Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 329. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.) Klage herzustellen, als um eine stets gültig gebliebene Klagevon der ihr entgegen stehenden Einrede zu befreien. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht selbst der Wortlaut der angeführten Stellen (Note l). Denn in einer derselben wird ausdrücklich gesagt, daß in einem solchen Fall der Publiciana zwar die exceptio dominii entgegen stehe, daß aber diese überhaupt nicht ohne causae cognitio gegeben werde, und in dem vorliegenden Fall, in Folge unsrer Re- stitution wegen Abwesenheit, versagt werden müsse, weshalb die Publiciana vollen Erfolg haben werde (n). -- In der anderen Stelle aber wird gar nicht etwa eine zwiefache Publiciana erwähnt für zwei an sich verschiedene Fälle, sondern vielmehr eine einzige Klage dieses Namens, nur mit dem Zusatz, daß dieselbe zuweilen rescissa usucapione gegeben werde (o). Wie dieser Zusatz zu verstehen ist, habe ich so eben bei Gelegenheit der ersten Stelle erklärt. Ich behaupte aber gar nicht, daß dieser Weg einer (n) L. 57 mandati (17. 1). S. u. d. Beil. XIX zu diesem Bande. (o) L. 35 pr. de obl. et act.
(44. 7). "... Illae autem rei persecutionem continent, qui- bus persequimur, quod ex pa- trimonio nobis abest, ut ... Publiciana, quae ad exemplum vindicationis datur. Sed quum rescissa usucapione redditur, anno finitur, quia contra jus civile datur." §. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) Klage herzuſtellen, als um eine ſtets gültig gebliebene Klagevon der ihr entgegen ſtehenden Einrede zu befreien. Für die Richtigkeit dieſer Auffaſſung ſpricht ſelbſt der Wortlaut der angeführten Stellen (Note l). Denn in einer derſelben wird ausdrücklich geſagt, daß in einem ſolchen Fall der Publiciana zwar die exceptio dominii entgegen ſtehe, daß aber dieſe überhaupt nicht ohne causae cognitio gegeben werde, und in dem vorliegenden Fall, in Folge unſrer Re- ſtitution wegen Abweſenheit, verſagt werden müſſe, weshalb die Publiciana vollen Erfolg haben werde (n). — In der anderen Stelle aber wird gar nicht etwa eine zwiefache Publiciana erwähnt für zwei an ſich verſchiedene Fälle, ſondern vielmehr eine einzige Klage dieſes Namens, nur mit dem Zuſatz, daß dieſelbe zuweilen rescissa usucapione gegeben werde (o). Wie dieſer Zuſatz zu verſtehen iſt, habe ich ſo eben bei Gelegenheit der erſten Stelle erklärt. Ich behaupte aber gar nicht, daß dieſer Weg einer (n) L. 57 mandati (17. 1). S. u. d. Beil. XIX zu dieſem Bande. (o) L. 35 pr. de obl. et act.
