§. 329. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.)
ähnliche Natur hat auch der durch Zeitablauf bewirkte Ver- lust des Rechts auf Anklage eines Verbrechers (h).
In Anwendung der generalis clausula kann diese Re- stitution auch gebraucht werden, wenn nicht sowohl das vorhandene Vermögen vermindert, als der Erwerb einer Erbschaft oder eines Legats in Folge einer Abwesenheit verhindert worden ist (§ 319 Note l).
Bei der Anwendung dieser Restitution muß ferner er- innert werden an den allgemeinen Grundsatz, welcher die Restitution nur gestattet, in soweit ein Causalverhältniß zwischen dem Restitutionsgrund und dem eingetretenen Ver- lust behauptet werden kann. Wenn daher die Abwesenheit nur einen Theil des für die Usucapion oder Klagverjährung vorgeschriebenen Zeitraums umfaßt, so wird diese Restitution zuweilen ganz versagt werden, zuweilen nur für einen Theil des Zeitraums zu gestatten seyn (i).
Bei dem Verlust des Eigenthums durch Usucapion wird die Restitution auf verschiedene Weise bewirkt, so wie die zufälligen Umstände das Bedürfniß herbeiführen: bald durch Klage, bald durch Einrede.
Die Klage, wodurch der Verlust des Eigenthums durch Usucapion abgewendet wird, führt nach einer sehr verbrei- teten Meinung den Namen publiciana actio; man hat die- selbe mit der anderen, bekannten publiciana actio in Ver- bindung gesetzt, und auf diese Verbindung zugleich die
(h)L. 40 pr. eod.
(i)L. 15 § 3, L. 16, L. 26 § 7. 8 eod., s. o. § 320 Note d.
§. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
ähnliche Natur hat auch der durch Zeitablauf bewirkte Ver- luſt des Rechts auf Anklage eines Verbrechers (h).
In Anwendung der generalis clausula kann dieſe Re- ſtitution auch gebraucht werden, wenn nicht ſowohl das vorhandene Vermögen vermindert, als der Erwerb einer Erbſchaft oder eines Legats in Folge einer Abweſenheit verhindert worden iſt (§ 319 Note l).
Bei der Anwendung dieſer Reſtitution muß ferner er- innert werden an den allgemeinen Grundſatz, welcher die Reſtitution nur geſtattet, in ſoweit ein Cauſalverhältniß zwiſchen dem Reſtitutionsgrund und dem eingetretenen Ver- luſt behauptet werden kann. Wenn daher die Abweſenheit nur einen Theil des für die Uſucapion oder Klagverjährung vorgeſchriebenen Zeitraums umfaßt, ſo wird dieſe Reſtitution zuweilen ganz verſagt werden, zuweilen nur für einen Theil des Zeitraums zu geſtatten ſeyn (i).
Bei dem Verluſt des Eigenthums durch Uſucapion wird die Reſtitution auf verſchiedene Weiſe bewirkt, ſo wie die zufälligen Umſtände das Bedürfniß herbeiführen: bald durch Klage, bald durch Einrede.
Die Klage, wodurch der Verluſt des Eigenthums durch Uſucapion abgewendet wird, führt nach einer ſehr verbrei- teten Meinung den Namen publiciana actio; man hat die- ſelbe mit der anderen, bekannten publiciana actio in Ver- bindung geſetzt, und auf dieſe Verbindung zugleich die
(h)L. 40 pr. eod.
(i)L. 15 § 3, L. 16, L. 26 § 7. 8 eod., ſ. o. § 320 Note d.
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§. 329. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
ähnliche Natur hat auch der durch Zeitablauf bewirkte Ver-
luſt des Rechts auf Anklage eines Verbrechers (h).
In Anwendung der generalis clausula kann dieſe Re-
ſtitution auch gebraucht werden, wenn nicht ſowohl das
vorhandene Vermögen vermindert, als der Erwerb einer
Erbſchaft oder eines Legats in Folge einer Abweſenheit
verhindert worden iſt (§ 319 Note l).
Bei der Anwendung dieſer Reſtitution muß ferner er-
innert werden an den allgemeinen Grundſatz, welcher die
Reſtitution nur geſtattet, in ſoweit ein Cauſalverhältniß
zwiſchen dem Reſtitutionsgrund und dem eingetretenen Ver-
luſt behauptet werden kann. Wenn daher die Abweſenheit
nur einen Theil des für die Uſucapion oder Klagverjährung
vorgeſchriebenen Zeitraums umfaßt, ſo wird dieſe Reſtitution
zuweilen ganz verſagt werden, zuweilen nur für einen Theil
des Zeitraums zu geſtatten ſeyn (i).
Bei dem Verluſt des Eigenthums durch Uſucapion wird
die Reſtitution auf verſchiedene Weiſe bewirkt, ſo wie die
zufälligen Umſtände das Bedürfniß herbeiführen: bald durch
Klage, bald durch Einrede.
Die Klage, wodurch der Verluſt des Eigenthums durch
Uſucapion abgewendet wird, führt nach einer ſehr verbrei-
teten Meinung den Namen publiciana actio; man hat die-
ſelbe mit der anderen, bekannten publiciana actio in Ver-
bindung geſetzt, und auf dieſe Verbindung zugleich die
(h) L. 40 pr. eod.
(i) L. 15 § 3, L. 16, L. 26
§ 7. 8 eod., ſ. o. § 320 Note d.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/209>, abgerufen am 17.02.2025.
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