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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
durften Dieselben niemals einer Restitution, indem solche
Handlungen schon an sich selbst unwirksam waren. Allein
gegen die Nachtheile, die sie durch die Handlungen oder
Unterlassungen ihrer Vormünder erlitten, sollten sie Re-
stitution erhalten (e), obgleich auf diesen Fall der Grund,
welcher die Restitution der Minderjährigen veranlaßt hatte,
ganz und gar nicht paßte. -- Auf gleiche Weise wurde
auch den mündigen Minderjährigen, deren Vermögen unter
die Verwaltung von Curatoren gestellt war, Restitution
gegen die Handlungen dieser Curatoren ertheilt (f).

In allen diesen Fällen also war das ursprüngliche Be-
dürfniß einer solchen Restitution weit überschritten worden (g);
ja seit der allgemeinen Einführung einer Curatel für Min-
derjährige war ein solches Bedürfniß überhaupt nur noch
in sehr beschränktem Maße übrig geblieben.

Dieses Letzte aber muß noch in höherem Grade behauptet
werden von dem Standpunkte des heutigen gemeinen Rechts
aus. Zuerst deswegen, weil jetzt eine und dieselbe Vor-
mundschaft vom frühesten Lebensalter an bis zum vollen-
deten fünfundzwanzigsten Jahre fortdauert, mit gleichen

(e) L. 29 pr. § 1, L. 38 pr.,
L.
47 pr. de min. (4. 4). --
L. 2. 3. 5 C. si tutor (2. 25). --
L. 4. 5 C. si adv. rem jud.

(2. 29). -- Diese Restitution be-
zieht sich nun sowohl auf die
eigene Verwaltung des Vormundes,
als auf die von demselben ertheilte
auctoritas.
(f) Beides natürlich nur dann,
wenn der Tutor oder Curator etwas
versehen hatte, nicht, wenn dessen
zweckmäßige Handlung zufälligen
Nachtheil herbeiführte (§ 320
Note b). Vergl. Puchta Vor-
lesungen S. 213.
(g) Burchardi S. 260.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
durften Dieſelben niemals einer Reſtitution, indem ſolche
Handlungen ſchon an ſich ſelbſt unwirkſam waren. Allein
gegen die Nachtheile, die ſie durch die Handlungen oder
Unterlaſſungen ihrer Vormünder erlitten, ſollten ſie Re-
ſtitution erhalten (e), obgleich auf dieſen Fall der Grund,
welcher die Reſtitution der Minderjährigen veranlaßt hatte,
ganz und gar nicht paßte. — Auf gleiche Weiſe wurde
auch den mündigen Minderjährigen, deren Vermögen unter
die Verwaltung von Curatoren geſtellt war, Reſtitution
gegen die Handlungen dieſer Curatoren ertheilt (f).

In allen dieſen Fällen alſo war das urſprüngliche Be-
dürfniß einer ſolchen Reſtitution weit überſchritten worden (g);
ja ſeit der allgemeinen Einführung einer Curatel für Min-
derjährige war ein ſolches Bedürfniß überhaupt nur noch
in ſehr beſchränktem Maße übrig geblieben.

Dieſes Letzte aber muß noch in höherem Grade behauptet
werden von dem Standpunkte des heutigen gemeinen Rechts
aus. Zuerſt deswegen, weil jetzt eine und dieſelbe Vor-
mundſchaft vom früheſten Lebensalter an bis zum vollen-
deten fünfundzwanzigſten Jahre fortdauert, mit gleichen

(e) L. 29 pr. § 1, L. 38 pr.,
L.
47 pr. de min. (4. 4). —
L. 2. 3. 5 C. si tutor (2. 25). —
L. 4. 5 C. si adv. rem jud.

(2. 29). — Dieſe Reſtitution be-
zieht ſich nun ſowohl auf die
eigene Verwaltung des Vormundes,
als auf die von demſelben ertheilte
auctoritas.
(f) Beides natürlich nur dann,
wenn der Tutor oder Curator etwas
verſehen hatte, nicht, wenn deſſen
zweckmäßige Handlung zufälligen
Nachtheil herbeiführte (§ 320
Note b). Vergl. Puchta Vor-
leſungen S. 213.
(g) Burchardi S. 260.
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[148/0170] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. durften Dieſelben niemals einer Reſtitution, indem ſolche Handlungen ſchon an ſich ſelbſt unwirkſam waren. Allein gegen die Nachtheile, die ſie durch die Handlungen oder Unterlaſſungen ihrer Vormünder erlitten, ſollten ſie Re- ſtitution erhalten (e), obgleich auf dieſen Fall der Grund, welcher die Reſtitution der Minderjährigen veranlaßt hatte, ganz und gar nicht paßte. — Auf gleiche Weiſe wurde auch den mündigen Minderjährigen, deren Vermögen unter die Verwaltung von Curatoren geſtellt war, Reſtitution gegen die Handlungen dieſer Curatoren ertheilt (f). In allen dieſen Fällen alſo war das urſprüngliche Be- dürfniß einer ſolchen Reſtitution weit überſchritten worden (g); ja ſeit der allgemeinen Einführung einer Curatel für Min- derjährige war ein ſolches Bedürfniß überhaupt nur noch in ſehr beſchränktem Maße übrig geblieben. Dieſes Letzte aber muß noch in höherem Grade behauptet werden von dem Standpunkte des heutigen gemeinen Rechts aus. Zuerſt deswegen, weil jetzt eine und dieſelbe Vor- mundſchaft vom früheſten Lebensalter an bis zum vollen- deten fünfundzwanzigſten Jahre fortdauert, mit gleichen (e) L. 29 pr. § 1, L. 38 pr., L. 47 pr. de min. (4. 4). — L. 2. 3. 5 C. si tutor (2. 25). — L. 4. 5 C. si adv. rem jud. (2. 29). — Dieſe Reſtitution be- zieht ſich nun ſowohl auf die eigene Verwaltung des Vormundes, als auf die von demſelben ertheilte auctoritas. (f) Beides natürlich nur dann, wenn der Tutor oder Curator etwas verſehen hatte, nicht, wenn deſſen zweckmäßige Handlung zufälligen Nachtheil herbeiführte (§ 320 Note b). Vergl. Puchta Vor- leſungen S. 213. (g) Burchardi S. 260.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/170>, abgerufen am 23.11.2024.