Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 316 Begriff der Restitution. Obligationen, also durch persönliche Klagen oder Einreden.Die Anerkennung jener Billigkeit hatte daher zur Ausbildung bestimmter Rechtsregeln geführt, die eben so, wie die Klagen aus Verträgen und Delicten, durch das gewöhnliche Richter- amt zur Anwendung gebracht wurden, sobald die thatsäch- lichen Bedingungen derselben vorhanden waren; eine eigen- thümliche Art von Rechtsinstituten war dazu nicht erfor- derlich, und das gegenwärtig darzustellende Institut erhält dadurch noch keine Begründung. §. 316. Restitution. -- Begriff derselben. Unter den Fällen der Herstellung aus Billigkeit (§ 315) §. 316 Begriff der Reſtitution. Obligationen, alſo durch perſönliche Klagen oder Einreden.Die Anerkennung jener Billigkeit hatte daher zur Ausbildung beſtimmter Rechtsregeln geführt, die eben ſo, wie die Klagen aus Verträgen und Delicten, durch das gewöhnliche Richter- amt zur Anwendung gebracht wurden, ſobald die thatſäch- lichen Bedingungen derſelben vorhanden waren; eine eigen- thümliche Art von Rechtsinſtituten war dazu nicht erfor- derlich, und das gegenwärtig darzuſtellende Inſtitut erhält dadurch noch keine Begründung. §. 316. Reſtitution. — Begriff derſelben. Unter den Fällen der Herſtellung aus Billigkeit (§ 315) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0117" n="95"/><fw place="top" type="header">§. 316 Begriff der Reſtitution.</fw><lb/> Obligationen, alſo durch perſönliche Klagen oder Einreden.<lb/> Die Anerkennung jener Billigkeit hatte daher zur Ausbildung<lb/> beſtimmter Rechtsregeln geführt, die eben ſo, wie die Klagen<lb/> aus Verträgen und Delicten, durch das gewöhnliche Richter-<lb/> amt zur Anwendung gebracht wurden, ſobald die thatſäch-<lb/> lichen Bedingungen derſelben vorhanden waren; eine eigen-<lb/> thümliche Art von Rechtsinſtituten war dazu nicht erfor-<lb/> derlich, und das gegenwärtig darzuſtellende Inſtitut erhält<lb/> dadurch noch keine Begründung.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 316.<lb/><hi rendition="#g">Reſtitution. — Begriff derſelben</hi>.</head><lb/> <p>Unter den Fällen der Herſtellung aus Billigkeit (§ 315)<lb/> fanden ſich mehrere, die den Prätoren zunächſt nicht dazu<lb/> geeignet ſchienen, in der Form gewöhnlicher Klagen und<lb/> Einreden der richterlichen Anwendung unmittelbar überlaſſen<lb/> zu werden, worin vielmehr ſie ſelbſt (die Prätoren) durch<lb/> Erwägung aller im Einzelnen obwaltenden Umſtände helfend<lb/> einzugreifen ſich vorbehielten. Es war alſo auch darin eine<lb/> neue Rechtsregel anerkannt, aber nicht ſo, wie in den vorigen<lb/> Fällen, eine fertige Rechtsregel, auf gleicher Linie mit allen<lb/> übrigen ſtehend, ſondern gleichſam eine unreife, noch in der<lb/> Bildung begriffene Rechtsregel, die in dieſem unfertigen<lb/> Zuſtand erſt durch das Eingreifen der prätoriſchen Macht-<lb/> vollkommenheit in das wirkliche Leben für einzelne Fälle<lb/> ſollte eingeführt werden können. Dieſe Fälle bilden die<lb/> prätoriſche <hi rendition="#aq">in integrum restitutio.</hi> Hiernach läßt ſich der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [95/0117]
§. 316 Begriff der Reſtitution.
Obligationen, alſo durch perſönliche Klagen oder Einreden.
Die Anerkennung jener Billigkeit hatte daher zur Ausbildung
beſtimmter Rechtsregeln geführt, die eben ſo, wie die Klagen
aus Verträgen und Delicten, durch das gewöhnliche Richter-
amt zur Anwendung gebracht wurden, ſobald die thatſäch-
lichen Bedingungen derſelben vorhanden waren; eine eigen-
thümliche Art von Rechtsinſtituten war dazu nicht erfor-
derlich, und das gegenwärtig darzuſtellende Inſtitut erhält
dadurch noch keine Begründung.
§. 316.
Reſtitution. — Begriff derſelben.
Unter den Fällen der Herſtellung aus Billigkeit (§ 315)
fanden ſich mehrere, die den Prätoren zunächſt nicht dazu
geeignet ſchienen, in der Form gewöhnlicher Klagen und
Einreden der richterlichen Anwendung unmittelbar überlaſſen
zu werden, worin vielmehr ſie ſelbſt (die Prätoren) durch
Erwägung aller im Einzelnen obwaltenden Umſtände helfend
einzugreifen ſich vorbehielten. Es war alſo auch darin eine
neue Rechtsregel anerkannt, aber nicht ſo, wie in den vorigen
Fällen, eine fertige Rechtsregel, auf gleicher Linie mit allen
übrigen ſtehend, ſondern gleichſam eine unreife, noch in der
Bildung begriffene Rechtsregel, die in dieſem unfertigen
Zuſtand erſt durch das Eingreifen der prätoriſchen Macht-
vollkommenheit in das wirkliche Leben für einzelne Fälle
ſollte eingeführt werden können. Dieſe Fälle bilden die
prätoriſche in integrum restitutio. Hiernach läßt ſich der
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