Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. das Auftreten eines solchen Vertreters wird der Anspruchauf Restitution ausgeschlossen, sondern der Berechtigte soll von seiner Seite einen solchen aufsuchen, und namentlich die Freunde des Gegners befragen, ob sie etwa die Ver- tretung übernehmen wollen (k). Jedoch ist die bloße Be- reitwilligkeit eines Vertreters nicht hinreichend; vielmehr muß derselbe Bürgschaft leisten, selbst wenn er ein bestellter Procurator ist, sonst gilt der Gegner nicht als defensus (l). Justinian hat für alle Fälle der hier beschriebenen Neben den oben aufgestellten, im Edict selbst erwähnten, (k) L. 21 § 2. 3, L. 22 pr. eod. (l) L. 21 § 3 eod., § 1. 4. 5 J. de satisd. (4. 11). (m) L. 2 C. de annali except. (7. 40). (n) Burchardi S. 180--182.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. das Auftreten eines ſolchen Vertreters wird der Anſpruchauf Reſtitution ausgeſchloſſen, ſondern der Berechtigte ſoll von ſeiner Seite einen ſolchen aufſuchen, und namentlich die Freunde des Gegners befragen, ob ſie etwa die Ver- tretung übernehmen wollen (k). Jedoch iſt die bloße Be- reitwilligkeit eines Vertreters nicht hinreichend; vielmehr muß derſelbe Bürgſchaft leiſten, ſelbſt wenn er ein beſtellter Procurator iſt, ſonſt gilt der Gegner nicht als defensus (l). Juſtinian hat für alle Fälle der hier beſchriebenen Neben den oben aufgeſtellten, im Edict ſelbſt erwähnten, (k) L. 21 § 2. 3, L. 22 pr. eod. (l) L. 21 § 3 eod., § 1. 4. 5 J. de satisd. (4. 11). (m) L. 2 C. de annali except. (7. 40). (n) Burchardi S. 180—182.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
das Auftreten eines ſolchen Vertreters wird der Anſpruch
auf Reſtitution ausgeſchloſſen, ſondern der Berechtigte ſoll
von ſeiner Seite einen ſolchen aufſuchen, und namentlich
die Freunde des Gegners befragen, ob ſie etwa die Ver-
tretung übernehmen wollen (k). Jedoch iſt die bloße Be-
reitwilligkeit eines Vertreters nicht hinreichend; vielmehr
muß derſelbe Bürgſchaft leiſten, ſelbſt wenn er ein beſtellter
Procurator iſt, ſonſt gilt der Gegner nicht als defensus (l).
Juſtinian hat für alle Fälle der hier beſchriebenen
Art ein ganz neues Schutzmittel aufgeſtellt. Der Berech-
tigte, welcher eine Klage anſtellen möchte, aber einen Gegner
vermißt, ſoll ſich mit ſeiner Klage an den Statthalter der
Provinz, oder den Biſchoff, oder den ſtädtiſchen Defenſor
wenden, in Ermangelung aller dieſer Perſonen aber die
Klage öffentlich anſchlagen können. Dieſe Maßregel ſoll
hinreichen zur Unterbrechung jeder Klagverjährung und Uſu-
capion (m). — Manche haben Dieſes ſo verſtanden, als
wäre dadurch die oben dargeſtellte Reſtitution nicht nur ent-
behrlich gemacht, ſondern auch aufgehoben. Zu einer ſolchen
Annahme iſt jedoch kein Grund vorhanden; vielmehr muß
dem Berechtigten zwiſchen beiden Schutzmitteln die Wahl
zugeſtanden werden (n).
Neben den oben aufgeſtellten, im Edict ſelbſt erwähnten,
Fällen dieſer Reſtitution haben die alten Juriſten, in An-
(k) L. 21 § 2. 3, L. 22 pr. eod.
(l) L. 21 § 3 eod., § 1. 4. 5 J.
de satisd. (4. 11).
(m) L. 2 C. de annali except.
(7. 40).
(n) Burchardi S. 180—182.
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