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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Vorrede.
mögen sie sowohl selbst den Ernst der Aufgabe
erkennen, als von außen, neben unbefangener Auf-
nahme, zugleich auch strenge Prüfung ihrer Be-
rechtigung finden. -- Aber in ernster, aufrichtiger,
warmer Liebe zu meinem Vaterlande, in der Be-
reitschaft, ihm jedes Opfer der Selbstverleugnung
zu bringen, will ich Keinem nachstehen, wer er
auch sey.

Wenn von mir und Anderen das Römische Recht
auch in Deutschland hoch gestellt, wenn es fort-
während für einen würdigen, ja unentbehrlichen
Gegenstand wissenschaftlicher Thätigkeit erachtet
worden ist, so ist Dieses geschehen, nicht um das
Fremde zu erheben auf Kosten der vaterländischen
Ehre, nicht um die einheimischen Gedanken und
Sitten des Rechts zu verdrängen durch die fremden,
sondern damit auch auf diesem Felde Das, was
Gott anderen Zeiten und Völkern an geistiger Ent-
wicklung beschieden hat, unserm Volke nicht fremd
bleibe, daß es ihm vielmehr zur Erhöhung der
eigenen Kraft und zur Erweiterung seines geistigen
Besitzes zubereitet und dargeboten werde.

Ganz besonders aber ist es geschehen in der
Ueberzeugung, daß für uns Deutsche, wie für viele

Vorrede.
mögen ſie ſowohl ſelbſt den Ernſt der Aufgabe
erkennen, als von außen, neben unbefangener Auf-
nahme, zugleich auch ſtrenge Prüfung ihrer Be-
rechtigung finden. — Aber in ernſter, aufrichtiger,
warmer Liebe zu meinem Vaterlande, in der Be-
reitſchaft, ihm jedes Opfer der Selbſtverleugnung
zu bringen, will ich Keinem nachſtehen, wer er
auch ſey.

Wenn von mir und Anderen das Römiſche Recht
auch in Deutſchland hoch geſtellt, wenn es fort-
während für einen würdigen, ja unentbehrlichen
Gegenſtand wiſſenſchaftlicher Thätigkeit erachtet
worden iſt, ſo iſt Dieſes geſchehen, nicht um das
Fremde zu erheben auf Koſten der vaterländiſchen
Ehre, nicht um die einheimiſchen Gedanken und
Sitten des Rechts zu verdrängen durch die fremden,
ſondern damit auch auf dieſem Felde Das, was
Gott anderen Zeiten und Völkern an geiſtiger Ent-
wicklung beſchieden hat, unſerm Volke nicht fremd
bleibe, daß es ihm vielmehr zur Erhöhung der
eigenen Kraft und zur Erweiterung ſeines geiſtigen
Beſitzes zubereitet und dargeboten werde.

Ganz beſonders aber iſt es geſchehen in der
Ueberzeugung, daß für uns Deutſche, wie für viele

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[VI/0012] Vorrede. mögen ſie ſowohl ſelbſt den Ernſt der Aufgabe erkennen, als von außen, neben unbefangener Auf- nahme, zugleich auch ſtrenge Prüfung ihrer Be- rechtigung finden. — Aber in ernſter, aufrichtiger, warmer Liebe zu meinem Vaterlande, in der Be- reitſchaft, ihm jedes Opfer der Selbſtverleugnung zu bringen, will ich Keinem nachſtehen, wer er auch ſey. Wenn von mir und Anderen das Römiſche Recht auch in Deutſchland hoch geſtellt, wenn es fort- während für einen würdigen, ja unentbehrlichen Gegenſtand wiſſenſchaftlicher Thätigkeit erachtet worden iſt, ſo iſt Dieſes geſchehen, nicht um das Fremde zu erheben auf Koſten der vaterländiſchen Ehre, nicht um die einheimiſchen Gedanken und Sitten des Rechts zu verdrängen durch die fremden, ſondern damit auch auf dieſem Felde Das, was Gott anderen Zeiten und Völkern an geiſtiger Ent- wicklung beſchieden hat, unſerm Volke nicht fremd bleibe, daß es ihm vielmehr zur Erhöhung der eigenen Kraft und zur Erweiterung ſeines geiſtigen Beſitzes zubereitet und dargeboten werde. Ganz beſonders aber iſt es geſchehen in der Ueberzeugung, daß für uns Deutſche, wie für viele

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. VI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/12>, abgerufen am 21.11.2024.