Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. 3. Minderjährigkeit. Steht auch bei Ulpian als 4. Capitis deminutio. 5. Abwesenheit. Steht bei Ulpian als vierter Grund, 6. Alienatio judicii mutandi causa. Als Restitutions- 7. Irrthum. War im Edict nur in einem ganz ein- Eine ganz abweichende Ansicht von der hier aufgestellten (l) Burchardi S. 148--150. S. 213--217.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. 3. Minderjährigkeit. Steht auch bei Ulpian als 4. Capitis deminutio. 5. Abweſenheit. Steht bei Ulpian als vierter Grund, 6. Alienatio judicii mutandi causa. Als Reſtitutions- 7. Irrthum. War im Edict nur in einem ganz ein- Eine ganz abweichende Anſicht von der hier aufgeſtellten (l) Burchardi S. 148—150. S. 213—217.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
3. Minderjährigkeit. Steht auch bei Ulpian als
dritter Grund.
4. Capitis deminutio.
5. Abweſenheit. Steht bei Ulpian als vierter Grund,
weil er die capitis deminutio in ſeiner Ueberſicht übergeht.
6. Alienatio judicii mutandi causa. Als Reſtitutions-
grund ſpäter verſchwunden.
7. Irrthum. War im Edict nur in einem ganz ein-
zelnen Falle erwähnt, wurde aber in den Digeſten aus dem
urſprünglichen unzweifelhaften Zuſammenhang, worin dieſer
Grund im Edict vorkam, heraus genommen, und in das
Vormundſchaftsrecht verpflanzt (Lib. 27 Tit. 6), augen-
ſcheinlich aus Gründen des inneren Zuſammenhangs.
Eine ganz abweichende Anſicht von der hier aufgeſtellten
Behauptung über die Zeitfolge der einzelnen Reſtitutions-
gründe findet ſich bei dem ausführlichſten neueren Schrift-
ſteller über die Reſtitution (l). Er nimmt als das älteſte
Edict das über die Abweſenheit an, aber in einer uns un-
bekannten, ſpäter verſchwundenen Geſtalt. Darauf folgte
das über die Minderjährigen, welches aber nicht vor der
Mitte des erſten Jahrhunderts entſtanden ſeyn ſoll. Darauf
das gegenwärtige Edict über die Abweſenheit. Die Reſti-
tutionen wegen Zwang und Betrug ſollen überhaupt nicht
im Edict geſtanden haben, ſondern erſt ſehr ſpät durch die
Römiſche Praxis eingeführt worden ſeyn, anſtatt daß die
(l) Burchardi S. 148—150. S. 213—217.
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