Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 332. Einzelne Restitutionsgründe. V. Betrug. des Betrügers. Wenn Jemand durch Betrug verleitet wird,sein Grundstück um geringen Preis zu verkaufen und zu übergeben, so kann er durch die actio venditi den Verkauf anfechten und das Grundstück zurück verlangen (d). Wird Jemand durch Betrug bewogen, sein Grundstück dem Be- trüger zu schenken, und dieses Geschäft durch Uebergabe (nach altem Recht durch Mancipation) zu vollziehen, so kann er durch die actio doli die Rückgabe des Grundstücks verlangen. Wenn aber in einem dieser beiden Fälle der Betrüger zahlungsunfähig ist, so kann der Betrogene, um nicht mit seiner persönlichen Klage im Concurse auszufallen, Restitution wegen Betrugs, und durch diese eine in rem actio verlangen, wie Dieses für den Fall des Zwangs schon oben bemerkt worden ist (e). Der zweite Fall bezieht sich auf die schädliche Antretung (d) L. 6. § 1 de contr. emt. (18. 1) L. 4 pr. de L. commiss. (18. 3). Vgl. L. 11 § 5. 6 de act. emti (19. 1). (e) L. 9 § 4. 6 quod metus (4. 2), s. o. § 330. (f) L. 21 § 5. 6 quod metus
(4. 2), s. o. § 330. §. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. V. Betrug. des Betrügers. Wenn Jemand durch Betrug verleitet wird,ſein Grundſtück um geringen Preis zu verkaufen und zu übergeben, ſo kann er durch die actio venditi den Verkauf anfechten und das Grundſtück zurück verlangen (d). Wird Jemand durch Betrug bewogen, ſein Grundſtück dem Be- trüger zu ſchenken, und dieſes Geſchäft durch Uebergabe (nach altem Recht durch Mancipation) zu vollziehen, ſo kann er durch die actio doli die Rückgabe des Grundſtücks verlangen. Wenn aber in einem dieſer beiden Fälle der Betrüger zahlungsunfähig iſt, ſo kann der Betrogene, um nicht mit ſeiner perſönlichen Klage im Concurſe auszufallen, Reſtitution wegen Betrugs, und durch dieſe eine in rem actio verlangen, wie Dieſes für den Fall des Zwangs ſchon oben bemerkt worden iſt (e). Der zweite Fall bezieht ſich auf die ſchädliche Antretung (d) L. 6. § 1 de contr. emt. (18. 1) L. 4 pr. de L. commiss. (18. 3). Vgl. L. 11 § 5. 6 de act. emti (19. 1). (e) L. 9 § 4. 6 quod metus (4. 2), ſ. o. § 330. (f) L. 21 § 5. 6 quod metus
(4. 2), ſ. o. § 330. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0223" n="201"/><fw place="top" type="header">§. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. <hi rendition="#aq">V.</hi> Betrug.</fw><lb/> des Betrügers. Wenn Jemand durch Betrug verleitet wird,<lb/> ſein Grundſtück um geringen Preis zu verkaufen und zu<lb/> übergeben, ſo kann er durch die <hi rendition="#aq">actio venditi</hi> den Verkauf<lb/> anfechten und das Grundſtück zurück verlangen <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6. § 1 <hi rendition="#i">de contr. emt.</hi><lb/> (18. 1) <hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">pr. de L. commiss.</hi></hi><lb/> (18. 3). Vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 § 5. 6 <hi rendition="#i">de<lb/> act. emti</hi></hi> (19. 1).</note>. Wird<lb/> Jemand durch Betrug bewogen, ſein Grundſtück dem Be-<lb/> trüger zu ſchenken, und dieſes Geſchäft durch Uebergabe<lb/> (nach altem Recht durch Mancipation) zu vollziehen, ſo<lb/> kann er durch die <hi rendition="#aq">actio doli</hi> die Rückgabe des Grundſtücks<lb/> verlangen. Wenn aber in einem dieſer beiden Fälle der<lb/> Betrüger zahlungsunfähig iſt, ſo kann der Betrogene, um<lb/> nicht mit ſeiner perſönlichen Klage im Concurſe auszufallen,<lb/> Reſtitution wegen Betrugs, und durch dieſe eine <hi rendition="#aq">in rem<lb/> actio</hi> verlangen, wie Dieſes für den Fall des Zwangs ſchon<lb/> oben bemerkt worden iſt <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 § 4. 6 <hi rendition="#i">quod metus</hi></hi><lb/> (4. 2), ſ. o. § 330.</note>.</p><lb/> <p>Der zweite Fall bezieht ſich auf die ſchädliche Antretung<lb/> oder Ausſchlagung einer Erbſchaft, wozu Jemand durch<lb/> Betrug verleitet wird. Im Fall des Zwangs hatte hier<lb/> der Gezwungene die Wahl zwiſchen der <hi rendition="#aq">actio quod metus<lb/> causa</hi> gegen den Zwingenden und der Reſtitution, wodurch<lb/> die Antretung oder Ausſchlagung an ſich unwirkſam wird <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 21 § 5. 6 <hi rendition="#i">quod metus</hi></hi><lb/> (4. 2), ſ. o. § 330.</note>;<lb/> das letzte, durchgreifendere Schutzmittel wird oft nöthig ſeyn<lb/> wegen der unbeſtimmten Wirkung jener Handlungen in Be-<lb/> ziehung auf viele fremde, unbekannte Perſonen. — Für den<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [201/0223]
§. 332. Einzelne Reſtitutionsgründe. V. Betrug.
des Betrügers. Wenn Jemand durch Betrug verleitet wird,
ſein Grundſtück um geringen Preis zu verkaufen und zu
übergeben, ſo kann er durch die actio venditi den Verkauf
anfechten und das Grundſtück zurück verlangen (d). Wird
Jemand durch Betrug bewogen, ſein Grundſtück dem Be-
trüger zu ſchenken, und dieſes Geſchäft durch Uebergabe
(nach altem Recht durch Mancipation) zu vollziehen, ſo
kann er durch die actio doli die Rückgabe des Grundſtücks
verlangen. Wenn aber in einem dieſer beiden Fälle der
Betrüger zahlungsunfähig iſt, ſo kann der Betrogene, um
nicht mit ſeiner perſönlichen Klage im Concurſe auszufallen,
Reſtitution wegen Betrugs, und durch dieſe eine in rem
actio verlangen, wie Dieſes für den Fall des Zwangs ſchon
oben bemerkt worden iſt (e).
Der zweite Fall bezieht ſich auf die ſchädliche Antretung
oder Ausſchlagung einer Erbſchaft, wozu Jemand durch
Betrug verleitet wird. Im Fall des Zwangs hatte hier
der Gezwungene die Wahl zwiſchen der actio quod metus
causa gegen den Zwingenden und der Reſtitution, wodurch
die Antretung oder Ausſchlagung an ſich unwirkſam wird (f);
das letzte, durchgreifendere Schutzmittel wird oft nöthig ſeyn
wegen der unbeſtimmten Wirkung jener Handlungen in Be-
ziehung auf viele fremde, unbekannte Perſonen. — Für den
(d) L. 6. § 1 de contr. emt.
(18. 1) L. 4 pr. de L. commiss.
(18. 3). Vgl. L. 11 § 5. 6 de
act. emti (19. 1).
(e) L. 9 § 4. 6 quod metus
(4. 2), ſ. o. § 330.
(f) L. 21 § 5. 6 quod metus
(4. 2), ſ. o. § 330.
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