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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 321. Bedingungen der Restitution. III. Ausnahmen.
also würde eigentlich nur der Fall der Minderjährigkeit
übrig bleiben, welcher unter Voraussetzung einer unvor-
theilhaften, leichtsinnigen Ehe die Restitution herbeiführen,
und den minderjährigen Gatten in die Lage zurück versetzen
würde, in welcher er sich befände, wenn er gar keine Ehe
geschlossen hätte. Diese Wirkung wäre stärker, als die einer
Scheidung, und es wäre gewiß höchst inconsequent, diese
stärkere Wirkung aus weit geringfügigeren Gründen zu ge-
statten, als diejenigen sind, an welche das gemeine Recht
der Protestanten die Ehescheidung knüpft. Vollends aber
würde mit den Grundsätzen des katholischen Eherechts die
Zulassung einer solchen Restitution völlig unvereinbar seyn.

4. Endlich soll auch die Restitution nicht gegeben
werden, wenn schon die allgemeinen Rechtsregeln aus-
reichen, um jede Verletzung abzuwenden (r); denn nun
fehlt das Bedürfniß der in der Restitution liegenden außer-
ordentlichen Hülfe, und es kann das Dasein einer Ver-
letzung als Grundbedingung der Restitution (§ 318) gar
nicht behauptet werden.

In Anwendung dieser Regel ist die Restitution als
überflüssig zu versagen bei allen nichtigen Verträgen,
z. B. wenn ein Unmündiger ohne Genehmigung des Vor-
mundes einen Vertrag schließt (s). Ferner wenn ein Min-

(r) L. 16 pr. de min. (4. 4).
"Nam si communi auxilio et
mero jure munitus sit, non
debet ei tribui extraordinarium
auxilium". Tit. Cod. in quib.
caus.
(2. 41).
(s) L. 16 pr. § 1. 3 de min.
(4. 4).

§. 321. Bedingungen der Reſtitution. III. Ausnahmen.
alſo würde eigentlich nur der Fall der Minderjährigkeit
übrig bleiben, welcher unter Vorausſetzung einer unvor-
theilhaften, leichtſinnigen Ehe die Reſtitution herbeiführen,
und den minderjährigen Gatten in die Lage zurück verſetzen
würde, in welcher er ſich befände, wenn er gar keine Ehe
geſchloſſen hätte. Dieſe Wirkung wäre ſtärker, als die einer
Scheidung, und es wäre gewiß höchſt inconſequent, dieſe
ſtärkere Wirkung aus weit geringfügigeren Gründen zu ge-
ſtatten, als diejenigen ſind, an welche das gemeine Recht
der Proteſtanten die Eheſcheidung knüpft. Vollends aber
würde mit den Grundſätzen des katholiſchen Eherechts die
Zulaſſung einer ſolchen Reſtitution völlig unvereinbar ſeyn.

4. Endlich ſoll auch die Reſtitution nicht gegeben
werden, wenn ſchon die allgemeinen Rechtsregeln aus-
reichen, um jede Verletzung abzuwenden (r); denn nun
fehlt das Bedürfniß der in der Reſtitution liegenden außer-
ordentlichen Hülfe, und es kann das Daſein einer Ver-
letzung als Grundbedingung der Reſtitution (§ 318) gar
nicht behauptet werden.

In Anwendung dieſer Regel iſt die Reſtitution als
überflüſſig zu verſagen bei allen nichtigen Verträgen,
z. B. wenn ein Unmündiger ohne Genehmigung des Vor-
mundes einen Vertrag ſchließt (s). Ferner wenn ein Min-

(r) L. 16 pr. de min. (4. 4).
„Nam si communi auxilio et
mero jure munitus sit, non
debet ei tribui extraordinarium
auxilium“. Tit. Cod. in quib.
caus.
(2. 41).
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(4. 4).
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[143/0165] §. 321. Bedingungen der Reſtitution. III. Ausnahmen. alſo würde eigentlich nur der Fall der Minderjährigkeit übrig bleiben, welcher unter Vorausſetzung einer unvor- theilhaften, leichtſinnigen Ehe die Reſtitution herbeiführen, und den minderjährigen Gatten in die Lage zurück verſetzen würde, in welcher er ſich befände, wenn er gar keine Ehe geſchloſſen hätte. Dieſe Wirkung wäre ſtärker, als die einer Scheidung, und es wäre gewiß höchſt inconſequent, dieſe ſtärkere Wirkung aus weit geringfügigeren Gründen zu ge- ſtatten, als diejenigen ſind, an welche das gemeine Recht der Proteſtanten die Eheſcheidung knüpft. Vollends aber würde mit den Grundſätzen des katholiſchen Eherechts die Zulaſſung einer ſolchen Reſtitution völlig unvereinbar ſeyn. 4. Endlich ſoll auch die Reſtitution nicht gegeben werden, wenn ſchon die allgemeinen Rechtsregeln aus- reichen, um jede Verletzung abzuwenden (r); denn nun fehlt das Bedürfniß der in der Reſtitution liegenden außer- ordentlichen Hülfe, und es kann das Daſein einer Ver- letzung als Grundbedingung der Reſtitution (§ 318) gar nicht behauptet werden. In Anwendung dieſer Regel iſt die Reſtitution als überflüſſig zu verſagen bei allen nichtigen Verträgen, z. B. wenn ein Unmündiger ohne Genehmigung des Vor- mundes einen Vertrag ſchließt (s). Ferner wenn ein Min- (r) L. 16 pr. de min. (4. 4). „Nam si communi auxilio et mero jure munitus sit, non debet ei tribui extraordinarium auxilium“. Tit. Cod. in quib. caus. (2. 41). (s) L. 16 pr. § 1. 3 de min. (4. 4).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/165>, abgerufen am 23.11.2024.