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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

I. Wer während seiner Abwesenheit Etwas unterläßt,
und dadurch einen Verlust an Rechten erleidet, soll dagegen
Restitution erhalten.

II. Wer wegen der Abwesenheit eines Andern Etwas
unterläßt, und dadurch selbst einen Verlust an Rechten er-
leidet, soll dagegen Restitution erhalten (a).

Die hier genannten Fälle sind aber erweitert worden
durch die gleichartige Behandlung vieler anderen ähnlichen
Zustände. Einige dieser Zustände wurden schon vom Prätor
im Edict unmittelbar namhaft gemacht. Andere wurden
durch die Juristen oder die Praxis der Gerichte hinzugefügt,
fanden jedoch ihre Begründung schon in einer allgemeinen,
auf solche Erweiterungen hindeutenden Clausel desselben
Edicts. -- Ich habe den Ausdruck: Abwesenheit als
gemeinsame Bezeichnung aller dieser Fälle gewählt, weil
gerade der Fall der Abwesenheit im Edict vorangestellt ist,
und auch in der That den Grundbegriff bildet, an welchen
sich die übrigen Fälle nach dem Gesetz der Analogie an-
schließen. Ganz eben so bezeichnen auch Ulpian und
Paulus diesen Fall der Restitution allgemein als absen-
tia
(b). Andere Stellen der Römischen Juristen erwähnen
diese ganze Art der Restitution nicht selten als restitutio

(a) Dieselbe Zusammenstellung
beider Hauptklassen von Fällen
findet sich in zwei Stellen des
Ulpian: L. 1 pr. L. 21 pr. ex
qu. c.
(4. 6).
(b) L. 1 de in int. rest.
(4. 1), Paulus I.
7 § 2.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

I. Wer während ſeiner Abweſenheit Etwas unterläßt,
und dadurch einen Verluſt an Rechten erleidet, ſoll dagegen
Reſtitution erhalten.

II. Wer wegen der Abweſenheit eines Andern Etwas
unterläßt, und dadurch ſelbſt einen Verluſt an Rechten er-
leidet, ſoll dagegen Reſtitution erhalten (a).

Die hier genannten Fälle ſind aber erweitert worden
durch die gleichartige Behandlung vieler anderen ähnlichen
Zuſtände. Einige dieſer Zuſtände wurden ſchon vom Prätor
im Edict unmittelbar namhaft gemacht. Andere wurden
durch die Juriſten oder die Praxis der Gerichte hinzugefügt,
fanden jedoch ihre Begründung ſchon in einer allgemeinen,
auf ſolche Erweiterungen hindeutenden Clauſel deſſelben
Edicts. — Ich habe den Ausdruck: Abweſenheit als
gemeinſame Bezeichnung aller dieſer Fälle gewählt, weil
gerade der Fall der Abweſenheit im Edict vorangeſtellt iſt,
und auch in der That den Grundbegriff bildet, an welchen
ſich die übrigen Fälle nach dem Geſetz der Analogie an-
ſchließen. Ganz eben ſo bezeichnen auch Ulpian und
Paulus dieſen Fall der Reſtitution allgemein als absen-
tia
(b). Andere Stellen der Römiſchen Juriſten erwähnen
dieſe ganze Art der Reſtitution nicht ſelten als restitutio

(a) Dieſelbe Zuſammenſtellung
beider Hauptklaſſen von Fällen
findet ſich in zwei Stellen des
Ulpian: L. 1 pr. L. 21 pr. ex
qu. c.
(4. 6).
(b) L. 1 de in int. rest.
(4. 1), Paulus I.
7 § 2.
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[162/0184] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. I. Wer während ſeiner Abweſenheit Etwas unterläßt, und dadurch einen Verluſt an Rechten erleidet, ſoll dagegen Reſtitution erhalten. II. Wer wegen der Abweſenheit eines Andern Etwas unterläßt, und dadurch ſelbſt einen Verluſt an Rechten er- leidet, ſoll dagegen Reſtitution erhalten (a). Die hier genannten Fälle ſind aber erweitert worden durch die gleichartige Behandlung vieler anderen ähnlichen Zuſtände. Einige dieſer Zuſtände wurden ſchon vom Prätor im Edict unmittelbar namhaft gemacht. Andere wurden durch die Juriſten oder die Praxis der Gerichte hinzugefügt, fanden jedoch ihre Begründung ſchon in einer allgemeinen, auf ſolche Erweiterungen hindeutenden Clauſel deſſelben Edicts. — Ich habe den Ausdruck: Abweſenheit als gemeinſame Bezeichnung aller dieſer Fälle gewählt, weil gerade der Fall der Abweſenheit im Edict vorangeſtellt iſt, und auch in der That den Grundbegriff bildet, an welchen ſich die übrigen Fälle nach dem Geſetz der Analogie an- ſchließen. Ganz eben ſo bezeichnen auch Ulpian und Paulus dieſen Fall der Reſtitution allgemein als absen- tia (b). Andere Stellen der Römiſchen Juriſten erwähnen dieſe ganze Art der Reſtitution nicht ſelten als restitutio (a) Dieſelbe Zuſammenſtellung beider Hauptklaſſen von Fällen findet ſich in zwei Stellen des Ulpian: L. 1 pr. L. 21 pr. ex qu. c. (4. 6). (b) L. 1 de in int. rest. (4. 1), Paulus I. 7 § 2.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/184>, abgerufen am 29.11.2024.