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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 334. Restitution. Gerichtsbehörden.
bezweifelt wurde, daß alle diese Behörden auch durch
commissarische Richter die Restitution prüfen und ertheilen
lassen könnten; imgleichen, daß die von ihnen für eine
andere ganze Sache ernannten Commissare auch eine darin
gelegentlich vorkommende Restitution ertheilen sollten (c).

Für den wichtigsten Fall, die Restitution gegen ein
rechtskräftiges Urtheil, sind noch folgende besondere Regeln
zu bemerken. Kein Beamter sollte gegen das Urtheil eines
im Rang höher stehenden Beamten restituiren, wohl aber
gegen das eines gleichstehenden; also auch gegen sein eigenes
Urtheil, so wie gegen das seines Vorgängers. Gegen ein
Urtheil des Kaisers, oder eines vom Kaiser unmittelbar
aufgestellten Vertreters, konnte daher auch nur der Kaiser
selbst restituiren (d).

Im heutigen Recht ist unzweifelhaft jeder ordentliche
Richter zur Ertheilung einer Restitution befugt, und dadurch
wird dieses ohnehin schon bedenkliche Institut für unsren
Rechtszustand noch weit bedenklicher, als es jemals für die
Römer gewesen ist (e).

Für den Gerichtsstand, also für die Competenz der Ge-
richtsbehörden in einzelnen Restitutionssachen, sind dieselben

(c) L. 16 § 5, L. 17 de min.
(4. 4), L. 3 C. ubi et ap. quem

(2. 47). Diese Stelle des Codex
ist wiederholt in dem C. 9 X. de
in int. rest.
(1. 41), jedoch mit
dem, wahrscheinlich blos mißver-
ständlichen, Zusatz, daß auch
Schiedsrichter restituiren könnten. --
Burchardi S. 432 bis 439. S.537
bis 548.
(d) L. 18. 42 de min. (4. 4),
L. 3 C. si adv. rem jud.
(2.27).
-- Burchardi S. 550 bis 552.
(e) S. oben § 317. Vergl.
Burchardi S. 545. 546.

§. 334. Reſtitution. Gerichtsbehörden.
bezweifelt wurde, daß alle dieſe Behörden auch durch
commiſſariſche Richter die Reſtitution prüfen und ertheilen
laſſen könnten; imgleichen, daß die von ihnen für eine
andere ganze Sache ernannten Commiſſare auch eine darin
gelegentlich vorkommende Reſtitution ertheilen ſollten (c).

Für den wichtigſten Fall, die Reſtitution gegen ein
rechtskräftiges Urtheil, ſind noch folgende beſondere Regeln
zu bemerken. Kein Beamter ſollte gegen das Urtheil eines
im Rang höher ſtehenden Beamten reſtituiren, wohl aber
gegen das eines gleichſtehenden; alſo auch gegen ſein eigenes
Urtheil, ſo wie gegen das ſeines Vorgängers. Gegen ein
Urtheil des Kaiſers, oder eines vom Kaiſer unmittelbar
aufgeſtellten Vertreters, konnte daher auch nur der Kaiſer
ſelbſt reſtituiren (d).

Im heutigen Recht iſt unzweifelhaft jeder ordentliche
Richter zur Ertheilung einer Reſtitution befugt, und dadurch
wird dieſes ohnehin ſchon bedenkliche Inſtitut für unſren
Rechtszuſtand noch weit bedenklicher, als es jemals für die
Römer geweſen iſt (e).

Für den Gerichtsſtand, alſo für die Competenz der Ge-
richtsbehörden in einzelnen Reſtitutionsſachen, ſind dieſelben

(c) L. 16 § 5, L. 17 de min.
(4. 4), L. 3 C. ubi et ap. quem

(2. 47). Dieſe Stelle des Codex
iſt wiederholt in dem C. 9 X. de
in int. rest.
(1. 41), jedoch mit
dem, wahrſcheinlich blos mißver-
ſtändlichen, Zuſatz, daß auch
Schiedsrichter reſtituiren könnten. —
Burchardi S. 432 bis 439. S.537
bis 548.
(d) L. 18. 42 de min. (4. 4),
L. 3 C. si adv. rem jud.
(2.27).
Burchardi S. 550 bis 552.
(e) S. oben § 317. Vergl.
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[215/0237] §. 334. Reſtitution. Gerichtsbehörden. bezweifelt wurde, daß alle dieſe Behörden auch durch commiſſariſche Richter die Reſtitution prüfen und ertheilen laſſen könnten; imgleichen, daß die von ihnen für eine andere ganze Sache ernannten Commiſſare auch eine darin gelegentlich vorkommende Reſtitution ertheilen ſollten (c). Für den wichtigſten Fall, die Reſtitution gegen ein rechtskräftiges Urtheil, ſind noch folgende beſondere Regeln zu bemerken. Kein Beamter ſollte gegen das Urtheil eines im Rang höher ſtehenden Beamten reſtituiren, wohl aber gegen das eines gleichſtehenden; alſo auch gegen ſein eigenes Urtheil, ſo wie gegen das ſeines Vorgängers. Gegen ein Urtheil des Kaiſers, oder eines vom Kaiſer unmittelbar aufgeſtellten Vertreters, konnte daher auch nur der Kaiſer ſelbſt reſtituiren (d). Im heutigen Recht iſt unzweifelhaft jeder ordentliche Richter zur Ertheilung einer Reſtitution befugt, und dadurch wird dieſes ohnehin ſchon bedenkliche Inſtitut für unſren Rechtszuſtand noch weit bedenklicher, als es jemals für die Römer geweſen iſt (e). Für den Gerichtsſtand, alſo für die Competenz der Ge- richtsbehörden in einzelnen Reſtitutionsſachen, ſind dieſelben (c) L. 16 § 5, L. 17 de min. (4. 4), L. 3 C. ubi et ap. quem (2. 47). Dieſe Stelle des Codex iſt wiederholt in dem C. 9 X. de in int. rest. (1. 41), jedoch mit dem, wahrſcheinlich blos mißver- ſtändlichen, Zuſatz, daß auch Schiedsrichter reſtituiren könnten. — Burchardi S. 432 bis 439. S.537 bis 548. (d) L. 18. 42 de min. (4. 4), L. 3 C. si adv. rem jud. (2.27). — Burchardi S. 550 bis 552. (e) S. oben § 317. Vergl. Burchardi S. 545. 546.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/237>, abgerufen am 24.11.2024.