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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 302.
Surrogate des Urtheils. Einleitung.

Es ist schon oben auf die Natur einiger Rechtsinstitute
hingedeutet worden, welche die Stelle eines Urtheils ver-
treten können, also ein solches unnöthig machen (a). Der
Begriff eines solchen Surrogats ist aber nur da vorhanden,
wo in der That die Entscheidung eines Rechtsstreits,
nur auf einem anderen Wege, als durch ein richterliches
Urtheil, herbeigeführt wird. Dahin gehören folgende In-
stitute, die nunmehr der Reihe nach abgehandelt werden
sollen:

I. Das gerichtliche Geständniß (Confessio und Interro-
gatio in jure
).
II. Der Eid.

Wohl davon zu unterscheiden aber, und gar nicht hier-
her zu ziehen, sind die häufigen und wichtigen Fälle, in
welchen zwar ein äußerlich ähnlicher Erfolg wahrzunehmen
ist, nämlich die Beseitigung eines Rechtsstreits, jedoch
nicht durch Entscheidung desselben, sondern durch dessen
Vernichtung, indem durch Verwandlung ein neues,

(a) S. o. B. 6 S. 265. des Zusammenhangs wegen vgl. B. 5 § 204
B. 6 § 256.
VII. 1
§. 302.
Surrogate des Urtheils. Einleitung.

Es iſt ſchon oben auf die Natur einiger Rechtsinſtitute
hingedeutet worden, welche die Stelle eines Urtheils ver-
treten können, alſo ein ſolches unnöthig machen (a). Der
Begriff eines ſolchen Surrogats iſt aber nur da vorhanden,
wo in der That die Entſcheidung eines Rechtsſtreits,
nur auf einem anderen Wege, als durch ein richterliches
Urtheil, herbeigeführt wird. Dahin gehören folgende In-
ſtitute, die nunmehr der Reihe nach abgehandelt werden
ſollen:

I. Das gerichtliche Geſtändniß (Confessio und Interro-
gatio in jure
).
II. Der Eid.

Wohl davon zu unterſcheiden aber, und gar nicht hier-
her zu ziehen, ſind die häufigen und wichtigen Fälle, in
welchen zwar ein äußerlich ähnlicher Erfolg wahrzunehmen
iſt, nämlich die Beſeitigung eines Rechtsſtreits, jedoch
nicht durch Entſcheidung deſſelben, ſondern durch deſſen
Vernichtung, indem durch Verwandlung ein neues,

(a) S. o. B. 6 S. 265. des Zuſammenhangs wegen vgl. B. 5 § 204
B. 6 § 256.
VII. 1
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[[1]/0023] §. 302. Surrogate des Urtheils. Einleitung. Es iſt ſchon oben auf die Natur einiger Rechtsinſtitute hingedeutet worden, welche die Stelle eines Urtheils ver- treten können, alſo ein ſolches unnöthig machen (a). Der Begriff eines ſolchen Surrogats iſt aber nur da vorhanden, wo in der That die Entſcheidung eines Rechtsſtreits, nur auf einem anderen Wege, als durch ein richterliches Urtheil, herbeigeführt wird. Dahin gehören folgende In- ſtitute, die nunmehr der Reihe nach abgehandelt werden ſollen: I. Das gerichtliche Geſtändniß (Confessio und Interro- gatio in jure). II. Der Eid. Wohl davon zu unterſcheiden aber, und gar nicht hier- her zu ziehen, ſind die häufigen und wichtigen Fälle, in welchen zwar ein äußerlich ähnlicher Erfolg wahrzunehmen iſt, nämlich die Beſeitigung eines Rechtsſtreits, jedoch nicht durch Entſcheidung deſſelben, ſondern durch deſſen Vernichtung, indem durch Verwandlung ein neues, (a) S. o. B. 6 S. 265. des Zuſammenhangs wegen vgl. B. 5 § 204 B. 6 § 256. VII. 1

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/23>, abgerufen am 22.12.2024.