Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. I. Wer während seiner Abwesenheit Etwas unterläßt, II. Wer wegen der Abwesenheit eines Andern Etwas Die hier genannten Fälle sind aber erweitert worden (a) Dieselbe Zusammenstellung beider Hauptklassen von Fällen findet sich in zwei Stellen des Ulpian: L. 1 pr. L. 21 pr. ex qu. c. (4. 6). (b) L. 1 de in int. rest.
(4. 1), Paulus I. 7 § 2. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. I. Wer während ſeiner Abweſenheit Etwas unterläßt, II. Wer wegen der Abweſenheit eines Andern Etwas Die hier genannten Fälle ſind aber erweitert worden (a) Dieſelbe Zuſammenſtellung beider Hauptklaſſen von Fällen findet ſich in zwei Stellen des Ulpian: L. 1 pr. L. 21 pr. ex qu. c. (4. 6). (b) L. 1 de in int. rest.
(4. 1), Paulus I. 7 § 2. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0184" n="162"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Wer während ſeiner Abweſenheit Etwas unterläßt,<lb/> und dadurch einen Verluſt an Rechten erleidet, ſoll dagegen<lb/> Reſtitution erhalten.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Wer wegen der Abweſenheit eines Andern Etwas<lb/> unterläßt, und dadurch ſelbſt einen Verluſt an Rechten er-<lb/> leidet, ſoll dagegen Reſtitution erhalten <note place="foot" n="(a)">Dieſelbe Zuſammenſtellung<lb/> beider Hauptklaſſen von Fällen<lb/> findet ſich in zwei Stellen des<lb/><hi rendition="#g">Ulpian</hi>: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 21 <hi rendition="#i">pr. ex<lb/> qu. c.</hi></hi> (4. 6).</note>.</p><lb/> <p>Die hier genannten Fälle ſind aber erweitert worden<lb/> durch die gleichartige Behandlung vieler anderen ähnlichen<lb/> Zuſtände. Einige dieſer Zuſtände wurden ſchon vom Prätor<lb/> im Edict unmittelbar namhaft gemacht. Andere wurden<lb/> durch die Juriſten oder die Praxis der Gerichte hinzugefügt,<lb/> fanden jedoch ihre Begründung ſchon in einer allgemeinen,<lb/> auf ſolche Erweiterungen hindeutenden Clauſel deſſelben<lb/> Edicts. — Ich habe den Ausdruck: <hi rendition="#g">Abweſenheit</hi> als<lb/> gemeinſame Bezeichnung aller dieſer Fälle gewählt, weil<lb/> gerade der Fall der Abweſenheit im Edict vorangeſtellt iſt,<lb/> und auch in der That den Grundbegriff bildet, an welchen<lb/> ſich die übrigen Fälle nach dem Geſetz der Analogie an-<lb/> ſchließen. Ganz eben ſo bezeichnen auch <hi rendition="#g">Ulpian</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Paulus</hi> dieſen Fall der Reſtitution allgemein als <hi rendition="#aq">absen-<lb/> tia</hi> <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">de in int. rest.</hi><lb/> (4. 1), <hi rendition="#k">Paulus</hi> I.</hi> 7 § 2.</note>. Andere Stellen der Römiſchen Juriſten erwähnen<lb/> dieſe ganze Art der Reſtitution nicht ſelten als <hi rendition="#aq">restitutio</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0184]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
I. Wer während ſeiner Abweſenheit Etwas unterläßt,
und dadurch einen Verluſt an Rechten erleidet, ſoll dagegen
Reſtitution erhalten.
II. Wer wegen der Abweſenheit eines Andern Etwas
unterläßt, und dadurch ſelbſt einen Verluſt an Rechten er-
leidet, ſoll dagegen Reſtitution erhalten (a).
Die hier genannten Fälle ſind aber erweitert worden
durch die gleichartige Behandlung vieler anderen ähnlichen
Zuſtände. Einige dieſer Zuſtände wurden ſchon vom Prätor
im Edict unmittelbar namhaft gemacht. Andere wurden
durch die Juriſten oder die Praxis der Gerichte hinzugefügt,
fanden jedoch ihre Begründung ſchon in einer allgemeinen,
auf ſolche Erweiterungen hindeutenden Clauſel deſſelben
Edicts. — Ich habe den Ausdruck: Abweſenheit als
gemeinſame Bezeichnung aller dieſer Fälle gewählt, weil
gerade der Fall der Abweſenheit im Edict vorangeſtellt iſt,
und auch in der That den Grundbegriff bildet, an welchen
ſich die übrigen Fälle nach dem Geſetz der Analogie an-
ſchließen. Ganz eben ſo bezeichnen auch Ulpian und
Paulus dieſen Fall der Reſtitution allgemein als absen-
tia (b). Andere Stellen der Römiſchen Juriſten erwähnen
dieſe ganze Art der Reſtitution nicht ſelten als restitutio
(a) Dieſelbe Zuſammenſtellung
beider Hauptklaſſen von Fällen
findet ſich in zwei Stellen des
Ulpian: L. 1 pr. L. 21 pr. ex
qu. c. (4. 6).
(b) L. 1 de in int. rest.
(4. 1), Paulus I. 7 § 2.
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