Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 326. Einz. Restitutionsgründe. II. Abwesenheit. (Forts.) §. 326. Restitution. -- Einzelne Gründe. -- II. Abwesenheit. (Fortsetzung.) Schutz der Abwesenden gegen andere Personen. Zuerst sind die im Edict genannten einzelnen Fälle zu- I. Metu absentes(a). Damit sind Diejenigen gemeint, die sich von ihrem II. Reipublicae causa sine dolo malo absentes(b). Dieses wird als der Hauptfall der ganzen Klasse gedacht, Unter respublica wird in den meisten anderen Rechts- (a) L. 1 § 1. L. 2 § 1. L. 3 ex q. c. (4. 6). (b) L. 1 § 1 cit.
§. 326. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.) §. 326. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — II. Abweſenheit. (Fortſetzung.) Schutz der Abweſenden gegen andere Perſonen. Zuerſt ſind die im Edict genannten einzelnen Fälle zu- I. Metu absentes(a). Damit ſind Diejenigen gemeint, die ſich von ihrem II. Reipublicae causa sine dolo malo absentes(b). Dieſes wird als der Hauptfall der ganzen Klaſſe gedacht, Unter respublica wird in den meiſten anderen Rechts- (a) L. 1 § 1. L. 2 § 1. L. 3 ex q. c. (4. 6). (b) L. 1 § 1 cit.
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§. 326. Einz. Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. (Fortſ.)
§. 326.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — II. Abweſenheit.
(Fortſetzung.)
Schutz der Abweſenden gegen andere
Perſonen.
Zuerſt ſind die im Edict genannten einzelnen Fälle zu-
ſammen zu ſtellen; dieſen werden die aus der generalis
clausula entnommenen Fälle anzureihen ſeyn.
I. Metu absentes (a).
Damit ſind Diejenigen gemeint, die ſich von ihrem
Wohnorte entfernt haben aus Furcht vor einem ernſten,
wichtigen Uebel, und zwar aus einer wohlbegründeten Furcht.
Die näheren Beſtimmungen dieſes Falles ſind ohne Be-
denken zu entnehmen aus den, für die actio quod metus
causa genauer entwickelten Regeln.
II. Reipublicae causa sine dolo malo absentes (b).
Dieſes wird als der Hauptfall der ganzen Klaſſe gedacht,
und mag wohl den erſten Anlaß zur Aufſtellung dieſes
ganzen Edicts gegeben haben.
Unter respublica wird in den meiſten anderen Rechts-
regeln eine Stadtgemeinde verſtanden, oft gerade im Gegen-
ſatz des Römiſchen Staats. Hier heißt es aber ganz be-
ſtimmt der Römiſche Staat, und zwar der Staat in ſeinem
alten, reinen Begriff, ſo daß einestheils die Stadt-
(a) L. 1 § 1. L. 2 § 1. L. 3
ex q. c. (4. 6).
(b) L. 1 § 1 cit.
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