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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 332. Einzelne Restitutionsgründe. V. Betrug.
zugleich der Betrüger ist (s). Ist dagegen der Betrüger
verschieden von dem Gegner des Verletzten, so muß sich
dieser an den Betrüger halten, selbst wenn dazu die actio
doli
nöthig seyn sollte, und die Restitution gegen den
schuldlosen Gegner soll nicht eintreten, außer wenn der
Betrüger zahlungsunfähig ist (Num. 4. 5. 6).

Die Meinungen der Neueren über die Restitution wegen
Betrugs gehen ungemein aus einander.

Von Burchardi's Meinung, nach welcher besonders
die Restitution wegen Betrugs seit Diocletian die größte
Ausdehnung erhalten haben soll, ist schon oben die Rede
gewesen (§ 317 Note g). -- Schröter schließt sich dieser
Ansicht gleichfalls an, hat aber daneben richtige Ansichten
aufgestellt, und nur die Anwendung dieser Restitution zu
casuistisch behandelt, anstatt sie auf allgemeinere Grundsätze
zurück zu führen (t). -- Göschen verneint gänzlich das
Daseyn einer Restitution wegen Betrugs, indem er sich
durch die Wahrnehmung täuschen läßt, daß gerade in dem
Digestentitel de dolo malo eine solche Restitution nicht
erwähnt wird (u). -- Puchta nimmt so, wie bei der
Restitution wegen Zwangs, mit Unrecht an, daß diese
Restitution im heutigen Recht völlig verschwunden sey
(§ 330 Note g). Anderwärts aber nimmt er an, die

(s) Wenigstens für Prozeßver-
hältnisse ist Dieses gewiß nach
Num. 1. 3, für Verträge mag es
nach Num. 2 dahin gestellt bleiben.
(t) Schröter S. 126 -- 129.
(u) Göschen Vorlesungen I.
S. 569.
VII. 14

§. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. V. Betrug.
zugleich der Betrüger iſt (s). Iſt dagegen der Betrüger
verſchieden von dem Gegner des Verletzten, ſo muß ſich
dieſer an den Betrüger halten, ſelbſt wenn dazu die actio
doli
nöthig ſeyn ſollte, und die Reſtitution gegen den
ſchuldloſen Gegner ſoll nicht eintreten, außer wenn der
Betrüger zahlungsunfähig iſt (Num. 4. 5. 6).

Die Meinungen der Neueren über die Reſtitution wegen
Betrugs gehen ungemein aus einander.

Von Burchardi’s Meinung, nach welcher beſonders
die Reſtitution wegen Betrugs ſeit Diocletian die größte
Ausdehnung erhalten haben ſoll, iſt ſchon oben die Rede
geweſen (§ 317 Note g). — Schröter ſchließt ſich dieſer
Anſicht gleichfalls an, hat aber daneben richtige Anſichten
aufgeſtellt, und nur die Anwendung dieſer Reſtitution zu
caſuiſtiſch behandelt, anſtatt ſie auf allgemeinere Grundſätze
zurück zu führen (t). — Göſchen verneint gänzlich das
Daſeyn einer Reſtitution wegen Betrugs, indem er ſich
durch die Wahrnehmung täuſchen läßt, daß gerade in dem
Digeſtentitel de dolo malo eine ſolche Reſtitution nicht
erwähnt wird (u). — Puchta nimmt ſo, wie bei der
Reſtitution wegen Zwangs, mit Unrecht an, daß dieſe
Reſtitution im heutigen Recht völlig verſchwunden ſey
(§ 330 Note g). Anderwärts aber nimmt er an, die

(s) Wenigſtens für Prozeßver-
hältniſſe iſt Dieſes gewiß nach
Num. 1. 3, für Verträge mag es
nach Num. 2 dahin geſtellt bleiben.
(t) Schröter S. 126 — 129.
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S. 569.
VII. 14
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[209/0231] §. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. V. Betrug. zugleich der Betrüger iſt (s). Iſt dagegen der Betrüger verſchieden von dem Gegner des Verletzten, ſo muß ſich dieſer an den Betrüger halten, ſelbſt wenn dazu die actio doli nöthig ſeyn ſollte, und die Reſtitution gegen den ſchuldloſen Gegner ſoll nicht eintreten, außer wenn der Betrüger zahlungsunfähig iſt (Num. 4. 5. 6). Die Meinungen der Neueren über die Reſtitution wegen Betrugs gehen ungemein aus einander. Von Burchardi’s Meinung, nach welcher beſonders die Reſtitution wegen Betrugs ſeit Diocletian die größte Ausdehnung erhalten haben ſoll, iſt ſchon oben die Rede geweſen (§ 317 Note g). — Schröter ſchließt ſich dieſer Anſicht gleichfalls an, hat aber daneben richtige Anſichten aufgeſtellt, und nur die Anwendung dieſer Reſtitution zu caſuiſtiſch behandelt, anſtatt ſie auf allgemeinere Grundſätze zurück zu führen (t). — Göſchen verneint gänzlich das Daſeyn einer Reſtitution wegen Betrugs, indem er ſich durch die Wahrnehmung täuſchen läßt, daß gerade in dem Digeſtentitel de dolo malo eine ſolche Reſtitution nicht erwähnt wird (u). — Puchta nimmt ſo, wie bei der Reſtitution wegen Zwangs, mit Unrecht an, daß dieſe Reſtitution im heutigen Recht völlig verſchwunden ſey (§ 330 Note g). Anderwärts aber nimmt er an, die (s) Wenigſtens für Prozeßver- hältniſſe iſt Dieſes gewiß nach Num. 1. 3, für Verträge mag es nach Num. 2 dahin geſtellt bleiben. (t) Schröter S. 126 — 129. (u) Göſchen Vorleſungen I. S. 569. VII. 14

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/231>, abgerufen am 24.11.2024.