Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 332. Einzelne Restitutionsgründe. V. Betrug. vorhergehenden Theil der Stelle erhellt, theils aus der Er-wähnung des adversarius, theils aus den Worten resti- tuere litem. 2. Ein Schuldner bewegt durch einen erdichteten Brief Diese Stelle hat mit der vorhergehenden (L. 7 § 1 (k) L. 38 de dolo (4. 3)
"... postea epistola falsa vel inani reperta, creditor major quidem annis XXV. de dolo habebit actionem, minor autem in integrum restituetur". §. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. V. Betrug. vorhergehenden Theil der Stelle erhellt, theils aus der Er-wähnung des adversarius, theils aus den Worten resti- tuere litem. 2. Ein Schuldner bewegt durch einen erdichteten Brief Dieſe Stelle hat mit der vorhergehenden (L. 7 § 1 (k) L. 38 de dolo (4. 3)
„… postea epistola falsa vel inani reperta, creditor major quidem annis XXV. de dolo habebit actionem, minor autem in integrum restituetur“. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0227" n="205"/><fw place="top" type="header">§. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. <hi rendition="#aq">V.</hi> Betrug.</fw><lb/> vorhergehenden Theil der Stelle erhellt, theils aus der Er-<lb/> wähnung des <hi rendition="#aq">adversarius,</hi> theils aus den Worten <hi rendition="#aq">resti-<lb/> tuere litem.</hi></p><lb/> <p>2. Ein Schuldner bewegt durch einen erdichteten Brief<lb/> ſeinen Gläubiger, ihm die Schuld durch Acceptilation zu<lb/> erlaſſen. Der Gläubiger, der Dieſes entdeckt, kann, wenn<lb/> er volljährig iſt, die <hi rendition="#aq">actio doli</hi> gegen den Schuldner (auf<lb/> Entſchädigung) anſtellen, wenn er minderjährig iſt, durch<lb/> Reſtitution die Wiederherſtellung der getilgten Schuld be-<lb/> wirken <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 38 <hi rendition="#i">de dolo</hi> (4. 3)<lb/> „… postea epistola falsa vel<lb/> inani reperta, creditor major<lb/> quidem annis XXV. de dolo<lb/> habebit actionem, minor autem<lb/> in integrum restituetur“.</hi></note>.</p><lb/> <p>Dieſe Stelle hat mit der vorhergehenden <hi rendition="#aq">(L. 7 § 1<lb/> de in int. rest.)</hi> die Aehnlichkeit, daß in beiden von einem<lb/> auf zwei Perſonen beſchränkten Rechtsverhältniß die Rede<lb/> iſt. Dabei muß es aber auffallen, daß hier dem voll-<lb/> jährigen Gläubiger die <hi rendition="#aq">actio doli</hi> gegeben wird, da doch<lb/> die in der vorhergehenden Stelle vorgezogene Reſtitution<lb/> wegen Betrugs denſelben Erfolg gehabt hätte, mit Scho-<lb/> nung der Ehre des Gegners. Ich wage nicht, einen be-<lb/> ſtimmten Grund dieſer ſcheinbar verſchiedenen Entſcheidung<lb/> anzugeben. Vielleicht war dieſer Punkt ſtreitig; ohnehin<lb/> behauptet <hi rendition="#g">Marcellus</hi> den Vorzug jener Reſtitution nicht<lb/> als eine feſtſtehende Rechtsregel, ſondern als das räthliche<lb/> Verfahren eines wohlgeſinnten Prätors. Es iſt aber auch<lb/> möglich, daß die Römiſchen Juriſten dieſen Vorzug der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [205/0227]
§. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. V. Betrug.
vorhergehenden Theil der Stelle erhellt, theils aus der Er-
wähnung des adversarius, theils aus den Worten resti-
tuere litem.
2. Ein Schuldner bewegt durch einen erdichteten Brief
ſeinen Gläubiger, ihm die Schuld durch Acceptilation zu
erlaſſen. Der Gläubiger, der Dieſes entdeckt, kann, wenn
er volljährig iſt, die actio doli gegen den Schuldner (auf
Entſchädigung) anſtellen, wenn er minderjährig iſt, durch
Reſtitution die Wiederherſtellung der getilgten Schuld be-
wirken (k).
Dieſe Stelle hat mit der vorhergehenden (L. 7 § 1
de in int. rest.) die Aehnlichkeit, daß in beiden von einem
auf zwei Perſonen beſchränkten Rechtsverhältniß die Rede
iſt. Dabei muß es aber auffallen, daß hier dem voll-
jährigen Gläubiger die actio doli gegeben wird, da doch
die in der vorhergehenden Stelle vorgezogene Reſtitution
wegen Betrugs denſelben Erfolg gehabt hätte, mit Scho-
nung der Ehre des Gegners. Ich wage nicht, einen be-
ſtimmten Grund dieſer ſcheinbar verſchiedenen Entſcheidung
anzugeben. Vielleicht war dieſer Punkt ſtreitig; ohnehin
behauptet Marcellus den Vorzug jener Reſtitution nicht
als eine feſtſtehende Rechtsregel, ſondern als das räthliche
Verfahren eines wohlgeſinnten Prätors. Es iſt aber auch
möglich, daß die Römiſchen Juriſten dieſen Vorzug der
(k) L. 38 de dolo (4. 3)
„… postea epistola falsa vel
inani reperta, creditor major
quidem annis XXV. de dolo
habebit actionem, minor autem
in integrum restituetur“.
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