Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. 4. Irrthum. 5. Betrug (n). 6. Antiquirte Restitutionsgründe. §. 321. Restitution. -- Bedingungen. -- III. Abwesenheit positiver Ausnahmen. Manche Schriftsteller stellen eine große Zahl ausgenom- (n) Ich stelle den Betrug hinter den Irrthum, weil er in der That nur ein qualificirter Irrthum ist, und weil auf diese Weise die Re- stitution wegen Betrugs besser zur Anschauung gebracht werden kann. (a) So z. B. Burchardi § 10. (b) Dahin gehören z. B. die Fälle der L. 1 C. si adv. don. (2. 39), und der L. 11 C. de transact. (2. 4). (c) Dahin gehört z. B. die
wichtige Regel, daß gegen die dreißigjährige Klagverjährung keine Art der Restitution zugelassen werden soll, s. o. B. 3 Beil. VIII. Num. XXVII. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. 4. Irrthum. 5. Betrug (n). 6. Antiquirte Reſtitutionsgründe. §. 321. Reſtitution. — Bedingungen. — III. Abweſenheit poſitiver Ausnahmen. Manche Schriftſteller ſtellen eine große Zahl ausgenom- (n) Ich ſtelle den Betrug hinter den Irrthum, weil er in der That nur ein qualificirter Irrthum iſt, und weil auf dieſe Weiſe die Re- ſtitution wegen Betrugs beſſer zur Anſchauung gebracht werden kann. (a) So z. B. Burchardi § 10. (b) Dahin gehören z. B. die Fälle der L. 1 C. si adv. don. (2. 39), und der L. 11 C. de transact. (2. 4). (c) Dahin gehört z. B. die
wichtige Regel, daß gegen die dreißigjährige Klagverjährung keine Art der Reſtitution zugelaſſen werden ſoll, ſ. o. B. 3 Beil. VIII. Num. XXVII. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0160" n="138"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <list> <item>4. Irrthum.</item><lb/> <item>5. Betrug <note place="foot" n="(n)">Ich ſtelle den Betrug hinter<lb/> den Irrthum, weil er in der That<lb/> nur ein qualificirter Irrthum iſt,<lb/> und weil auf dieſe Weiſe die Re-<lb/> ſtitution wegen Betrugs beſſer zur<lb/> Anſchauung gebracht werden kann.</note>.</item><lb/> <item>6. Antiquirte Reſtitutionsgründe.</item> </list> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 321.<lb/><hi rendition="#g">Reſtitution</hi>. — <hi rendition="#g">Bedingungen</hi>. — <hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Abweſenheit<lb/> poſitiver Ausnahmen</hi>.</head><lb/> <p>Manche Schriftſteller ſtellen eine große Zahl ausgenom-<lb/> mener Fälle auf, in welchen die Reſtitution außer Anwen-<lb/> dung bleiben ſoll, auch wenn die beiden erſten Bedingungen<lb/> (Verletzung und Reſtitutionsgrund) vorhanden ſeyen <note place="foot" n="(a)">So z. B. <hi rendition="#g">Burchardi</hi><lb/> § 10.</note>.<lb/> Mehrere dieſer Ausnahmen ſind nur ſcheinbar, indem in<lb/> den angeblichen Fällen derſelben eine Verletzung gar nicht<lb/> vorhanden iſt <note place="foot" n="(b)">Dahin gehören z. B. die<lb/> Fälle der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C. si adv. don.</hi></hi><lb/> (2. 39), und der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 <hi rendition="#i">C. de<lb/> transact.</hi></hi> (2. 4).</note>; andere haben einen ſo vereinzelten Zu-<lb/> ſammenhang mit beſonderen Rechtslehren, daß ſie zweck-<lb/> mäßiger bei dieſen, als bei der Reſtitutionslehre, abgehan-<lb/> delt werden <note place="foot" n="(c)">Dahin gehört z. B. die<lb/> wichtige Regel, daß gegen die<lb/> dreißigjährige Klagverjährung keine<lb/> Art der Reſtitution zugelaſſen<lb/> werden ſoll, ſ. o. B. 3 Beil. <hi rendition="#aq">VIII.</hi><lb/> Num. <hi rendition="#aq">XXVII.</hi></note>. Ich beſchränke mich hier auf diejenigen<lb/> ausgenommenen Fälle, die eine allgemeinere Beſchaffenheit<lb/> haben, und eben dadurch zugleich eine vollſtändigere Ein-<lb/> ſicht in die Natur der Reſtitution ſelbſt gewähren.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [138/0160]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
4. Irrthum.
5. Betrug (n).
6. Antiquirte Reſtitutionsgründe.
§. 321.
Reſtitution. — Bedingungen. — III. Abweſenheit
poſitiver Ausnahmen.
Manche Schriftſteller ſtellen eine große Zahl ausgenom-
mener Fälle auf, in welchen die Reſtitution außer Anwen-
dung bleiben ſoll, auch wenn die beiden erſten Bedingungen
(Verletzung und Reſtitutionsgrund) vorhanden ſeyen (a).
Mehrere dieſer Ausnahmen ſind nur ſcheinbar, indem in
den angeblichen Fällen derſelben eine Verletzung gar nicht
vorhanden iſt (b); andere haben einen ſo vereinzelten Zu-
ſammenhang mit beſonderen Rechtslehren, daß ſie zweck-
mäßiger bei dieſen, als bei der Reſtitutionslehre, abgehan-
delt werden (c). Ich beſchränke mich hier auf diejenigen
ausgenommenen Fälle, die eine allgemeinere Beſchaffenheit
haben, und eben dadurch zugleich eine vollſtändigere Ein-
ſicht in die Natur der Reſtitution ſelbſt gewähren.
(n) Ich ſtelle den Betrug hinter
den Irrthum, weil er in der That
nur ein qualificirter Irrthum iſt,
und weil auf dieſe Weiſe die Re-
ſtitution wegen Betrugs beſſer zur
Anſchauung gebracht werden kann.
(a) So z. B. Burchardi
§ 10.
(b) Dahin gehören z. B. die
Fälle der L. 1 C. si adv. don.
(2. 39), und der L. 11 C. de
transact. (2. 4).
(c) Dahin gehört z. B. die
wichtige Regel, daß gegen die
dreißigjährige Klagverjährung keine
Art der Reſtitution zugelaſſen
werden ſoll, ſ. o. B. 3 Beil. VIII.
Num. XXVII.
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