Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Dazu gab besondere Veranlassung der alte Römische Prozeß,dessen theilweise strenge und harte Formen häufig zu dem Bedürfniß einer billigen Ausgleichung bloßer Versehen durch Restitution führten. -- Aber auch in den Quellen des Ju- stinianischen Rechts finden sich viele Anwendungen der Restitution auf den Prozeß. Dahin gehört die Restitution wegen einer versäumten Anführung im Rechtsstreit, wegen einer versäumten Appellationsfrist, wegen der unvorsichtigen Zuschiebung eines Eides, wegen der aus dem Ungehorsam gegen richterliche Verfügungen hervorgehenden Nachtheile (r). -- Die wichtigste Restitution dieser Klasse aber ist die gegen ein rechtskräftiges Urtheil, selbst wenn dieses von derselben richterlichen Obrigkeit herrührt, die jetzt die Restitution er- theilen soll (s). Diese Restitution hat eine ähnliche Wir- kung, wie die Appellation, nämlich wiederholte Prüfung und mögliche Abänderung eines gesprochenen Urtheils (t). Dabei liegt der Gedanke zum Grunde, daß der unterliegende Theil, der die Restitution sucht, durch geschicktere Führung (r) L. 36 de min. (4. 4), L. 7 § 11. 12, L. 8 de min. (4. 4), L. 9 § 4 de jurej. (12. 2). (s) L. 16 § 5, L. 17, L. 18, L. 29 § 1, L. 42 de min. (4. 4), L. 8 de in inst. rest. (4. 1), tit. Cod. si adv. rem jud. (2. 27). -- Blos eine einzelne Anwendung davon ist die Restitution gegen das possidere jubere. L. 15 § 2 ex. qu. c. majorem (4. 6), L. 15 § 33 de de damno inf. (39. 2). (t) L. 42 de min. (4. 4),
L. 18 de interrog. (11. 1). Der Unterschied liegt darin, daß die Appellation den ungerechten In- halt des Urtheils geltend macht, die Restitution das eigene Versehen des Betheiligten oder den aus dem Benehmen des Gegners entsprun- genen Nachtheil. L. 17 de min. (4. 4). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Dazu gab beſondere Veranlaſſung der alte Römiſche Prozeß,deſſen theilweiſe ſtrenge und harte Formen häufig zu dem Bedürfniß einer billigen Ausgleichung bloßer Verſehen durch Reſtitution führten. — Aber auch in den Quellen des Ju- ſtinianiſchen Rechts finden ſich viele Anwendungen der Reſtitution auf den Prozeß. Dahin gehört die Reſtitution wegen einer verſäumten Anführung im Rechtsſtreit, wegen einer verſäumten Appellationsfriſt, wegen der unvorſichtigen Zuſchiebung eines Eides, wegen der aus dem Ungehorſam gegen richterliche Verfügungen hervorgehenden Nachtheile (r). — Die wichtigſte Reſtitution dieſer Klaſſe aber iſt die gegen ein rechtskräftiges Urtheil, ſelbſt wenn dieſes von derſelben richterlichen Obrigkeit herrührt, die jetzt die Reſtitution er- theilen ſoll (s). Dieſe Reſtitution hat eine ähnliche Wir- kung, wie die Appellation, nämlich wiederholte Prüfung und mögliche Abänderung eines geſprochenen Urtheils (t). Dabei liegt der Gedanke zum Grunde, daß der unterliegende Theil, der die Reſtitution ſucht, durch geſchicktere Führung (r) L. 36 de min. (4. 4), L. 7 § 11. 12, L. 8 de min. (4. 4), L. 9 § 4 de jurej. (12. 2). (s) L. 16 § 5, L. 17, L. 18, L. 29 § 1, L. 42 de min. (4. 4), L. 8 de in inst. rest. (4. 1), tit. Cod. si adv. rem jud. (2. 27). — Blos eine einzelne Anwendung davon iſt die Reſtitution gegen das possidere jubere. L. 15 § 2 ex. qu. c. majorem (4. 6), L. 15 § 33 de de damno inf. (39. 2). (t) L. 42 de min. (4. 4),
L. 18 de interrog. (11. 1). Der Unterſchied liegt darin, daß die Appellation den ungerechten In- halt des Urtheils geltend macht, die Reſtitution das eigene Verſehen des Betheiligten oder den aus dem Benehmen des Gegners entſprun- genen Nachtheil. L. 17 de min. (4. 4). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0150" n="128"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Dazu gab beſondere Veranlaſſung der alte Römiſche Prozeß,<lb/> deſſen theilweiſe ſtrenge und harte Formen häufig zu dem<lb/> Bedürfniß einer billigen Ausgleichung bloßer Verſehen durch<lb/> Reſtitution führten. — Aber auch in den Quellen des Ju-<lb/> ſtinianiſchen Rechts finden ſich viele Anwendungen der<lb/> Reſtitution auf den Prozeß. Dahin gehört die Reſtitution<lb/> wegen einer verſäumten Anführung im Rechtsſtreit, wegen<lb/> einer verſäumten Appellationsfriſt, wegen der unvorſichtigen<lb/> Zuſchiebung eines Eides, wegen der aus dem Ungehorſam<lb/> gegen richterliche Verfügungen hervorgehenden Nachtheile <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 36 <hi rendition="#i">de min.