Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 318. Bedingungen der Restitution. I. Verletzung. entsteht; durch diese Bedingungen werden zugleich die ein-zelnen Arten und Fälle der Restitution bestimmt. Sodann sind die Regeln anzugeben, nach welchen die Restitution zur Ausführung zu bringen ist: die dabei thätigen Behörden; die Parteien, zwischen welchen dieselbe zur Anwendung kommt; das Verfahren, welches dabei beobachtet wird, wo- hin auch die ihr eigenthümliche Verjährung gehört; endlich die mit diesem Rechtsmittel verbundene Wirkung. -- Jenes erste Stück der ganzen Untersuchung läßt sich als der mate- rielle, dieses zweite als der formelle Theil der Lehre von der Restitution bezeichnen. Die Bedingungen der Restitution sind zunächst in fol- Die erste Bedingung ist eine Verletzung, die durch Die zweite ist ein Restitutionsgrund, woraus der Die dritte Bedingung endlich besteht in der Abwesenheit §. 318. Bedingungen der Reſtitution. I. Verletzung. entſteht; durch dieſe Bedingungen werden zugleich die ein-zelnen Arten und Fälle der Reſtitution beſtimmt. Sodann ſind die Regeln anzugeben, nach welchen die Reſtitution zur Ausführung zu bringen iſt: die dabei thätigen Behörden; die Parteien, zwiſchen welchen dieſelbe zur Anwendung kommt; das Verfahren, welches dabei beobachtet wird, wo- hin auch die ihr eigenthümliche Verjährung gehört; endlich die mit dieſem Rechtsmittel verbundene Wirkung. — Jenes erſte Stück der ganzen Unterſuchung läßt ſich als der mate- rielle, dieſes zweite als der formelle Theil der Lehre von der Reſtitution bezeichnen. Die Bedingungen der Reſtitution ſind zunächſt in fol- Die erſte Bedingung iſt eine Verletzung, die durch Die zweite iſt ein Reſtitutionsgrund, woraus der Die dritte Bedingung endlich beſteht in der Abweſenheit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0141" n="119"/><fw place="top" type="header">§. 318. Bedingungen der Reſtitution. <hi rendition="#aq">I.</hi> Verletzung.</fw><lb/> entſteht; durch dieſe Bedingungen werden zugleich die ein-<lb/> zelnen Arten und Fälle der Reſtitution beſtimmt. Sodann<lb/> ſind die Regeln anzugeben, nach welchen die Reſtitution<lb/> zur Ausführung zu bringen iſt: die dabei thätigen Behörden;<lb/> die Parteien, zwiſchen welchen dieſelbe zur Anwendung<lb/> kommt; das Verfahren, welches dabei beobachtet wird, wo-<lb/> hin auch die ihr eigenthümliche Verjährung gehört; endlich<lb/> die mit dieſem Rechtsmittel verbundene Wirkung. — Jenes<lb/> erſte Stück der ganzen Unterſuchung läßt ſich als der mate-<lb/> rielle, dieſes zweite als der formelle Theil der Lehre von<lb/> der Reſtitution bezeichnen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die Bedingungen der Reſtitution ſind zunächſt in fol-<lb/> gender kurzen Ueberſicht zuſammen zu ſtellen.</p><lb/> <p>Die erſte Bedingung iſt eine <hi rendition="#g">Verletzung</hi>, die durch<lb/> dieſes Rechtsmittel aufgehoben werden ſoll.</p><lb/> <p>Die zweite iſt ein <hi rendition="#g">Reſtitutionsgrund</hi>, woraus der<lb/> Anſpruch auf dieſe außerordentliche Hülfe, als Ausnahme<lb/> von den gewöhnlichen Rechtsregeln, abzuleiten iſt. Die<lb/> einzelnen Reſtitutionsgründe bilden zugleich die einzelnen<lb/> Arten der Reſtitution ſelbſt.</p><lb/> <p>Die dritte Bedingung endlich beſteht in der Abweſenheit<lb/> derjenigen <hi rendition="#g">poſitiven Ausnahmen</hi>, wodurch die Reſtitu-<lb/> tion, auch unter Vorausſetzung jener erſten Bedingungen,<lb/> gänzlich ausgeſchloſſen wird.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [119/0141]
§. 318. Bedingungen der Reſtitution. I. Verletzung.
entſteht; durch dieſe Bedingungen werden zugleich die ein-
zelnen Arten und Fälle der Reſtitution beſtimmt. Sodann
ſind die Regeln anzugeben, nach welchen die Reſtitution
zur Ausführung zu bringen iſt: die dabei thätigen Behörden;
die Parteien, zwiſchen welchen dieſelbe zur Anwendung
kommt; das Verfahren, welches dabei beobachtet wird, wo-
hin auch die ihr eigenthümliche Verjährung gehört; endlich
die mit dieſem Rechtsmittel verbundene Wirkung. — Jenes
erſte Stück der ganzen Unterſuchung läßt ſich als der mate-
rielle, dieſes zweite als der formelle Theil der Lehre von
der Reſtitution bezeichnen.
Die Bedingungen der Reſtitution ſind zunächſt in fol-
gender kurzen Ueberſicht zuſammen zu ſtellen.
Die erſte Bedingung iſt eine Verletzung, die durch
dieſes Rechtsmittel aufgehoben werden ſoll.
Die zweite iſt ein Reſtitutionsgrund, woraus der
Anſpruch auf dieſe außerordentliche Hülfe, als Ausnahme
von den gewöhnlichen Rechtsregeln, abzuleiten iſt. Die
einzelnen Reſtitutionsgründe bilden zugleich die einzelnen
Arten der Reſtitution ſelbſt.
Die dritte Bedingung endlich beſteht in der Abweſenheit
derjenigen poſitiven Ausnahmen, wodurch die Reſtitu-
tion, auch unter Vorausſetzung jener erſten Bedingungen,
gänzlich ausgeſchloſſen wird.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/141>, abgerufen am 04.07.2024. |