Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 320. Bedingungen d. Restitution. II. Restitutionsgrund.
Edict aber stimmte gewiß mit der so eben angegebenen
Reihefolge der Digestentitel überein, welche zugleich in den
Titeln des Codex sich wieder findet. Eine Bestätigung liegt
auch noch darin, daß die Hauptstellen des Ulpian in der
Restitutionslehre aus dem lib. XI. und XII. ad Edictum
genommen sind (k); ganz eben so die Hauptstellen des
Paulus, und zwar beide gerade in der hier für das Edict
vorausgesetzten Ordnung der einzelnen Restitutionsgründe.

Hiernach nehme ich an, daß die einzelnen Restitutions-
gründe in nachstehender Zeitfolge in das Edict aufgenommen
worden sind, und daß hieraus zugleich die Reihefolge her-
vorging, in welcher sie im Edict standen.

1. Zwang.

2. Betrug. Diese zwei Restitutionsgründe stehen nicht
nur in den Digesten und im Codex, sondern auch in den
oben abgedruckten Stellen des Ulpian und des Paulus,
allen übrigen voran; ein anderer, als dieser geschichtliche
Grund, läßt sich dafür schwerlich angeben. Beide Resti-
tutionsgründe sind aber schon frühe durch gewöhnliche
Klagen größtentheils entbehrlich gemacht und verdrängt
worden, so daß sie jetzt nur noch in kleinen Ueberresten als
Restitutionen erscheinen (§ 316. 317).


(k) Zweifelhaft sind nur L. 2.
4. 6 de al jud. mut.
(4. 7), die
in der Flor. die Inschrift haben:
lib. XIII., (bei Haloander:
lib. XII.), während L. 10 eod.
auch in der Flor. überschrieben ist:
lib. XII.

§. 320. Bedingungen d. Reſtitution. II. Reſtitutionsgrund.
Edict aber ſtimmte gewiß mit der ſo eben angegebenen
Reihefolge der Digeſtentitel überein, welche zugleich in den
Titeln des Codex ſich wieder findet. Eine Beſtätigung liegt
auch noch darin, daß die Hauptſtellen des Ulpian in der
Reſtitutionslehre aus dem lib. XI. und XII. ad Edictum
genommen ſind (k); ganz eben ſo die Hauptſtellen des
Paulus, und zwar beide gerade in der hier für das Edict
vorausgeſetzten Ordnung der einzelnen Reſtitutionsgründe.

Hiernach nehme ich an, daß die einzelnen Reſtitutions-
gründe in nachſtehender Zeitfolge in das Edict aufgenommen
worden ſind, und daß hieraus zugleich die Reihefolge her-
vorging, in welcher ſie im Edict ſtanden.

1. Zwang.

2. Betrug. Dieſe zwei Reſtitutionsgründe ſtehen nicht
nur in den Digeſten und im Codex, ſondern auch in den
oben abgedruckten Stellen des Ulpian und des Paulus,
allen übrigen voran; ein anderer, als dieſer geſchichtliche
Grund, läßt ſich dafür ſchwerlich angeben. Beide Reſti-
tutionsgründe ſind aber ſchon frühe durch gewöhnliche
Klagen größtentheils entbehrlich gemacht und verdrängt
worden, ſo daß ſie jetzt nur noch in kleinen Ueberreſten als
Reſtitutionen erſcheinen (§ 316. 317).


