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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
4. Irrthum.
5. Betrug (n).
6. Antiquirte Restitutionsgründe.
§. 321.
Restitution. -- Bedingungen. -- III. Abwesenheit
positiver Ausnahmen
.

Manche Schriftsteller stellen eine große Zahl ausgenom-
mener Fälle auf, in welchen die Restitution außer Anwen-
dung bleiben soll, auch wenn die beiden ersten Bedingungen
(Verletzung und Restitutionsgrund) vorhanden seyen (a).
Mehrere dieser Ausnahmen sind nur scheinbar, indem in
den angeblichen Fällen derselben eine Verletzung gar nicht
vorhanden ist (b); andere haben einen so vereinzelten Zu-
sammenhang mit besonderen Rechtslehren, daß sie zweck-
mäßiger bei diesen, als bei der Restitutionslehre, abgehan-
delt werden (c). Ich beschränke mich hier auf diejenigen
ausgenommenen Fälle, die eine allgemeinere Beschaffenheit
haben, und eben dadurch zugleich eine vollständigere Ein-
sicht in die Natur der Restitution selbst gewähren.


(n) Ich stelle den Betrug hinter
den Irrthum, weil er in der That
nur ein qualificirter Irrthum ist,
und weil auf diese Weise die Re-
stitution wegen Betrugs besser zur
Anschauung gebracht werden kann.
(a) So z. B. Burchardi
§ 10.
(b) Dahin gehören z. B. die
Fälle der L. 1 C. si adv. don.
(2. 39), und der L. 11 C. de
transact.
(2. 4).
(c) Dahin gehört z. B. die
wichtige Regel, daß gegen die
dreißigjährige Klagverjährung keine
Art der Restitution zugelassen
werden soll, s. o. B. 3 Beil. VIII.
Num. XXVII.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
4. Irrthum.
5. Betrug (n).
6. Antiquirte Reſtitutionsgründe.
§. 321.
Reſtitution. — Bedingungen. — III. Abweſenheit
poſitiver Ausnahmen
.

Manche Schriftſteller ſtellen eine große Zahl ausgenom-
mener Fälle auf, in welchen die Reſtitution außer Anwen-
dung bleiben ſoll, auch wenn die beiden erſten Bedingungen
(Verletzung und Reſtitutionsgrund) vorhanden ſeyen (a).
Mehrere dieſer Ausnahmen ſind nur ſcheinbar, indem in
den angeblichen Fällen derſelben eine Verletzung gar nicht
vorhanden iſt (b); andere haben einen ſo vereinzelten Zu-
ſammenhang mit beſonderen Rechtslehren, daß ſie zweck-
mäßiger bei dieſen, als bei der Reſtitutionslehre, abgehan-
delt werden (c). Ich beſchränke mich hier auf diejenigen
ausgenommenen Fälle, die eine allgemeinere Beſchaffenheit
haben, und eben dadurch zugleich eine vollſtändigere Ein-
ſicht in die Natur der Reſtitution ſelbſt gewähren.


(n) Ich ſtelle den Betrug hinter
den Irrthum, weil er in der That
nur ein qualificirter Irrthum iſt,
und weil auf dieſe Weiſe die Re-
ſtitution wegen Betrugs beſſer zur
Anſchauung gebracht werden kann.
(a) So z. B. Burchardi
§ 10.
(b) Dahin gehören z. B. die
Fälle der L. 1 C. si adv. don.
(2. 39), und der L. 11 C. de
transact.
(2. 4).
(c) Dahin gehört z. B. die
wichtige Regel, daß gegen die
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Art der Reſtitution zugelaſſen
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Num. XXVII.
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[138/0160] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. 4. Irrthum. 5. Betrug (n). 6. Antiquirte Reſtitutionsgründe. §. 321. Reſtitution. — Bedingungen. — III. Abweſenheit poſitiver Ausnahmen. Manche Schriftſteller ſtellen eine große Zahl ausgenom- mener Fälle auf, in welchen die Reſtitution außer Anwen- dung bleiben ſoll, auch wenn die beiden erſten Bedingungen (Verletzung und Reſtitutionsgrund) vorhanden ſeyen (a). Mehrere dieſer Ausnahmen ſind nur ſcheinbar, indem in den angeblichen Fällen derſelben eine Verletzung gar nicht vorhanden iſt (b); andere haben einen ſo vereinzelten Zu- ſammenhang mit beſonderen Rechtslehren, daß ſie zweck- mäßiger bei dieſen, als bei der Reſtitutionslehre, abgehan- delt werden (c). Ich beſchränke mich hier auf diejenigen ausgenommenen Fälle, die eine allgemeinere Beſchaffenheit haben, und eben dadurch zugleich eine vollſtändigere Ein- ſicht in die Natur der Reſtitution ſelbſt gewähren. (n) Ich ſtelle den Betrug hinter den Irrthum, weil er in der That nur ein qualificirter Irrthum iſt, und weil auf dieſe Weiſe die Re- ſtitution wegen Betrugs beſſer zur Anſchauung gebracht werden kann. (a) So z. B. Burchardi § 10. (b) Dahin gehören z. B. die Fälle der L. 1 C. si adv. don. (2. 39), und der L. 11 C. de transact. (2. 4). (c) Dahin gehört z. B. die wichtige Regel, daß gegen die dreißigjährige Klagverjährung keine Art der Reſtitution zugelaſſen werden ſoll, ſ. o. B. 3 Beil. VIII. Num. XXVII.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/160>, abgerufen am 23.11.2024.