Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 322. Einzelne Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. Befugnissen, und ohne Unterscheidung von Tutel undCuratel (h). Zweitens auch aus dem Grunde, weil nach dem heutigen Recht der weit ausgedehntere obrigkeitliche Einfluß auf die Vormundschaft der Minderjährigen einen Schutz anderer Art gewährt (i), wodurch der außerordent- liche Schutz der Restitution entbehrlich wird. Bei unbefangener Erwägung dieser Umstände muß man §. 323. Restitution. -- Einzelne Gründe. -- I. Minderjährigkeit. (Fortsetzung.) Für die Anwendung dieser Restitution auf einzelne (h) Savigny Zeitschrift B. 10 S. 296. 297. (i) Dieser Einfluß zeigt sich
sowohl in den Bestellung der Vor- münder, als in der fortgehenden Aufsicht auf die Verwaltung, vor- züglich nach dem besonderen Recht einzelner Länder. §. 322. Einzelne Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. Befugniſſen, und ohne Unterſcheidung von Tutel undCuratel (h). Zweitens auch aus dem Grunde, weil nach dem heutigen Recht der weit ausgedehntere obrigkeitliche Einfluß auf die Vormundſchaft der Minderjährigen einen Schutz anderer Art gewährt (i), wodurch der außerordent- liche Schutz der Reſtitution entbehrlich wird. Bei unbefangener Erwägung dieſer Umſtände muß man §. 323. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — I. Minderjährigkeit. (Fortſetzung.) Für die Anwendung dieſer Reſtitution auf einzelne (h) Savigny Zeitſchrift B. 10 S. 296. 297. (i) Dieſer Einfluß zeigt ſich
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§. 322. Einzelne Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit.
Befugniſſen, und ohne Unterſcheidung von Tutel und
Curatel (h). Zweitens auch aus dem Grunde, weil nach
dem heutigen Recht der weit ausgedehntere obrigkeitliche
Einfluß auf die Vormundſchaft der Minderjährigen einen
Schutz anderer Art gewährt (i), wodurch der außerordent-
liche Schutz der Reſtitution entbehrlich wird.
Bei unbefangener Erwägung dieſer Umſtände muß man
ſich überzeugen, daß ein innerer Grund des Fortbeſtehens
der Reſtitution der Minderjährigen nicht mehr vorhanden
iſt. Für die Sicherheit derſelben muß vielmehr durch die
Verbeſſerung des Vormundſchaftsrechts geſorgt werden,
worin freilich noch viel zu leiſten übrig bleibt. Höchſtens
könnte daran gedacht werden, die Fälle noch etwas zu er-
weitern, in welchen ſchon das Römiſche Recht die Minder-
jährigen ipso jure von ſolchen Nachtheilen frei erklärte, welche
außerdem bei manchen Verſäumniſſen eintreten (§ 324); eine
eigentliche Reſtitution aber iſt hier gewiß nicht mehr an
ihrer Stelle.
§. 323.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — I. Minderjährigkeit.
(Fortſetzung.)
Für die Anwendung dieſer Reſtitution auf einzelne
Rechtsverhältniſſe muß die allgemeine Bemerkung voraus
(h) Savigny Zeitſchrift B. 10
S. 296. 297.
(i) Dieſer Einfluß zeigt ſich
ſowohl in den Beſtellung der Vor-
münder, als in der fortgehenden
Aufſicht auf die Verwaltung, vor-
züglich nach dem beſonderen Recht
einzelner Länder.
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