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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 323. Einz. Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Forts.)

3. Eine besondere Rücksicht verdient der Fall, wenn
das minderjährige Alter zusammentrifft mit einer persönlichen
Abhängigkeit des Minderjährigen von fremder Gewalt, wenn
also die Frage entsteht von der Restitution gegen die
Handlung eines minderjährigen Kindes in väterlicher Ge-
walt, oder eines minderjährigen Sklaven.

Für den Fall der väterlichen Gewalt gilt die einfache
und durchgreifende Regel, daß der Minderjährige selbst
gegen alle ihn treffende Nachtheile Restitution erhält, der
Vater aber keinen Vortheil davon haben soll (h). -- Wenn
also der Minderjährige Etwas zu erwerben versäumt oder
ausschlägt, das nach allgemeinen Grundsätzen durch ihn in
des Vaters Vermögen gekommen wäre, so ist dagegen keine
Restitution zulässig (i). Anders, wenn derselbe ein Legat
oder eine Erbeinsetzung ausschlägt, die ihm nach des Vaters
Tod zufallen sollten, oder ein rein persönliches, nicht zum
gewöhnlichen Vermögen gehörendes Recht, wie das Legat
eines jus militiae (k). Eben so, wenn er einen Erwerb
unterläßt, der zum castrense peculium gehört haben würde,
oder aus einem solchen Etwas veräußert. Wenn Dieses
nach dem Tode des Minderjährigen an den Vater zurück-

nachtheiligen, zu wohlfeilen Verkauf
zu verstehen. Das non ita, ut opor-
tuit
deutet vielmehr auf die ver-
nachlässigte Form des Pfandver-
kaufs, und dabei hat das Recht
der Anfechtung keinen Zweifel.
(h) L. 3 § 4, L. 23 de min.
(4. 4).
(i) L. 38 § 1 de min. (4. 4),
(k) L. 3 § 7. 8 de min. (4. 4).
Das jus militiae gehörte zu den
anomalischen Rechten auf unmittel-
bare Lebensversorgung (S. o. B. 2
§ 72).
§. 323. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.)

3. Eine beſondere Rückſicht verdient der Fall, wenn
das minderjährige Alter zuſammentrifft mit einer perſönlichen
Abhängigkeit des Minderjährigen von fremder Gewalt, wenn
alſo die Frage entſteht von der Reſtitution gegen die
Handlung eines minderjährigen Kindes in väterlicher Ge-
walt, oder eines minderjährigen Sklaven.

Für den Fall der väterlichen Gewalt gilt die einfache
und durchgreifende Regel, daß der Minderjährige ſelbſt
gegen alle ihn treffende Nachtheile Reſtitution erhält, der
Vater aber keinen Vortheil davon haben ſoll (h). — Wenn
alſo der Minderjährige Etwas zu erwerben verſäumt oder
ausſchlägt, das nach allgemeinen Grundſätzen durch ihn in
des Vaters Vermögen gekommen wäre, ſo iſt dagegen keine
Reſtitution zuläſſig (i). Anders, wenn derſelbe ein Legat
oder eine Erbeinſetzung ausſchlägt, die ihm nach des Vaters
Tod zufallen ſollten, oder ein rein perſönliches, nicht zum
gewöhnlichen Vermögen gehörendes Recht, wie das Legat
eines jus militiae (k). Eben ſo, wenn er einen Erwerb
unterläßt, der zum castrense peculium gehört haben würde,
oder aus einem ſolchen Etwas veräußert. Wenn Dieſes
nach dem Tode des Minderjährigen an den Vater zurück-

nachtheiligen, zu wohlfeilen Verkauf
zu verſtehen. Das non ita, ut opor-
tuit
deutet vielmehr auf die ver-
nachläſſigte Form des Pfandver-
kaufs, und dabei hat das Recht
der Anfechtung keinen Zweifel.
(h) L. 3 § 4, L. 23 de min.
(4. 4).
(i) L. 38 § 1 de min. (4. 4),
(k) L. 3 § 7. 8 de min. (4. 4).
Das jus militiae gehörte zu den
anomaliſchen Rechten auf unmittel-
bare Lebensverſorgung (S. o. B. 2
§ 72).
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[153/0175] §. 323. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.) 3. Eine beſondere Rückſicht verdient der Fall, wenn das minderjährige Alter zuſammentrifft mit einer perſönlichen Abhängigkeit des Minderjährigen von fremder Gewalt, wenn alſo die Frage entſteht von der Reſtitution gegen die Handlung eines minderjährigen Kindes in väterlicher Ge- walt, oder eines minderjährigen Sklaven. Für den Fall der väterlichen Gewalt gilt die einfache und durchgreifende Regel, daß der Minderjährige ſelbſt gegen alle ihn treffende Nachtheile Reſtitution erhält, der Vater aber keinen Vortheil davon haben ſoll (h). — Wenn alſo der Minderjährige Etwas zu erwerben verſäumt oder ausſchlägt, das nach allgemeinen Grundſätzen durch ihn in des Vaters Vermögen gekommen wäre, ſo iſt dagegen keine Reſtitution zuläſſig (i). Anders, wenn derſelbe ein Legat oder eine Erbeinſetzung ausſchlägt, die ihm nach des Vaters Tod zufallen ſollten, oder ein rein perſönliches, nicht zum gewöhnlichen Vermögen gehörendes Recht, wie das Legat eines jus militiae (k). Eben ſo, wenn er einen Erwerb unterläßt, der zum castrense peculium gehört haben würde, oder aus einem ſolchen Etwas veräußert. Wenn Dieſes nach dem Tode des Minderjährigen an den Vater zurück- (g) (h) L. 3 § 4, L. 23 de min. (4. 4). (i) L. 38 § 1 de min. (4. 4), (k) L. 3 § 7. 8 de min. (4. 4). Das jus militiae gehörte zu den anomaliſchen Rechten auf unmittel- bare Lebensverſorgung (S. o. B. 2 § 72). (g) nachtheiligen, zu wohlfeilen Verkauf zu verſtehen. Das non ita, ut opor- tuit deutet vielmehr auf die ver- nachläſſigte Form des Pfandver- kaufs, und dabei hat das Recht der Anfechtung keinen Zweifel.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/175>, abgerufen am 23.11.2024.