Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 327. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.) ist mit diesem abzumachen, gewöhnlich durch die mandatiactio. Ferner muß, in der Beurtheilung, mit dem defensus auf gleiche Linie gestellt werden Der, welcher einen Pro- curator bestellen konnte, und Dieses aus Nachlässigkeit ver- säumt hat (e); denn bei diesem liegt die Ursache des Ver- lustes nicht mehr in der Abwesenheit als solcher, sondern in der erwähnten Nachlässigkeit, dann aber fehlt eine Haupt- bedingung jeder Restitution (§ 320 Note d). Nach diesen näheren Bestimmungen hätten wir also Für die Defensi nun wird einmal die allgemeine Regel (e) L. 26 § 1 eod. "quia potuit procuratorem consti- tuere." L. 20 pr. de min. (4. 4) "non deberi prorogari tempus .. quia abfuit, quum potuit adire Praetorem per procura- torem." (f) So z. B. wenn der von ihnen bestellte Procurator während ihrer Abwesenheit verstorben ist. L. 28 pr. ex. qu. c. (4. 6) ".. forte procuratore suo de- functo." L. 57 mandati (17. 1). (g) L. 39 ex. qu. c. (4. 6), und zwar gerade von reip. causa absentes. Manche haben diese Stelle gezwungenerweise so aus- gelegt, als ob sie nicht von dem Schutz der Abwesenden, sondern von dem gegen die Abwesenden, redete. Mit Recht verwirft diese Erklärung Burchardi S. 170. VII. 12
§. 327. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) iſt mit dieſem abzumachen, gewöhnlich durch die mandatiactio. Ferner muß, in der Beurtheilung, mit dem defensus auf gleiche Linie geſtellt werden Der, welcher einen Pro- curator beſtellen konnte, und Dieſes aus Nachläſſigkeit ver- ſäumt hat (e); denn bei dieſem liegt die Urſache des Ver- luſtes nicht mehr in der Abweſenheit als ſolcher, ſondern in der erwähnten Nachläſſigkeit, dann aber fehlt eine Haupt- bedingung jeder Reſtitution (§ 320 Note d). Nach dieſen näheren Beſtimmungen hätten wir alſo Für die Defensi nun wird einmal die allgemeine Regel (e) L. 26 § 1 eod. „quia potuit procuratorem consti- tuere.“ L. 20 pr. de min. (4. 4) „non deberi prorogari tempus .. quia abfuit, quum potuit adire Praetorem per procura- torem.“ (f) So z. B. wenn der von ihnen beſtellte Procurator während ihrer Abweſenheit verſtorben iſt. L. 28 pr. ex. qu. c. (4. 6) „.. forte procuratore suo de- functo.“ L. 57 mandati (17. 1). (g) L. 39 ex. qu. c. (4. 6), und zwar gerade von reip. causa absentes. Manche haben dieſe Stelle gezwungenerweiſe ſo aus- gelegt, als ob ſie nicht von dem Schutz der Abweſenden, ſondern von dem gegen die Abweſenden, redete. Mit Recht verwirft dieſe Erklärung Burchardi S. 170. VII. 12
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§. 327. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
iſt mit dieſem abzumachen, gewöhnlich durch die mandati
actio. Ferner muß, in der Beurtheilung, mit dem defensus
auf gleiche Linie geſtellt werden Der, welcher einen Pro-
curator beſtellen konnte, und Dieſes aus Nachläſſigkeit ver-
ſäumt hat (e); denn bei dieſem liegt die Urſache des Ver-
luſtes nicht mehr in der Abweſenheit als ſolcher, ſondern
in der erwähnten Nachläſſigkeit, dann aber fehlt eine Haupt-
bedingung jeder Reſtitution (§ 320 Note d).
Nach dieſen näheren Beſtimmungen hätten wir alſo
zwei Klaſſen von verletzten Perſonen zu unterſcheiden: In-
defensi, die ohne ihre Schuld keinen Procurator haben (f),
und Defensi, die einen Procurator haben, oder durch eigene
Schuld entbehren. Bei den Perſonen der erſten Klaſſe iſt
es unzweifelhaft, daß ſie vollen Anſpruch auf Reſtitution
haben. Aller Zweifel betrifft alſo die zweite Klaſſe, die
Defensi.
Für die Defensi nun wird einmal die allgemeine Regel
aufgeſtellt, daß ſie keine Reſtitution erhalten ſollen (g). —
(e) L. 26 § 1 eod. „quia
potuit procuratorem consti-
tuere.“ L. 20 pr. de min. (4. 4)
„non deberi prorogari tempus
.. quia abfuit, quum potuit
adire Praetorem per procura-
torem.“
(f) So z. B. wenn der von
ihnen beſtellte Procurator während
ihrer Abweſenheit verſtorben iſt.
L. 28 pr. ex. qu. c. (4. 6)
„.. forte procuratore suo de-
functo.“ L. 57 mandati (17. 1).
(g) L. 39 ex. qu. c. (4. 6),
und zwar gerade von reip. causa
absentes. Manche haben dieſe
Stelle gezwungenerweiſe ſo aus-
gelegt, als ob ſie nicht von dem
Schutz der Abweſenden, ſondern von
dem gegen die Abweſenden, redete.
Mit Recht verwirft dieſe Erklärung
Burchardi S. 170.
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