Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Nun ist es aber auch möglich, daß der Minderjährige (q) L. 24 pr. de min. (4. 4). S. o. Note c.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Nun iſt es aber auch möglich, daß der Minderjährige (q) L. 24 pr. de min. (4. 4). S. o. Note c.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0244" n="222"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Nun iſt es aber auch möglich, daß der Minderjährige<lb/> dieſen Rath nicht befolgt, vielmehr mit der Reſtitution gegen<lb/> den Hauptſchuldner ſich begnügt, oder auch dieſe einſtweilen<lb/> auf ſich beruhen läßt, da dann in beiden Fällen dem Bürgen<lb/> die Gelegenheit entzogen wird, ſeinen Anſpruch auf die<lb/> Theilnahme an der Reſtitution zu rechter Zeit geltend zu<lb/> machen. Für ſolche Fälle muß dem Bürgen geſtattet<lb/> werden, ſeine Regreßklage gegen den Minderjährigen gleich<lb/> jetzt geltend zu machen (Note <hi rendition="#aq">f</hi>); nicht um einen Gelderſatz<lb/> zu erlangen, indem er ſelbſt noch Nichts gezahlt hat, auch<lb/> von dieſem Erſatz durch des Minderjährigen Reſtitution in<lb/> jedem Fall ausgeſchloſſen ſeyn würde (Note <hi rendition="#aq">g</hi>): wohl aber<lb/> um den Minderjährigen zu einer Ceſſion ſeiner Reſtitution<lb/> zu zwingen, die er dann gegen den Gläubiger geltend<lb/> machen kann. Dieſe billige, dem Minderjährigen unſchäd-<lb/> liche, Befugniß wird von <hi rendition="#g">Paulus</hi> anerkannt, zwar nicht<lb/> für den Fall der Bürgſchaft, wohl aber für folgenden ganz<lb/> ähnlichen, nach gleichen Grundſätzen zu beurtheilenden Fall.<lb/> Wenn ein Minderjähriger für einen Anderen eine <hi rendition="#aq">nego-<lb/> tiorum gestio</hi> unternimmt, und darin Etwas verſieht, ſo<lb/> kann er ſich reſtituiren laſſen, und dadurch von dem Anderen<lb/> (dem Herrn des Geſchäfts) allen Schaden abwenden. Ver-<lb/> weigert er dieſe Reſtitution, ſo kann der Andere durch die<lb/><hi rendition="#aq">actio negotiorum gestorum</hi> verlangen, daß ihm der Minder-<lb/> jährige die Reſtitution cedire, die dann er ſelbſt geltend<lb/> machen kann <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 24 <hi rendition="#i">pr. de min.</hi></hi> (4. 4). S. o. Note <hi rendition="#aq">c.</hi></note>.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [222/0244]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Nun iſt es aber auch möglich, daß der Minderjährige
dieſen Rath nicht befolgt, vielmehr mit der Reſtitution gegen
den Hauptſchuldner ſich begnügt, oder auch dieſe einſtweilen
auf ſich beruhen läßt, da dann in beiden Fällen dem Bürgen
die Gelegenheit entzogen wird, ſeinen Anſpruch auf die
Theilnahme an der Reſtitution zu rechter Zeit geltend zu
machen. Für ſolche Fälle muß dem Bürgen geſtattet
werden, ſeine Regreßklage gegen den Minderjährigen gleich
jetzt geltend zu machen (Note f); nicht um einen Gelderſatz
zu erlangen, indem er ſelbſt noch Nichts gezahlt hat, auch
von dieſem Erſatz durch des Minderjährigen Reſtitution in
jedem Fall ausgeſchloſſen ſeyn würde (Note g): wohl aber
um den Minderjährigen zu einer Ceſſion ſeiner Reſtitution
zu zwingen, die er dann gegen den Gläubiger geltend
machen kann. Dieſe billige, dem Minderjährigen unſchäd-
liche, Befugniß wird von Paulus anerkannt, zwar nicht
für den Fall der Bürgſchaft, wohl aber für folgenden ganz
ähnlichen, nach gleichen Grundſätzen zu beurtheilenden Fall.
Wenn ein Minderjähriger für einen Anderen eine nego-
tiorum gestio unternimmt, und darin Etwas verſieht, ſo
kann er ſich reſtituiren laſſen, und dadurch von dem Anderen
(dem Herrn des Geſchäfts) allen Schaden abwenden. Ver-
weigert er dieſe Reſtitution, ſo kann der Andere durch die
actio negotiorum gestorum verlangen, daß ihm der Minder-
jährige die Reſtitution cedire, die dann er ſelbſt geltend
machen kann (q).
(q) L. 24 pr. de min. (4. 4). S. o. Note c.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |