſſelben zu entkräften; dann iſt der<lb/>
andere Contrahent allein der zur Erduldung der Reſtitution<lb/>
verpflichtete Gegner, ganz als ob von einer perſönlichen<lb/>
Klage die Rede wäre. Iſt dagegen das durch Erſitzung<lb/>
einem Abweſenden entzogene Eigenthum zu reſtituiren, ſo<lb/>
iſt der Beſitzer der Sache, der meiſt auch der Eigenthümer<lb/>ſeyn wird, der Verpflichtete, da gegen dieſen die herzuſtel-<lb/>
lende Eigenthumsklage gerichtet wird. Geht die Reſtitution<lb/>
gegen eine angetretene oder ausgeſchlagene Erbſchaft, ſo<lb/>ſind die ſehr mannichfaltigen Perſonen als Verpflichtete zu<lb/>
betrachten, mit welchen ein Erbe als ſolcher in Rechts-<lb/>
verhältniſſe eintritt. — Man pflegt wohl dieſe Verſchieden-<lb/>
heit ſo auszudrücken, daß die Reſtitution bald <hirendition="#aq">in personam,</hi><lb/>
bald <hirendition="#aq">in rem</hi> gehe. Von dieſem Gegenſatz wird jedoch zweck-<lb/>
mäßiger weiter unten, bei den Wirkungen der Reſtitution,<lb/>
gehandelt werden (§ 343).</p><lb/><p>Gewiſſe Perſonen ſind wegen ihres perſönlichen Ver-<lb/>
hältniſſes zum Berechtigten von der Verpflichtung aus-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[223/0245]
§. 336. Reſtitution. Parteiperſonen. (Fortſ.)
§. 336.
Reſtitution. — Parteiperſonen. (Fortſetzung.)
II. Die Perſon des Verpflichteten in der Reſti-
tution (§ 335) iſt nicht ſo einfach und leicht zu beſtimmen,
wie die des Berechtigten, wegen der großen Verſchiedenheit
der Rechtsverhältniſſe, worauf ſich die Wiederherſtellung
eines früheren Zuſtandes beziehen kann. Bei einem nach-
theiligen Vertrag wird es oft nur darauf ankommen, die
obligatoriſche Wirkung deſſelben zu entkräften; dann iſt der
andere Contrahent allein der zur Erduldung der Reſtitution
verpflichtete Gegner, ganz als ob von einer perſönlichen
Klage die Rede wäre. Iſt dagegen das durch Erſitzung
einem Abweſenden entzogene Eigenthum zu reſtituiren, ſo
iſt der Beſitzer der Sache, der meiſt auch der Eigenthümer
ſeyn wird, der Verpflichtete, da gegen dieſen die herzuſtel-
lende Eigenthumsklage gerichtet wird. Geht die Reſtitution
gegen eine angetretene oder ausgeſchlagene Erbſchaft, ſo
ſind die ſehr mannichfaltigen Perſonen als Verpflichtete zu
betrachten, mit welchen ein Erbe als ſolcher in Rechts-
verhältniſſe eintritt. — Man pflegt wohl dieſe Verſchieden-
heit ſo auszudrücken, daß die Reſtitution bald in personam,
bald in rem gehe. Von dieſem Gegenſatz wird jedoch zweck-
mäßiger weiter unten, bei den Wirkungen der Reſtitution,
gehandelt werden (§ 343).
Gewiſſe Perſonen ſind wegen ihres perſönlichen Ver-
hältniſſes zum Berechtigten von der Verpflichtung aus-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/245>, abgerufen am 24.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.