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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 332. Einzelne Restitutionsgründe. V. Betrug.
vorhergehenden Theil der Stelle erhellt, theils aus der Er-
wähnung des adversarius, theils aus den Worten resti-
tuere litem.

2. Ein Schuldner bewegt durch einen erdichteten Brief
seinen Gläubiger, ihm die Schuld durch Acceptilation zu
erlassen. Der Gläubiger, der Dieses entdeckt, kann, wenn
er volljährig ist, die actio doli gegen den Schuldner (auf
Entschädigung) anstellen, wenn er minderjährig ist, durch
Restitution die Wiederherstellung der getilgten Schuld be-
wirken (k).

Diese Stelle hat mit der vorhergehenden (L. 7 § 1
de in int. rest.)
die Aehnlichkeit, daß in beiden von einem
auf zwei Personen beschränkten Rechtsverhältniß die Rede
ist. Dabei muß es aber auffallen, daß hier dem voll-
jährigen Gläubiger die actio doli gegeben wird, da doch
die in der vorhergehenden Stelle vorgezogene Restitution
wegen Betrugs denselben Erfolg gehabt hätte, mit Scho-
nung der Ehre des Gegners. Ich wage nicht, einen be-
stimmten Grund dieser scheinbar verschiedenen Entscheidung
anzugeben. Vielleicht war dieser Punkt streitig; ohnehin
behauptet Marcellus den Vorzug jener Restitution nicht
als eine feststehende Rechtsregel, sondern als das räthliche
Verfahren eines wohlgesinnten Prätors. Es ist aber auch
möglich, daß die Römischen Juristen diesen Vorzug der

(k) L. 38 de dolo (4. 3)
"... postea epistola falsa vel
inani reperta, creditor major
quidem annis XXV. de dolo
habebit actionem, minor autem
in integrum restituetur".

§. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. V. Betrug.
vorhergehenden Theil der Stelle erhellt, theils aus der Er-
wähnung des adversarius, theils aus den Worten resti-
tuere litem.

2. Ein Schuldner bewegt durch einen erdichteten Brief
ſeinen Gläubiger, ihm die Schuld durch Acceptilation zu
erlaſſen. Der Gläubiger, der Dieſes entdeckt, kann, wenn
er volljährig iſt, die actio doli gegen den Schuldner (auf
Entſchädigung) anſtellen, wenn er minderjährig iſt, durch
Reſtitution die Wiederherſtellung der getilgten Schuld be-
wirken (k).

Dieſe Stelle hat mit der vorhergehenden (L. 7 § 1
de in int. rest.)
die Aehnlichkeit, daß in beiden von einem
auf zwei Perſonen beſchränkten Rechtsverhältniß die Rede
iſt. Dabei muß es aber auffallen, daß hier dem voll-
jährigen Gläubiger die actio doli gegeben wird, da doch
die in der vorhergehenden Stelle vorgezogene Reſtitution
wegen Betrugs denſelben Erfolg gehabt hätte, mit Scho-
nung der Ehre des Gegners. Ich wage nicht, einen be-
ſtimmten Grund dieſer ſcheinbar verſchiedenen Entſcheidung
anzugeben. Vielleicht war dieſer Punkt ſtreitig; ohnehin
behauptet Marcellus den Vorzug jener Reſtitution nicht
als eine feſtſtehende Rechtsregel, ſondern als das räthliche
Verfahren eines wohlgeſinnten Prätors. Es iſt aber auch
möglich, daß die Römiſchen Juriſten dieſen Vorzug der

(k) L. 38 de dolo (4. 3)
„… postea epistola falsa vel
inani reperta, creditor major
quidem annis XXV. de dolo
habebit actionem, minor autem
in integrum restituetur“.
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[205/0227] §. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. V. Betrug. vorhergehenden Theil der Stelle erhellt, theils aus der Er- wähnung des adversarius, theils aus den Worten resti- tuere litem. 2. Ein Schuldner bewegt durch einen erdichteten Brief ſeinen Gläubiger, ihm die Schuld durch Acceptilation zu erlaſſen. Der Gläubiger, der Dieſes entdeckt, kann, wenn er volljährig iſt, die actio doli gegen den Schuldner (auf Entſchädigung) anſtellen, wenn er minderjährig iſt, durch Reſtitution die Wiederherſtellung der getilgten Schuld be- wirken (k). Dieſe Stelle hat mit der vorhergehenden (L. 7 § 1 de in int. rest.) die Aehnlichkeit, daß in beiden von einem auf zwei Perſonen beſchränkten Rechtsverhältniß die Rede iſt. Dabei muß es aber auffallen, daß hier dem voll- jährigen Gläubiger die actio doli gegeben wird, da doch die in der vorhergehenden Stelle vorgezogene Reſtitution wegen Betrugs denſelben Erfolg gehabt hätte, mit Scho- nung der Ehre des Gegners. Ich wage nicht, einen be- ſtimmten Grund dieſer ſcheinbar verſchiedenen Entſcheidung anzugeben. Vielleicht war dieſer Punkt ſtreitig; ohnehin behauptet Marcellus den Vorzug jener Reſtitution nicht als eine feſtſtehende Rechtsregel, ſondern als das räthliche Verfahren eines wohlgeſinnten Prätors. Es iſt aber auch möglich, daß die Römiſchen Juriſten dieſen Vorzug der (k) L. 38 de dolo (4. 3) „… postea epistola falsa vel inani reperta, creditor major quidem annis XXV. de dolo habebit actionem, minor autem in integrum restituetur“.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/227>, abgerufen am 23.11.2024.