(44. 7). „… Illae autem rei persecutionem continent, qui- bus persequimur, quod ex pa- trimonio nobis abest, ut … Publiciana, quae ad exemplum vindicationis datur. Sed quum rescissa usucapione redditur, anno finitur, quia contra jus civile datur.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0211" n="189"/><fw place="top" type="header">§. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. <hi rendition="#aq">II.</hi> Abweſenheit. (Fortſ.)</fw><lb/> Klage herzuſtellen, als um eine ſtets gültig gebliebene Klage<lb/> von der ihr entgegen ſtehenden Einrede zu befreien. Für<lb/> die Richtigkeit dieſer Auffaſſung ſpricht ſelbſt der Wortlaut<lb/> der angeführten Stellen (Note <hi rendition="#aq">l</hi>). Denn in einer derſelben<lb/> wird ausdrücklich geſagt, daß in einem ſolchen Fall der<lb/> Publiciana zwar die <hi rendition="#aq">exceptio dominii</hi> entgegen ſtehe, daß<lb/> aber dieſe überhaupt nicht ohne <hi rendition="#aq">causae cognitio</hi> gegeben<lb/> werde, und in dem vorliegenden Fall, in Folge unſrer Re-<lb/> ſtitution wegen Abweſenheit, verſagt werden müſſe, weshalb<lb/> die Publiciana vollen Erfolg haben werde <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 57 <hi rendition="#i">mandati</hi></hi> (17. 1).<lb/> S. u. d. Beil. <hi rendition="#aq">XIX</hi> zu dieſem Bande.</note>. — In der<lb/> anderen Stelle aber wird gar nicht etwa eine zwiefache<lb/> Publiciana erwähnt für zwei an ſich verſchiedene Fälle,<lb/> ſondern vielmehr eine einzige Klage dieſes Namens, nur<lb/> mit dem Zuſatz, daß dieſelbe zuweilen <hi rendition="#aq">rescissa usucapione</hi><lb/> gegeben werde <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 35 <hi rendition="#i">pr. de obl. et act.</hi><lb/> (44. 7). „… Illae autem rei<lb/> persecutionem continent, qui-<lb/> bus persequimur, quod ex pa-<lb/> trimonio nobis abest, ut …<lb/> Publiciana, quae ad exemplum<lb/> vindicationis datur. Sed quum<lb/><hi rendition="#i">rescissa usucapione</hi> redditur,<lb/> anno finitur, quia contra jus<lb/> civile datur.“</hi></note>. Wie dieſer Zuſatz zu verſtehen iſt, habe<lb/> ich ſo eben bei Gelegenheit der erſten Stelle erklärt.</p><lb/> <p>Ich behaupte aber gar nicht, daß dieſer Weg einer<lb/> Hülfe, vermittelſt der Publiciana die durch Reſtitution<lb/> gegen die <hi rendition="#aq">exceptio dominii</hi> geſchützt wird, der einzige ſey.<lb/> Der vorige Eigenthümer kann vielmehr auch unmittelbar<lb/> zu ſeinem Ziele kommen durch Anſtellung der <hi rendition="#aq">rei vindicatio</hi><lb/> (d. h. nach altem Recht der <hi rendition="#aq">petitoria formula</hi> mit der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [189/0211]
§. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
Klage herzuſtellen, als um eine ſtets gültig gebliebene Klage
von der ihr entgegen ſtehenden Einrede zu befreien. Für
die Richtigkeit dieſer Auffaſſung ſpricht ſelbſt der Wortlaut
der angeführten Stellen (Note l). Denn in einer derſelben
wird ausdrücklich geſagt, daß in einem ſolchen Fall der
Publiciana zwar die exceptio dominii entgegen ſtehe, daß
aber dieſe überhaupt nicht ohne causae cognitio gegeben
werde, und in dem vorliegenden Fall, in Folge unſrer Re-
ſtitution wegen Abweſenheit, verſagt werden müſſe, weshalb
die Publiciana vollen Erfolg haben werde (n). — In der
anderen Stelle aber wird gar nicht etwa eine zwiefache
Publiciana erwähnt für zwei an ſich verſchiedene Fälle,
ſondern vielmehr eine einzige Klage dieſes Namens, nur
mit dem Zuſatz, daß dieſelbe zuweilen rescissa usucapione
gegeben werde (o). Wie dieſer Zuſatz zu verſtehen iſt, habe
ich ſo eben bei Gelegenheit der erſten Stelle erklärt.
Ich behaupte aber gar nicht, daß dieſer Weg einer
Hülfe, vermittelſt der Publiciana die durch Reſtitution
gegen die exceptio dominii geſchützt wird, der einzige ſey.
Der vorige Eigenthümer kann vielmehr auch unmittelbar
zu ſeinem Ziele kommen durch Anſtellung der rei vindicatio
(d. h. nach altem Recht der petitoria formula mit der
(n) L. 57 mandati (17. 1).
S. u. d. Beil. XIX zu dieſem Bande.
(o) L. 35 pr. de obl. et act.
(44. 7). „… Illae autem rei
persecutionem continent, qui-
bus persequimur, quod ex pa-
trimonio nobis abest, ut …
Publiciana, quae ad exemplum
vindicationis datur. Sed quum
rescissa usucapione redditur,
anno finitur, quia contra jus
civile datur.“
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