Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 324. Einz. Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Forts.) fremden Händen verwaltet werden. Erwägt man aber,daß die Restitution der Minderjährigen eingeführt war für deren eigene Handlungen, und daß schon die Ausdehnung auf die Handlungen ihrer Stellvertreter weder besonders begründet, noch in ihren Folgen heilsam war (§. 322), so wird man um so mehr geneigt seyn müssen, jede weitere Ausdehnung zu verwerfen. Die Ausdehnung auf die poli- tischen und kirchlichen Corporationen war eine besondere Begünstigung, ein Privilegium, dessen Anwendung auf andere Fälle im Wege bloßer Abstraction völlig unzulässig ist. Die auf so irriger Theorie beruhende häufige Praxis ist denn auch nicht dazu geeignet, den erwähnten Rechtssatz zu begründen. Die erwähnten Zustände der Corporationen, der Wahn- §. 325. Restitution. -- Einzelne Gründe. -- II. Abwesenheit. Die Hauptregeln, worauf dieser, sehr verschiedenartige (q) S. unten am Ende des § 328. VII. 11
§. 324. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.) fremden Händen verwaltet werden. Erwägt man aber,daß die Reſtitution der Minderjährigen eingeführt war für deren eigene Handlungen, und daß ſchon die Ausdehnung auf die Handlungen ihrer Stellvertreter weder beſonders begründet, noch in ihren Folgen heilſam war (§. 322), ſo wird man um ſo mehr geneigt ſeyn müſſen, jede weitere Ausdehnung zu verwerfen. Die Ausdehnung auf die poli- tiſchen und kirchlichen Corporationen war eine beſondere Begünſtigung, ein Privilegium, deſſen Anwendung auf andere Fälle im Wege bloßer Abſtraction völlig unzuläſſig iſt. Die auf ſo irriger Theorie beruhende häufige Praxis iſt denn auch nicht dazu geeignet, den erwähnten Rechtsſatz zu begründen. Die erwähnten Zuſtände der Corporationen, der Wahn- §. 325. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — II. Abweſenheit. Die Hauptregeln, worauf dieſer, ſehr verſchiedenartige (q) S. unten am Ende des § 328. VII. 11
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§. 324. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.)
fremden Händen verwaltet werden. Erwägt man aber,
daß die Reſtitution der Minderjährigen eingeführt war für
deren eigene Handlungen, und daß ſchon die Ausdehnung
auf die Handlungen ihrer Stellvertreter weder beſonders
begründet, noch in ihren Folgen heilſam war (§. 322), ſo
wird man um ſo mehr geneigt ſeyn müſſen, jede weitere
Ausdehnung zu verwerfen. Die Ausdehnung auf die poli-
tiſchen und kirchlichen Corporationen war eine beſondere
Begünſtigung, ein Privilegium, deſſen Anwendung auf
andere Fälle im Wege bloßer Abſtraction völlig unzuläſſig
iſt. Die auf ſo irriger Theorie beruhende häufige Praxis
iſt denn auch nicht dazu geeignet, den erwähnten Rechtsſatz
zu begründen.
Die erwähnten Zuſtände der Corporationen, der Wahn-
ſinnigen, der Verſchwender, haben mehr wahre Analogie
mit dem Zuſtand der Abweſenden, als der Minderjährigen.
Bei der Reſtitution der Abweſenden werden wir darauf
zurück kommen (q), und da dieſe überhaupt in weit engere
Grenzen der Anwendung eingeſchloſſen iſt, ſo iſt auch die
Ausdehnung derſelben weniger bedenklich.
§. 325.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — II. Abweſenheit.
Die Hauptregeln, worauf dieſer, ſehr verſchiedenartige
Fälle umfaſſende, Reſtitutionsgrund beruht, ſind folgende:
(q) S. unten am Ende des § 328.
VII. 11
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