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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Verträgen weder während des Sklavenstandes, noch nach
der Freilassung verpflichtet, hatte also dabei gar kein eigenes
Interesse und kein Bedürfniß der Restitution. War aber
der Herr aus solchen Verträgen verpflichtet, so hatte er
eben so wenig Anspruch auf Restitution, als der Vater
gegen die Verträge des minderjährigen Sohnes (r).

Nur in Einem Fall konnte von der Restitution eines
minderjährigen Sklaven die Rede seyn, und hier wurde sie
auch wirklich gegeben. Wenn demselben die Freiheit als
Fideicommiß angewiesen war, und er sich wegen dieses
Fideicommisses in ein nachtheiliges Geschäft einließ, so er-
hielt er dagegen Restitution (s).

§. 324.
Restitution. -- Einzelne Gründe. -- I. Minderjährigkeit.
(Fortsetzung.)

In mehreren Fällen haben Minderjährige keinen An-
spruch auf Restitution; diese Fälle aber sind von verschie-
dener, ja entgegengesetzter Natur.

Einige derselben sind so zu denken, daß die Minder-
jährigen die Restitution wegen einer durchgreifenderen Rechts-
hülfe nicht bedürfen, indem der Nachtheil, der bei einem
Volljährigen allerdings eintreten würde, den Minderjährigen
ipso jure gar nicht treffen soll. -- Dahin gehören folgende
Fälle:


(r) L. 3 § 11. L. 4 de min.
(4. 4).
(s) L. 5. de min. (4. 4).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Verträgen weder während des Sklavenſtandes, noch nach
der Freilaſſung verpflichtet, hatte alſo dabei gar kein eigenes
Intereſſe und kein Bedürfniß der Reſtitution. War aber
der Herr aus ſolchen Verträgen verpflichtet, ſo hatte er
eben ſo wenig Anſpruch auf Reſtitution, als der Vater
gegen die Verträge des minderjährigen Sohnes (r).

Nur in Einem Fall konnte von der Reſtitution eines
minderjährigen Sklaven die Rede ſeyn, und hier wurde ſie
auch wirklich gegeben. Wenn demſelben die Freiheit als
Fideicommiß angewieſen war, und er ſich wegen dieſes
Fideicommiſſes in ein nachtheiliges Geſchäft einließ, ſo er-
hielt er dagegen Reſtitution (s).

§. 324.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — I. Minderjährigkeit.
(Fortſetzung.)

In mehreren Fällen haben Minderjährige keinen An-
ſpruch auf Reſtitution; dieſe Fälle aber ſind von verſchie-
dener, ja entgegengeſetzter Natur.

Einige derſelben ſind ſo zu denken, daß die Minder-
jährigen die Reſtitution wegen einer durchgreifenderen Rechts-
hülfe nicht bedürfen, indem der Nachtheil, der bei einem
Volljährigen allerdings eintreten würde, den Minderjährigen
ipso jure gar nicht treffen ſoll. — Dahin gehören folgende
Fälle:


(r) L. 3 § 11. L. 4 de min.
(4. 4).
(s) L. 5. de min. (4. 4).
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[156/0178] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Verträgen weder während des Sklavenſtandes, noch nach der Freilaſſung verpflichtet, hatte alſo dabei gar kein eigenes Intereſſe und kein Bedürfniß der Reſtitution. War aber der Herr aus ſolchen Verträgen verpflichtet, ſo hatte er eben ſo wenig Anſpruch auf Reſtitution, als der Vater gegen die Verträge des minderjährigen Sohnes (r). Nur in Einem Fall konnte von der Reſtitution eines minderjährigen Sklaven die Rede ſeyn, und hier wurde ſie auch wirklich gegeben. Wenn demſelben die Freiheit als Fideicommiß angewieſen war, und er ſich wegen dieſes Fideicommiſſes in ein nachtheiliges Geſchäft einließ, ſo er- hielt er dagegen Reſtitution (s). §. 324. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — I. Minderjährigkeit. (Fortſetzung.) In mehreren Fällen haben Minderjährige keinen An- ſpruch auf Reſtitution; dieſe Fälle aber ſind von verſchie- dener, ja entgegengeſetzter Natur. Einige derſelben ſind ſo zu denken, daß die Minder- jährigen die Reſtitution wegen einer durchgreifenderen Rechts- hülfe nicht bedürfen, indem der Nachtheil, der bei einem Volljährigen allerdings eintreten würde, den Minderjährigen ipso jure gar nicht treffen ſoll. — Dahin gehören folgende Fälle: (r) L. 3 § 11. L. 4 de min. (4. 4). (s) L. 5. de min. (4. 4).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/178>, abgerufen am 03.12.2024.