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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
mögens erlangen; deswegen gehört die genauere Darstellung
dieses Rechtsinstituts in die Lehre von der Vormundschaft.
Hier aber muß die besondere Folge erwähnt werden, daß
der Minderjährige für seine späteren Handlungen keine Re-
stitution erhalten soll (e). Diese Bestimmung versteht sich
nicht von selbst, hat vielmehr eine positive Natur, indem
ein solcher Minderjähriger auch wohl so behandelt werden
könnte, wie wenn er vor der venia aetatis gemeinschaftlich
mit dem Curator gehandelt hätte, in welchem Fall er ja
auch Restitution erhielt. -- Gegen die Ertheilung der venia
aetatis
aber kann Restitution verlangt werden, da das Gesuch
derselben allerdings noch in die Zeit der reinen, unmodifi-
cirten Minderjährigkeit fällt (f).

B. Wenn ein Rechtsgeschäft durch Eid bestärkt, der
Eid aber seiner Form nach gültig ist, so soll der Minder-
jährige keine Restitution dagegen erhalten (g).

C. Der Minderjährige, der sich unredlicherweise für
volljährig ausgiebt, hat keinen Anspruch auf Restitution
gegen das auf diese Weise eingegangene Rechtsgeschäft (h).
Diese Vorschrift ist eine Folge der oben aufgestellten allgemei-
neren Regel, nach welcher die Minderjährigen überhaupt
keine Restitution erhalten sollen gegen irgend einen in
Rechtsgeschäften verübten Betrug (§ 321 Note h).


(e) L. 1 C. eod. Das Verbot
der Veräußerung ohne Decret
(Note c) hört durch die venia
aetatis
nicht auf. L. 3 C. eod.
(f) L. 1 C. eod.
(g) S o. § 309 Note g. --
Zur gültigen Form des Eides
gehört die Mündigkeit des schwö-
renden Minderjährigen, so wie die
Abwesenheit des Zwanges.
(h) L. 2. 3 C. si minor.
(2. 43).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
mögens erlangen; deswegen gehört die genauere Darſtellung
dieſes Rechtsinſtituts in die Lehre von der Vormundſchaft.
Hier aber muß die beſondere Folge erwähnt werden, daß
der Minderjährige für ſeine ſpäteren Handlungen keine Re-
ſtitution erhalten ſoll (e). Dieſe Beſtimmung verſteht ſich
nicht von ſelbſt, hat vielmehr eine poſitive Natur, indem
ein ſolcher Minderjähriger auch wohl ſo behandelt werden
könnte, wie wenn er vor der venia aetatis gemeinſchaftlich
mit dem Curator gehandelt hätte, in welchem Fall er ja
auch Reſtitution erhielt. — Gegen die Ertheilung der venia
aetatis
aber kann Reſtitution verlangt werden, da das Geſuch
derſelben allerdings noch in die Zeit der reinen, unmodifi-
cirten Minderjährigkeit fällt (f).

B. Wenn ein Rechtsgeſchäft durch Eid beſtärkt, der
Eid aber ſeiner Form nach gültig iſt, ſo ſoll der Minder-
jährige keine Reſtitution dagegen erhalten (g).

C. Der Minderjährige, der ſich unredlicherweiſe für
volljährig ausgiebt, hat keinen Anſpruch auf Reſtitution
gegen das auf dieſe Weiſe eingegangene Rechtsgeſchäft (h).
Dieſe Vorſchrift iſt eine Folge der oben aufgeſtellten allgemei-
neren Regel, nach welcher die Minderjährigen überhaupt
keine Reſtitution erhalten ſollen gegen irgend einen in
Rechtsgeſchäften verübten Betrug (§ 321 Note h).


(e) L. 1 C. eod. Das Verbot
der Veräußerung ohne Decret
(Note c) hört durch die venia
aetatis
nicht auf. L. 3 C. eod.
(f) L. 1 C. eod.
(g) S o. § 309 Note g.
Zur gültigen Form des Eides
gehört die Mündigkeit des ſchwö-
renden Minderjährigen, ſo wie die
Abweſenheit des Zwanges.
(h) L. 2. 3 C. si minor.
(2. 43).
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[158/0180] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. mögens erlangen; deswegen gehört die genauere Darſtellung dieſes Rechtsinſtituts in die Lehre von der Vormundſchaft. Hier aber muß die beſondere Folge erwähnt werden, daß der Minderjährige für ſeine ſpäteren Handlungen keine Re- ſtitution erhalten ſoll (e). Dieſe Beſtimmung verſteht ſich nicht von ſelbſt, hat vielmehr eine poſitive Natur, indem ein ſolcher Minderjähriger auch wohl ſo behandelt werden könnte, wie wenn er vor der venia aetatis gemeinſchaftlich mit dem Curator gehandelt hätte, in welchem Fall er ja auch Reſtitution erhielt. — Gegen die Ertheilung der venia aetatis aber kann Reſtitution verlangt werden, da das Geſuch derſelben allerdings noch in die Zeit der reinen, unmodifi- cirten Minderjährigkeit fällt (f). B. Wenn ein Rechtsgeſchäft durch Eid beſtärkt, der Eid aber ſeiner Form nach gültig iſt, ſo ſoll der Minder- jährige keine Reſtitution dagegen erhalten (g). C. Der Minderjährige, der ſich unredlicherweiſe für volljährig ausgiebt, hat keinen Anſpruch auf Reſtitution gegen das auf dieſe Weiſe eingegangene Rechtsgeſchäft (h). Dieſe Vorſchrift iſt eine Folge der oben aufgeſtellten allgemei- neren Regel, nach welcher die Minderjährigen überhaupt keine Reſtitution erhalten ſollen gegen irgend einen in Rechtsgeſchäften verübten Betrug (§ 321 Note h). (e) L. 1 C. eod. Das Verbot der Veräußerung ohne Decret (Note c) hört durch die venia aetatis nicht auf. L. 3 C. eod. (f) L. 1 C. eod. (g) S o. § 309 Note g. — Zur gültigen Form des Eides gehört die Mündigkeit des ſchwö- renden Minderjährigen, ſo wie die Abweſenheit des Zwanges. (h) L. 2. 3 C. si minor. (2. 43).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/180>, abgerufen am 22.11.2024.