Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Anwendung der Restitution. -- Sie kommt vor bei allenArten von Verträgen, wodurch zum Nachtheil einer Person Obligationen gegründet werden können. Insbesondere also bei Kauf und Verkauf, bei Miethverträgen, Societäten. Ferner bei einem aufgenommenen Darlehen, wenn der Em- pfänger das geliehene Geld ganz oder zum Theil verschwen- det (d). Bei einer Intercession für die Schuld eines An- deren (e). Bei dem Compromiß auf einen Schiedsrichter (f). -- Eben so ist aber auch die Restitution anwendbar auf viele Handlungen, wodurch Obligationen aufgelöst werden. Dahin gehört von Seiten des Gläubigers die Novation, wenn er durch dieselbe eine weniger sichere Art der Schuld, oder einen weniger zahlungsfähigen Schuldner empfängt (g). Ferner die Befreiung des Schuldners durch Acceptilation (h). Der Empfang einer Zahlung, wenn das empfangene Geld verschwendet wird (i). Von Seiten des Schuldners gehört dahin die Zahlung einer Schuld, die er vermeiden könnte, weil sie nicht klagbar ist (k). Ferner das Hingeben einer (d) L. 24 § 4. L. 27 § 1 de min. (4. 4). (e) L. 50 de min. (4. 4). (f) L. 34 § 1 de min. (4. 4). (g) L. 27 § 3. L. 40 pr. de min. (4. 4). (h) L. 27. § 2 de min. (4. 4). (i) L. 24 § 4. L. 27 § 1. L. 47 § 1 de min. (4. 4). L. 32 § 4 de admin. (26. 7). Der Grund ist derselbe, wie bei dem empfangenen und verschwendeten Darlehen, nur soll es mit der Restitution gegen das Darlehen leichter genommen werden, weil das Geben eines Darlehens willkürlich sey, die Zahlung der Schuld eine noth- wendige Handlung. (k) L. 25 pr. de min. (4. 4).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Anwendung der Reſtitution. — Sie kommt vor bei allenArten von Verträgen, wodurch zum Nachtheil einer Perſon Obligationen gegründet werden können. Insbeſondere alſo bei Kauf und Verkauf, bei Miethverträgen, Societäten. Ferner bei einem aufgenommenen Darlehen, wenn der Em- pfänger das geliehene Geld ganz oder zum Theil verſchwen- det (d). Bei einer Interceſſion für die Schuld eines An- deren (e). Bei dem Compromiß auf einen Schiedsrichter (f). — Eben ſo iſt aber auch die Reſtitution anwendbar auf viele Handlungen, wodurch Obligationen aufgelöſt werden. Dahin gehört von Seiten des Gläubigers die Novation, wenn er durch dieſelbe eine weniger ſichere Art der Schuld, oder einen weniger zahlungsfähigen Schuldner empfängt (g). Ferner die Befreiung des Schuldners durch Acceptilation (h). Der Empfang einer Zahlung, wenn das empfangene Geld verſchwendet wird (i). Von Seiten des Schuldners gehört dahin die Zahlung einer Schuld, die er vermeiden könnte, weil ſie nicht klagbar iſt (k). Ferner das Hingeben einer (d) L. 24 § 4. L. 27 § 1 de min. (4. 4). (e) L. 50 de min. (4. 4). (f) L. 34 § 1 de min. (4. 4). (g) L. 27 § 3. L. 40 pr. de min. (4. 4). (h) L. 27. § 2 de min. (4. 4). (i) L. 24 § 4. L. 27 § 1. L. 47 § 1 de min. (4. 4). L. 32 § 4 de admin. (26. 7). Der Grund iſt derſelbe, wie bei dem empfangenen und verſchwendeten Darlehen, nur ſoll es mit der Reſtitution gegen das Darlehen leichter genommen werden, weil das Geben eines Darlehens willkürlich ſey, die Zahlung der Schuld eine noth- wendige Handlung. (k) L. 25 pr. de min. (4. 4).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Anwendung der Reſtitution. — Sie kommt vor bei allen
Arten von Verträgen, wodurch zum Nachtheil einer Perſon
Obligationen gegründet werden können. Insbeſondere alſo
bei Kauf und Verkauf, bei Miethverträgen, Societäten.
Ferner bei einem aufgenommenen Darlehen, wenn der Em-
pfänger das geliehene Geld ganz oder zum Theil verſchwen-
det (d). Bei einer Interceſſion für die Schuld eines An-
deren (e). Bei dem Compromiß auf einen Schiedsrichter (f).
— Eben ſo iſt aber auch die Reſtitution anwendbar auf
viele Handlungen, wodurch Obligationen aufgelöſt werden.
Dahin gehört von Seiten des Gläubigers die Novation,
wenn er durch dieſelbe eine weniger ſichere Art der Schuld,
oder einen weniger zahlungsfähigen Schuldner empfängt (g).
Ferner die Befreiung des Schuldners durch Acceptilation (h).
Der Empfang einer Zahlung, wenn das empfangene Geld
verſchwendet wird (i). Von Seiten des Schuldners gehört
dahin die Zahlung einer Schuld, die er vermeiden könnte,
weil ſie nicht klagbar iſt (k). Ferner das Hingeben einer
(d) L. 24 § 4. L. 27 § 1 de
min. (4. 4).
(e) L. 50 de min. (4. 4).
(f) L. 34 § 1 de min. (4. 4).
(g) L. 27 § 3. L. 40 pr. de
min. (4. 4).
(h) L. 27. § 2 de min. (4. 4).
(i) L. 24 § 4. L. 27 § 1. L. 47
§ 1 de min. (4. 4). L. 32 § 4 de
admin. (26. 7). Der Grund iſt
derſelbe, wie bei dem empfangenen
und verſchwendeten Darlehen, nur
ſoll es mit der Reſtitution gegen
das Darlehen leichter genommen
werden, weil das Geben eines
Darlehens willkürlich ſey, die
Zahlung der Schuld eine noth-
wendige Handlung.
(k) L. 25 pr. de min. (4. 4).
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