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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 328. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.)
gewesen sey (i). Dieses erinnert an eine ähnliche Bestim-
mung bei der ersten Klasse (§ 327 Note d. e. f) und könnte
die Besorgniß erregen, daß sich hier an diese Voraussetzung
ähnliche Zweifel und Schwierigkeiten anknüpfen möchten,
wie sie oben erörtert worden sind. Doch ist dieses nicht
der Fall, da die Sache hier eine andere Bedeutung hat.
Die Restitution, von welcher gegenwärtig die Rede ist, setzt
voraus einen Berechtigten, welcher sein Recht durch Klagen
erhalten könnte, daran aber durch die augenblickliche Un-
zugänglichkeit eines Gegners verhindert wird. Die Gründe
dieser Unzugänglichkeit sind dabei ganz gleichgültig; je
schlechter, je willkürlicher dieselbe durch die Natur der
Gründe erscheint, desto mehr Anspruch hat der Berechtigte
auf den außerordentlichen Schutz der Restitution. Nur
wenn der Abwesende in der That defensus ist, fehlt das
Bedürfniß der Restitution, weil dadurch die Klage möglich,
also die vorausgesetzte Gefahr des Verlustes völlig aus-
geschlossen wird. Es fragt sich also nur, wer hier als
defensus anzusehen ist.

Defensus heißt Der, welcher einen Procurator bestellt
hat, um für ihn als Beklagten den Rechtsstreit zu führen;
aber auch Der, für welchen ein solcher Vertreter freiwillig,
ohne eine solche Bestellung, auftritt. Ja nicht blos durch

(i) Ulpian bemerkt in L. 26
§ 3 eod.
mit besonderer Sorgfalt,
in dem Edict bezögen sich die Worte:
non defenderetur auf den ersten
Fall, dagegen die späteren Worte:
neque defenderetur auf die
drei nachfolgenden Fälle gemein-
schaftlich.

§. 328. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
geweſen ſey (i). Dieſes erinnert an eine ähnliche Beſtim-
mung bei der erſten Klaſſe (§ 327 Note d. e. f) und könnte
die Beſorgniß erregen, daß ſich hier an dieſe Vorausſetzung
ähnliche Zweifel und Schwierigkeiten anknüpfen möchten,
wie ſie oben erörtert worden ſind. Doch iſt dieſes nicht
der Fall, da die Sache hier eine andere Bedeutung hat.
Die Reſtitution, von welcher gegenwärtig die Rede iſt, ſetzt
voraus einen Berechtigten, welcher ſein Recht durch Klagen
erhalten könnte, daran aber durch die augenblickliche Un-
zugänglichkeit eines Gegners verhindert wird. Die Gründe
dieſer Unzugänglichkeit ſind dabei ganz gleichgültig; je
ſchlechter, je willkürlicher dieſelbe durch die Natur der
Gründe erſcheint, deſto mehr Anſpruch hat der Berechtigte
auf den außerordentlichen Schutz der Reſtitution. Nur
wenn der Abweſende in der That defensus iſt, fehlt das
Bedürfniß der Reſtitution, weil dadurch die Klage möglich,
alſo die vorausgeſetzte Gefahr des Verluſtes völlig aus-
geſchloſſen wird. Es fragt ſich alſo nur, wer hier als
defensus anzuſehen iſt.

Defensus heißt Der, welcher einen Procurator beſtellt
hat, um für ihn als Beklagten den Rechtsſtreit zu führen;
aber auch Der, für welchen ein ſolcher Vertreter freiwillig,
ohne eine ſolche Beſtellung, auftritt. Ja nicht blos durch

(i) Ulpian bemerkt in L. 26
§ 3 eod.
mit beſonderer Sorgfalt,
in dem Edict bezögen ſich die Worte:
non defenderetur auf den erſten
Fall, dagegen die ſpäteren Worte:
neque defenderetur auf die
drei nachfolgenden Fälle gemein-
ſchaftlich.
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[183/0205] §. 328. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) geweſen ſey (i). Dieſes erinnert an eine ähnliche Beſtim- mung bei der erſten Klaſſe (§ 327 Note d. e. f) und könnte die Beſorgniß erregen, daß ſich hier an dieſe Vorausſetzung ähnliche Zweifel und Schwierigkeiten anknüpfen möchten, wie ſie oben erörtert worden ſind. Doch iſt dieſes nicht der Fall, da die Sache hier eine andere Bedeutung hat. Die Reſtitution, von welcher gegenwärtig die Rede iſt, ſetzt voraus einen Berechtigten, welcher ſein Recht durch Klagen erhalten könnte, daran aber durch die augenblickliche Un- zugänglichkeit eines Gegners verhindert wird. Die Gründe dieſer Unzugänglichkeit ſind dabei ganz gleichgültig; je ſchlechter, je willkürlicher dieſelbe durch die Natur der Gründe erſcheint, deſto mehr Anſpruch hat der Berechtigte auf den außerordentlichen Schutz der Reſtitution. Nur wenn der Abweſende in der That defensus iſt, fehlt das Bedürfniß der Reſtitution, weil dadurch die Klage möglich, alſo die vorausgeſetzte Gefahr des Verluſtes völlig aus- geſchloſſen wird. Es fragt ſich alſo nur, wer hier als defensus anzuſehen iſt. Defensus heißt Der, welcher einen Procurator beſtellt hat, um für ihn als Beklagten den Rechtsſtreit zu führen; aber auch Der, für welchen ein ſolcher Vertreter freiwillig, ohne eine ſolche Beſtellung, auftritt. Ja nicht blos durch (i) Ulpian bemerkt in L. 26 § 3 eod. mit beſonderer Sorgfalt, in dem Edict bezögen ſich die Worte: non defenderetur auf den erſten Fall, dagegen die ſpäteren Worte: neque defenderetur auf die drei nachfolgenden Fälle gemein- ſchaftlich.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/205>, abgerufen am 27.11.2024.