(k) Zweifelhaft ſind nur L. 2.
4. 6 de al jud. mut.
(4. 7), die
in der Flor. die Inſchrift haben:
lib. XIII., (bei Haloander:
lib. XII.), während L. 10 eod.
auch in der Flor. überſchrieben iſt:
lib. XII.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0157" n="135"/><fw place="top" type="header">§. 320. Bedingungen d. Re&#x017F;titution. <hi rendition="#aq">II.</hi> Re&#x017F;titutionsgrund.</fw><lb/>
Edict aber &#x017F;timmte gewiß mit der &#x017F;o eben angegebenen<lb/>
Reihefolge der Dige&#x017F;tentitel überein, welche zugleich in den<lb/>
Titeln des Codex &#x017F;ich wieder findet. Eine Be&#x017F;tätigung liegt<lb/>
auch noch darin, daß die Haupt&#x017F;tellen des <hi rendition="#g">Ulpian</hi> in der<lb/>
Re&#x017F;titutionslehre aus dem <hi rendition="#aq">lib. XI.</hi> und <hi rendition="#aq">XII. ad Edictum</hi><lb/>
genommen &#x017F;ind <note place="foot" n="(k)">Zweifelhaft &#x017F;ind nur <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2.<lb/>
4. 6 <hi rendition="#i">de al jud. mut.</hi></hi> (4. 7), die<lb/>
in der Flor. die In&#x017F;chrift haben:<lb/><hi rendition="#aq">lib. XIII.,</hi> (bei <hi rendition="#g">Haloander</hi>:<lb/><hi rendition="#aq">lib. XII.</hi>), während <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 10 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi><lb/>
auch in der Flor. über&#x017F;chrieben i&#x017F;t:<lb/><hi rendition="#aq">lib. XII.</hi></note>; ganz eben &#x017F;o die Haupt&#x017F;tellen des<lb/><hi rendition="#g">Paulus</hi>, und zwar beide gerade in der hier für das Edict<lb/>
vorausge&#x017F;etzten Ordnung der einzelnen Re&#x017F;titutionsgründe.</p><lb/>
            <p>Hiernach nehme ich an, daß die einzelnen Re&#x017F;titutions-<lb/>
gründe in nach&#x017F;tehender Zeitfolge in das Edict aufgenommen<lb/>
worden &#x017F;ind, und daß hieraus zugleich die Reihefolge her-<lb/>
vorging, in welcher &#x017F;ie im Edict &#x017F;tanden.</p><lb/>
            <p>1. Zwang.</p><lb/>
            <p>2. Betrug. Die&#x017F;e zwei Re&#x017F;titutionsgründe &#x017F;tehen nicht<lb/>
nur in den Dige&#x017F;ten und im Codex, &#x017F;ondern auch in den<lb/>
oben abgedruckten Stellen des <hi rendition="#g">Ulpian</hi> und des <hi rendition="#g">Paulus</hi>,<lb/>
allen übrigen voran; ein anderer, als die&#x017F;er ge&#x017F;chichtliche<lb/>
Grund, läßt &#x017F;ich dafür &#x017F;chwerlich angeben. Beide Re&#x017F;ti-<lb/>
tutionsgründe &#x017F;ind aber &#x017F;chon frühe durch gewöhnliche<lb/>
Klagen größtentheils entbehrlich gemacht und verdrängt<lb/>
worden, &#x017F;o daß &#x017F;ie jetzt nur noch in kleinen Ueberre&#x017F;ten als<lb/>
Re&#x017F;titutionen er&#x017F;cheinen (§ 316. 317).</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[135/0157] §. 320. Bedingungen d. Reſtitution. II. Reſtitutionsgrund. Edict aber ſtimmte gewiß mit der ſo eben angegebenen Reihefolge der Digeſtentitel überein, welche zugleich in den Titeln des Codex ſich wieder findet. Eine Beſtätigung liegt auch noch darin, daß die Hauptſtellen des Ulpian in der Reſtitutionslehre aus dem lib. XI. und XII. ad Edictum genommen ſind (k); ganz eben ſo die Hauptſtellen des Paulus, und zwar beide gerade in der hier für das Edict vorausgeſetzten Ordnung der einzelnen Reſtitutionsgründe. Hiernach nehme ich an, daß die einzelnen Reſtitutions- gründe in nachſtehender Zeitfolge in das Edict aufgenommen worden ſind, und daß hieraus zugleich die Reihefolge her- vorging, in welcher ſie im Edict ſtanden. 1. Zwang. 2. Betrug. Dieſe zwei Reſtitutionsgründe ſtehen nicht nur in den Digeſten und im Codex, ſondern auch in den oben abgedruckten Stellen des Ulpian und des Paulus, allen übrigen voran; ein anderer, als dieſer geſchichtliche Grund, läßt ſich dafür ſchwerlich angeben. Beide Reſti- tutionsgründe ſind aber ſchon frühe durch gewöhnliche Klagen größtentheils entbehrlich gemacht und verdrängt worden, ſo daß ſie jetzt nur noch in kleinen Ueberreſten als Reſtitutionen erſcheinen (§ 316. 317). (k) Zweifelhaft ſind nur L. 2. 4. 6 de al jud. mut. (4. 7), die in der Flor. die Inſchrift haben: lib. XIII., (bei Haloander: lib. XII.), während L. 10 eod. auch in der Flor. überſchrieben iſt: lib. XII.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/157
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/157>, abgerufen am 27.11.2024.