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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 325. Einzelne Restitutionsgründe. II. Abwesenheit.
majorum, und auch der Digestentitel, der davon handelt,
führt die allgemeine Ueberschrift: ex quibus causis majores
XXV annis
in integrum restituuntur.
Hiernach möchte
man glauben, es habe überhaupt außer der Restitution der
Minderjährigen nur noch diese einzige Art der Restitution
gegeben, da doch auch die Restitutionen wegen Zwang, Betrug
und Irrthum ohne Rücksicht auf das Alter ertheilt wurden,
und daher eben so, wie die der Abwesenden, als restitutiones
majorum
bezeichnet werden konnten. Es erklärt sich diese
Ausdrucksweise aus dem Umstand, daß zur Zeit der alten
Juristen, aus deren Schriften die Digesten größtentheils
entstanden sind, die drei anderen eben genannten Fälle in
der Lehre von der Restitution so sehr im Hintergrund
standen (§ 320), daß man bei einer Uebersicht dieses In-
stituts im Großen füglich die Minderjährigkeit und die Ab-
wesenheit als die einzigen erheblichen Fälle der Anwendung
in's Auge fassen durfte (c).

Diese Art der Restitution ist, ihrer Natur nach, sehr
viel beschränkter, als die der Minderjährigkeit, indem diese
letzte auf schädliches Thun und Lassen zugleich, und zwar
vorzugsweise auf nachtheilige Rechtsgeschäfte, gerichtet ist,
anstatt daß jene allein auf schädliche Unterlassungen An-
wendung findet.


(c) Burchardi S. 148 erklärt
diese Ausdrucksweise alter Juristen
gerade umgekehrt daraus, daß An-
fangs und lange Zeit hindurch
Abwesenheit und Minderjährigkeit
die einzigen Restitutionsgründe ge-
wesen seyn sollen.
11*

§. 325. Einzelne Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit.
majorum, und auch der Digeſtentitel, der davon handelt,
führt die allgemeine Ueberſchrift: ex quibus causis majores
XXV annis
in integrum restituuntur.
Hiernach möchte
man glauben, es habe überhaupt außer der Reſtitution der
Minderjährigen nur noch dieſe einzige Art der Reſtitution
gegeben, da doch auch die Reſtitutionen wegen Zwang, Betrug
und Irrthum ohne Rückſicht auf das Alter ertheilt wurden,
und daher eben ſo, wie die der Abweſenden, als restitutiones
majorum
bezeichnet werden konnten. Es erklärt ſich dieſe
Ausdrucksweiſe aus dem Umſtand, daß zur Zeit der alten
Juriſten, aus deren Schriften die Digeſten größtentheils
entſtanden ſind, die drei anderen eben genannten Fälle in
der Lehre von der Reſtitution ſo ſehr im Hintergrund
ſtanden (§ 320), daß man bei einer Ueberſicht dieſes In-
ſtituts im Großen füglich die Minderjährigkeit und die Ab-
weſenheit als die einzigen erheblichen Fälle der Anwendung
in’s Auge faſſen durfte (c).

Dieſe Art der Reſtitution iſt, ihrer Natur nach, ſehr
viel beſchränkter, als die der Minderjährigkeit, indem dieſe
letzte auf ſchädliches Thun und Laſſen zugleich, und zwar
vorzugsweiſe auf nachtheilige Rechtsgeſchäfte, gerichtet iſt,
anſtatt daß jene allein auf ſchädliche Unterlaſſungen An-
wendung findet.


(c) Burchardi S. 148 erklärt
dieſe Ausdrucksweiſe alter Juriſten
gerade umgekehrt daraus, daß An-
fangs und lange Zeit hindurch
Abweſenheit und Minderjährigkeit
die einzigen Reſtitutionsgründe ge-
weſen ſeyn ſollen.
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[163/0185] §. 325. Einzelne Reſtitutionsgründe. II. Abweſenheit. majorum, und auch der Digeſtentitel, der davon handelt, führt die allgemeine Ueberſchrift: ex quibus causis majores XXV annis in integrum restituuntur. Hiernach möchte man glauben, es habe überhaupt außer der Reſtitution der Minderjährigen nur noch dieſe einzige Art der Reſtitution gegeben, da doch auch die Reſtitutionen wegen Zwang, Betrug und Irrthum ohne Rückſicht auf das Alter ertheilt wurden, und daher eben ſo, wie die der Abweſenden, als restitutiones majorum bezeichnet werden konnten. Es erklärt ſich dieſe Ausdrucksweiſe aus dem Umſtand, daß zur Zeit der alten Juriſten, aus deren Schriften die Digeſten größtentheils entſtanden ſind, die drei anderen eben genannten Fälle in der Lehre von der Reſtitution ſo ſehr im Hintergrund ſtanden (§ 320), daß man bei einer Ueberſicht dieſes In- ſtituts im Großen füglich die Minderjährigkeit und die Ab- weſenheit als die einzigen erheblichen Fälle der Anwendung in’s Auge faſſen durfte (c). Dieſe Art der Reſtitution iſt, ihrer Natur nach, ſehr viel beſchränkter, als die der Minderjährigkeit, indem dieſe letzte auf ſchädliches Thun und Laſſen zugleich, und zwar vorzugsweiſe auf nachtheilige Rechtsgeſchäfte, gerichtet iſt, anſtatt daß jene allein auf ſchädliche Unterlaſſungen An- wendung findet. (c) Burchardi S. 148 erklärt dieſe Ausdrucksweiſe alter Juriſten gerade umgekehrt daraus, daß An- fangs und lange Zeit hindurch Abweſenheit und Minderjährigkeit die einzigen Reſtitutionsgründe ge- weſen ſeyn ſollen. 11*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/185>, abgerufen am 23.11.2024.