Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 333. VI. Antiquirte Restitutionsgründe. Die capitis deminutio hatte als Restitutionsgrund von Diese Restitution führte aber nur den leeren Namen So stand es also schon im alten Recht. Im Justinia- (a) S. o. B. 2. §. 68. (b) Gajus Lib. 4 § 38, Lib. 3 § 84. Nur wenige Arten von Schulden waren von diesem Unter- gang ausgenommen. -- Die maxima und media capitis de- minutio hatten andere Folgen, und kommen hier nicht in Betracht. (c) L. 2 § 1, L. 7 § 2. 3 de cap. min. (4. 5), L. 2 de in int. rest. (4. 1), Gajus l. c., Paulus I. 7. § 2. (d) L. 2 § 1. 5 de cap. min. (4. 5). 14*
§. 333. VI. Antiquirte Reſtitutionsgründe. Die capitis deminutio hatte als Reſtitutionsgrund von Dieſe Reſtitution führte aber nur den leeren Namen So ſtand es alſo ſchon im alten Recht. Im Juſtinia- (a) S. o. B. 2. §. 68. (b) Gajus Lib. 4 § 38, Lib. 3 § 84. Nur wenige Arten von Schulden waren von dieſem Unter- gang ausgenommen. — Die maxima und media capitis de- minutio hatten andere Folgen, und kommen hier nicht in Betracht. (c) L. 2 § 1, L. 7 § 2. 3 de cap. min. (4. 5), L. 2 de in int. rest. (4. 1), Gajus l. c., Paulus I. 7. § 2. (d) L. 2 § 1. 5 de cap. min. (4. 5). 14*
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§. 333. VI. Antiquirte Reſtitutionsgründe.
Die capitis deminutio hatte als Reſtitutionsgrund von
jeher nur folgende, höchſt beſchränkte Bedeutung. Wenn
ein Schuldner eine minima capitis deminutio erlitt, durch
Arrogation, Adoption, Emancipation u. ſ. w. (a), ſo gingen
nach altem Recht alle ſeine Schulden unter (b). Da nun
Dieſes eine augenſcheinliche Ungerechtigkeit gegen die nicht
einwilligenden Gläubiger war, ſo gab dagegen der Prätor
eine Reſtitution, wodurch er die verlorenen Forderungen
wiederherſtellte (c).
Dieſe Reſtitution führte aber nur den leeren Namen
einer ſolchen, indem die eigenthümliche Natur einer Re-
ſtitution bei ihr gar nicht zur Anwendung kam. Sie ſollte
nämlich nicht vom freien Ermeſſen des Prätors abhangen,
ſondern unbedingt, ohne alle Vorunterſuchung der beſon-
deren Umſtände, gegeben werden; und ſie ſollte ferner nicht
an die Verjährungsfriſt der Reſtitution gebunden ſeyn (d).
Es war alſo in der That eine praktiſche Aufhebung des
alten Rechtsſatzes, nur verſteckt unter der Form einer Re-
ſtitution, gewiſſermaßen aus Reſpect gegen das alte Civil-
recht.
So ſtand es alſo ſchon im alten Recht. Im Juſtinia-
(a) S. o. B. 2. §. 68.
(b) Gajus Lib. 4 § 38, Lib. 3
§ 84. Nur wenige Arten von
Schulden waren von dieſem Unter-
gang ausgenommen. — Die
maxima und media capitis de-
minutio hatten andere Folgen,
und kommen hier nicht in Betracht.
(c) L. 2 § 1, L. 7 § 2. 3 de
cap. min. (4. 5), L. 2 de in int.
rest. (4. 1), Gajus l. c., Paulus I.
7. § 2.
(d) L. 2 § 1. 5 de cap. min.
(4. 5).
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