Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 323. Einz. Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Forts.) 3. Eine besondere Rücksicht verdient der Fall, wenn Für den Fall der väterlichen Gewalt gilt die einfache nachtheiligen, zu wohlfeilen Verkauf zu verstehen. Das non ita, ut opor- tuit deutet vielmehr auf die ver- nachlässigte Form des Pfandver- kaufs, und dabei hat das Recht der Anfechtung keinen Zweifel. (h) L. 3 § 4, L. 23 de min. (4. 4). (i) L. 38 § 1 de min. (4. 4), (k) L. 3 § 7. 8 de min. (4. 4).
Das jus militiae gehörte zu den anomalischen Rechten auf unmittel- bare Lebensversorgung (S. o. B. 2 § 72). §. 323. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.) 3. Eine beſondere Rückſicht verdient der Fall, wenn Für den Fall der väterlichen Gewalt gilt die einfache nachtheiligen, zu wohlfeilen Verkauf zu verſtehen. Das non ita, ut opor- tuit deutet vielmehr auf die ver- nachläſſigte Form des Pfandver- kaufs, und dabei hat das Recht der Anfechtung keinen Zweifel. (h) L. 3 § 4, L. 23 de min. (4. 4). (i) L. 38 § 1 de min. (4. 4), (k) L. 3 § 7. 8 de min. (4. 4).
Das jus militiae gehörte zu den anomaliſchen Rechten auf unmittel- bare Lebensverſorgung (S. o. B. 2 § 72). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0175" n="153"/> <fw place="top" type="header">§. 323. Einz. Reſtitutionsgründe. <hi rendition="#aq">I.</hi> Minderjährigkeit. (Fortſ.)</fw><lb/> <p>3. Eine beſondere Rückſicht verdient der Fall, wenn<lb/> das minderjährige Alter zuſammentrifft mit einer perſönlichen<lb/> Abhängigkeit des Minderjährigen von fremder Gewalt, wenn<lb/> alſo die Frage entſteht von der Reſtitution gegen die<lb/> Handlung eines minderjährigen Kindes in väterlicher Ge-<lb/> walt, oder eines minderjährigen Sklaven.</p><lb/> <p>Für den Fall der väterlichen Gewalt gilt die einfache<lb/> und durchgreifende Regel, daß der Minderjährige ſelbſt<lb/> gegen alle ihn treffende Nachtheile Reſtitution erhält, der<lb/> Vater aber keinen Vortheil davon haben ſoll <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 4, <hi rendition="#i">L.</hi> 23 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi><lb/> (4. 4).</note>. — Wenn<lb/> alſo der Minderjährige Etwas zu erwerben verſäumt oder<lb/> ausſchlägt, das nach allgemeinen Grundſätzen durch ihn in<lb/> des Vaters Vermögen gekommen wäre, ſo iſt dagegen keine<lb/> Reſtitution zuläſſig <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 38 § 1 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4),</note>. Anders, wenn derſelbe ein Legat<lb/> oder eine Erbeinſetzung ausſchlägt, die ihm nach des Vaters<lb/> Tod zufallen ſollten, oder ein rein perſönliches, nicht zum<lb/> gewöhnlichen Vermögen gehörendes Recht, wie das Legat<lb/> eines <hi rendition="#aq">jus militiae</hi> <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 7. 8 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4).<lb/> Das <hi rendition="#aq">jus militiae</hi> gehörte zu den<lb/> anomaliſchen Rechten auf unmittel-<lb/> bare Lebensverſorgung (S. o. B. 2<lb/> § 72).</note>. Eben ſo, wenn er einen Erwerb<lb/> unterläßt, der zum <hi rendition="#aq">castrense peculium</hi> gehört haben würde,<lb/> oder aus einem ſolchen Etwas veräußert. Wenn Dieſes<lb/> nach dem Tode des Minderjährigen an den Vater zurück-<lb/><note xml:id="seg2pn_9_2" prev="#seg2pn_9_1" place="foot" n="(g)">nachtheiligen, zu wohlfeilen Verkauf<lb/> zu verſtehen. Das <hi rendition="#aq">non ita, ut opor-<lb/> tuit</hi> deutet vielmehr auf die ver-<lb/> nachläſſigte Form des Pfandver-<lb/> kaufs, und dabei hat das Recht<lb/> der Anfechtung keinen Zweifel.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [153/0175]
§. 323. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.)
3. Eine beſondere Rückſicht verdient der Fall, wenn
das minderjährige Alter zuſammentrifft mit einer perſönlichen
Abhängigkeit des Minderjährigen von fremder Gewalt, wenn
alſo die Frage entſteht von der Reſtitution gegen die
Handlung eines minderjährigen Kindes in väterlicher Ge-
walt, oder eines minderjährigen Sklaven.
Für den Fall der väterlichen Gewalt gilt die einfache
und durchgreifende Regel, daß der Minderjährige ſelbſt
gegen alle ihn treffende Nachtheile Reſtitution erhält, der
Vater aber keinen Vortheil davon haben ſoll (h). — Wenn
alſo der Minderjährige Etwas zu erwerben verſäumt oder
ausſchlägt, das nach allgemeinen Grundſätzen durch ihn in
des Vaters Vermögen gekommen wäre, ſo iſt dagegen keine
Reſtitution zuläſſig (i). Anders, wenn derſelbe ein Legat
oder eine Erbeinſetzung ausſchlägt, die ihm nach des Vaters
Tod zufallen ſollten, oder ein rein perſönliches, nicht zum
gewöhnlichen Vermögen gehörendes Recht, wie das Legat
eines jus militiae (k). Eben ſo, wenn er einen Erwerb
unterläßt, der zum castrense peculium gehört haben würde,
oder aus einem ſolchen Etwas veräußert. Wenn Dieſes
nach dem Tode des Minderjährigen an den Vater zurück-
(g)
(h) L. 3 § 4, L. 23 de min.
(4. 4).
(i) L. 38 § 1 de min. (4. 4),
(k) L. 3 § 7. 8 de min. (4. 4).
Das jus militiae gehörte zu den
anomaliſchen Rechten auf unmittel-
bare Lebensverſorgung (S. o. B. 2
§ 72).
(g) nachtheiligen, zu wohlfeilen Verkauf
zu verſtehen. Das non ita, ut opor-
tuit deutet vielmehr auf die ver-
nachläſſigte Form des Pfandver-
kaufs, und dabei hat das Recht
der Anfechtung keinen Zweifel.
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