Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. fällt, so kann auch der Vater die Restitution erhalten, wozuder Sohn berechtigt gewesen wäre, gerade so, wie ein eigent- licher Erbe (welches hier der Vater allerdings nicht ist) die Restitution seines minderjährigen Erblassers geltend machen kann (l). Wenn eine minderjährige Ehefrau in väterlicher Gewalt Wenn der in väterlicher Gewalt stehende Minderjährige (l) L. 3 § 9. 10 de min. (4. 4) Diese Stelle wird dadurch etwas undeutlich, daß zuerst die beson- dere Anwendung (aus Pompo- nius) vorgetragen wird, dann der allgemeine Grundsatz, wodurch jene Anwendung erst Licht erhält. Cujacius in L. 6 de in int. rest., Opp. T. 1 p. 589. -- Durch die Verkennung dieses ganz sicheren logischen Zusammenhangs läßt sich Burchardi S. 240 verleiten, dem Vater an dem gewöhnlichen Pe- culium ein quasi-erbschaftliches Recht zuzuschreiben, welches der Natur desselben völlig widerspricht. (m) L. 3 § 5 de min. (4. 4).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. fällt, ſo kann auch der Vater die Reſtitution erhalten, wozuder Sohn berechtigt geweſen wäre, gerade ſo, wie ein eigent- licher Erbe (welches hier der Vater allerdings nicht iſt) die Reſtitution ſeines minderjährigen Erblaſſers geltend machen kann (l). Wenn eine minderjährige Ehefrau in väterlicher Gewalt Wenn der in väterlicher Gewalt ſtehende Minderjährige (l) L. 3 § 9. 10 de min. (4. 4) Dieſe Stelle wird dadurch etwas undeutlich, daß zuerſt die beſon- dere Anwendung (aus Pompo- nius) vorgetragen wird, dann der allgemeine Grundſatz, wodurch jene Anwendung erſt Licht erhält. Cujacius in L. 6 de in int. rest., Opp. T. 1 p. 589. — Durch die Verkennung dieſes ganz ſicheren logiſchen Zuſammenhangs läßt ſich Burchardi S. 240 verleiten, dem Vater an dem gewöhnlichen Pe- culium ein quaſi-erbſchaftliches Recht zuzuſchreiben, welches der Natur deſſelben völlig widerſpricht. (m) L. 3 § 5 de min. (4. 4).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
fällt, ſo kann auch der Vater die Reſtitution erhalten, wozu
der Sohn berechtigt geweſen wäre, gerade ſo, wie ein eigent-
licher Erbe (welches hier der Vater allerdings nicht iſt)
die Reſtitution ſeines minderjährigen Erblaſſers geltend
machen kann (l).
Wenn eine minderjährige Ehefrau in väterlicher Gewalt
ſteht, ſo hat ſie die Ausſicht, daß bei der Trennung der
Ehe die Dos an ſie zurückfällt; entweder indem alsdann
die väterliche Gewalt ſchon aufgehört hat, oder indem ſie
ihre Mitwirkung zur Dotalklage ſo lange verweigert, bis
der Vater ſtirbt. Wenn ſie aber während der Ehe in eine
Stipulation des Vaters auf Rückgabe der Dos an ihn
einwilligt, ſo verwandelt ſich dadurch das Recht auf die
Dos in eine gewöhnliche Vertragsforderung, wodurch jene
Ausſicht der Frau zerſtört iſt. Daher liegt in der eben
erwähnten Einwilligung eine eventuelle Veräußerung eigener
Vermögensanſprüche, gegen welche Veräußerung die minder-
jährige Frau reſtituirt werden kann (m).
Wenn der in väterlicher Gewalt ſtehende Minderjährige
eine Schuld contrahirt, ſo iſt dadurch ſtets er ſelbſt klagbar
(l) L. 3 § 9. 10 de min. (4. 4)
Dieſe Stelle wird dadurch etwas
undeutlich, daß zuerſt die beſon-
dere Anwendung (aus Pompo-
nius) vorgetragen wird, dann
der allgemeine Grundſatz, wodurch
jene Anwendung erſt Licht erhält.
Cujacius in L. 6 de in int. rest.,
Opp. T. 1 p. 589. — Durch die
Verkennung dieſes ganz ſicheren
logiſchen Zuſammenhangs läßt ſich
Burchardi S. 240 verleiten, dem
Vater an dem gewöhnlichen Pe-
culium ein quaſi-erbſchaftliches
Recht zuzuſchreiben, welches der
Natur deſſelben völlig widerſpricht.
(m) L. 3 § 5 de min. (4. 4).
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