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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
intentio: rem suam esse). Hierin behauptet er nun zunächst
etwas Unwahres, da er in der That nicht mehr Eigen-
thümer ist. Es muß erst wahr gemacht werden durch die
Restitution, die also hier nicht, so wie bei dem vorher an-
gegebenen Wege, dazu dient, die ohnehin begründete Klage
gegen eine Einrede zu schützen, sondern vielmehr die Klage
erst möglich zu machen, die ohne die Restitution gar nicht
begründet seyn würde. So wird die Anwendung unsrer
Restitution auf die Usucapion in den Institutionen aus-
drücklich erklärt (p), und diese Erklärung ist nicht minder
wahr und richtig, als die, welche so eben aus einer Di-
gestenstelle abgeleitet worden ist. Beide Erklärungen stehen
durchaus nicht im Widerspruch mit einander, sie bezeichnen
vielmehr zwei verschiedene Wege, die der Kläger einschlagen
kann, und von welchen bald der eine, bald der andere den
Umständen angemessener seyn wird.

Aus dieser Prüfung der hier einschlagenden Stellen er-
giebt es sich, daß wir durchaus keinen Grund haben, eine
eigenthümliche publiciana actio anzunehmen, als diejenige
Klage, wodurch die Restitution wegen Abwesenheit zur

(p) § 5 J. de act. (4. 6).
"... permittitur domino, si
possessor reip. causa abesse
desierit, tunc intra annum re-
scissa usucapione eam petere,
i. e. ita petere, ut dicat pos-
sessorem usu non cepisse, et ob
id suam rem esse."
-- Es ist zu
bemerken, daß in dieser Stelle
blos von dem Schutz gegen den
Abwesenden die Rede ist, welcher
usucapirt hat. Dasselbe gilt aber
ganz eben so von dem Abwesen-
den der sein Eigenthum durch die
Usucapion eines Anderen verloren
hat, und durch Restitution wieder
erlangen will.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
intentio: rem suam esse). Hierin behauptet er nun zunächſt
etwas Unwahres, da er in der That nicht mehr Eigen-
thümer iſt. Es muß erſt wahr gemacht werden durch die
Reſtitution, die alſo hier nicht, ſo wie bei dem vorher an-
gegebenen Wege, dazu dient, die ohnehin begründete Klage
gegen eine Einrede zu ſchützen, ſondern vielmehr die Klage
erſt möglich zu machen, die ohne die Reſtitution gar nicht
begründet ſeyn würde. So wird die Anwendung unſrer
Reſtitution auf die Uſucapion in den Inſtitutionen aus-
drücklich erklärt (p), und dieſe Erklärung iſt nicht minder
wahr und richtig, als die, welche ſo eben aus einer Di-
geſtenſtelle abgeleitet worden iſt. Beide Erklärungen ſtehen
durchaus nicht im Widerſpruch mit einander, ſie bezeichnen
vielmehr zwei verſchiedene Wege, die der Kläger einſchlagen
kann, und von welchen bald der eine, bald der andere den
Umſtänden angemeſſener ſeyn wird.

Aus dieſer Prüfung der hier einſchlagenden Stellen er-
giebt es ſich, daß wir durchaus keinen Grund haben, eine
eigenthümliche publiciana actio anzunehmen, als diejenige
Klage, wodurch die Reſtitution wegen Abweſenheit zur

(p) § 5 J. de act. (4. 6).
„… permittitur domino, si
possessor reip. causa abesse
desierit, tunc intra annum re-
scissa usucapione eam petere,
i. e. ita petere, ut dicat pos-
sessorem usu non cepisse, et ob
id suam rem esse.“
— Es iſt zu
bemerken, daß in dieſer Stelle
blos von dem Schutz gegen den
Abweſenden die Rede iſt, welcher
uſucapirt hat. Daſſelbe gilt aber
ganz eben ſo von dem Abweſen-
den der ſein Eigenthum durch die
Uſucapion eines Anderen verloren
hat, und durch Reſtitution wieder
erlangen will.
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[190/0212] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. intentio: rem suam esse). Hierin behauptet er nun zunächſt etwas Unwahres, da er in der That nicht mehr Eigen- thümer iſt. Es muß erſt wahr gemacht werden durch die Reſtitution, die alſo hier nicht, ſo wie bei dem vorher an- gegebenen Wege, dazu dient, die ohnehin begründete Klage gegen eine Einrede zu ſchützen, ſondern vielmehr die Klage erſt möglich zu machen, die ohne die Reſtitution gar nicht begründet ſeyn würde. So wird die Anwendung unſrer Reſtitution auf die Uſucapion in den Inſtitutionen aus- drücklich erklärt (p), und dieſe Erklärung iſt nicht minder wahr und richtig, als die, welche ſo eben aus einer Di- geſtenſtelle abgeleitet worden iſt. Beide Erklärungen ſtehen durchaus nicht im Widerſpruch mit einander, ſie bezeichnen vielmehr zwei verſchiedene Wege, die der Kläger einſchlagen kann, und von welchen bald der eine, bald der andere den Umſtänden angemeſſener ſeyn wird. Aus dieſer Prüfung der hier einſchlagenden Stellen er- giebt es ſich, daß wir durchaus keinen Grund haben, eine eigenthümliche publiciana actio anzunehmen, als diejenige Klage, wodurch die Reſtitution wegen Abweſenheit zur (p) § 5 J. de act. (4. 6). „… permittitur domino, si possessor reip. causa abesse desierit, tunc intra annum re- scissa usucapione eam petere, i. e. ita petere, ut dicat pos- sessorem usu non cepisse, et ob id suam rem esse.“ — Es iſt zu bemerken, daß in dieſer Stelle blos von dem Schutz gegen den Abweſenden die Rede iſt, welcher uſucapirt hat. Daſſelbe gilt aber ganz eben ſo von dem Abweſen- den der ſein Eigenthum durch die Uſucapion eines Anderen verloren hat, und durch Reſtitution wieder erlangen will.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/212>, abgerufen am 23.11.2024.