</hi> (4. 4),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 11. 12, <hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">de min.</hi> (4. 4),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 9 § 4 <hi rendition="#i">de jurej.</hi></hi> (12. 2).</note>.<lb/> — Die wichtigſte Reſtitution dieſer Klaſſe aber iſt die gegen<lb/> ein rechtskräftiges Urtheil, ſelbſt wenn dieſes von derſelben<lb/> richterlichen Obrigkeit herrührt, die jetzt die Reſtitution er-<lb/> theilen ſoll <note place="foot" n="(s)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 16 § 5, <hi rendition="#i">L.</hi> 17, <hi rendition="#i">L.</hi> 18,<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 29 § 1, <hi rendition="#i">L.</hi> 42 <hi rendition="#i">de min.</hi> (4. 4),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">de in inst. rest.</hi> (4. 1),<lb/><hi rendition="#i">tit. Cod. si adv. rem jud.</hi></hi> (2. 27).<lb/> — Blos eine einzelne Anwendung<lb/> davon iſt die Reſtitution gegen das<lb/><hi rendition="#aq">possidere jubere. <hi rendition="#i">L.</hi> 15 § 2<lb/><hi rendition="#i">ex. qu. c. majorem</hi> (4. 6), <hi rendition="#i">L.</hi> 15<lb/> § 33 <hi rendition="#i">de de damno inf.</hi></hi> (39. 2).</note>. Dieſe Reſtitution hat eine ähnliche Wir-<lb/> kung, wie die Appellation, nämlich wiederholte Prüfung<lb/> und mögliche Abänderung eines geſprochenen Urtheils <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 42 <hi rendition="#i">de min.</hi> (4. 4),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 18 <hi rendition="#i">de interrog.</hi></hi> (11. 1). Der<lb/> Unterſchied liegt darin, daß die<lb/> Appellation den ungerechten In-<lb/> halt des Urtheils geltend macht,<lb/> die Reſtitution das eigene Verſehen<lb/> des Betheiligten oder den aus dem<lb/> Benehmen des Gegners entſprun-<lb/> genen Nachtheil. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 17 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi><lb/> (4. 4).</note>.<lb/> Dabei liegt der Gedanke zum Grunde, daß der unterliegende<lb/> Theil, der die Reſtitution ſucht, durch geſchicktere Führung<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [128/0150]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Dazu gab beſondere Veranlaſſung der alte Römiſche Prozeß,
deſſen theilweiſe ſtrenge und harte Formen häufig zu dem
Bedürfniß einer billigen Ausgleichung bloßer Verſehen durch
Reſtitution führten. — Aber auch in den Quellen des Ju-
ſtinianiſchen Rechts finden ſich viele Anwendungen der
Reſtitution auf den Prozeß. Dahin gehört die Reſtitution
wegen einer verſäumten Anführung im Rechtsſtreit, wegen
einer verſäumten Appellationsfriſt, wegen der unvorſichtigen
Zuſchiebung eines Eides, wegen der aus dem Ungehorſam
gegen richterliche Verfügungen hervorgehenden Nachtheile (r).
— Die wichtigſte Reſtitution dieſer Klaſſe aber iſt die gegen
ein rechtskräftiges Urtheil, ſelbſt wenn dieſes von derſelben
richterlichen Obrigkeit herrührt, die jetzt die Reſtitution er-
theilen ſoll (s). Dieſe Reſtitution hat eine ähnliche Wir-
kung, wie die Appellation, nämlich wiederholte Prüfung
und mögliche Abänderung eines geſprochenen Urtheils (t).
Dabei liegt der Gedanke zum Grunde, daß der unterliegende
Theil, der die Reſtitution ſucht, durch geſchicktere Führung
(r) L. 36 de min. (4. 4),
L. 7 § 11. 12, L. 8 de min. (4. 4),
L. 9 § 4 de jurej. (12. 2).
(s) L. 16 § 5, L. 17, L. 18,
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— Blos eine einzelne Anwendung
davon iſt die Reſtitution gegen das
possidere jubere. L. 15 § 2
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§ 33 de de damno inf. (39. 2).
(t) L. 42 de min. (4. 4),
L. 18 de interrog. (11. 1). Der
Unterſchied liegt darin, daß die
Appellation den ungerechten In-
halt des Urtheils geltend macht,
die Reſtitution das eigene Verſehen
des Betheiligten oder den aus dem
Benehmen des Gegners entſprun-
genen Nachtheil. L. 17 de min.
(4. 4).
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