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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 315. Restitution. Einleitung.
stehende Person ist restituere die regelmäßige Bezeichnung,
ohne Unterschied, ob die Handlung dieser Person aus freiem
Willen hervorgeht, oder von einem Richter auferlegt und
erzwungen wird. Immer also bezeichnet dieses restituere
die Thätigkeit einer Privatperson (c). -- Jede Herstellung
aber der eben bezeichneten Art hat mit dem gegenwärtig
darzustellenden Rechtsinstitut nicht den geringsten Zusam-
menhang, obgleich der Name desselben auch darauf bezogen
werden könnte, an sich also wiederum nicht dazu geeignet
ist, diese Beschränkung auszudrücken.

Um nun dem wahren Begriff dieses Rechtsinstituts näher
zu treten, ist ein Rückblick nöthig auf die innere Entwick-
lung und Ergänzung eines jeden positiven Rechts. Unter
die reichlichsten Quellen dieser Entwicklung gehört die noth-
wendige Ausgleichung des überall hervortretenden Gegen-
satzes zwischen dem strengen Recht und der Billigkeit, jus
(jus strictum)
und aequitas (d), Diese Ausgleichung hat
zur Bildung ganz neuer und selbstständiger Rechtsinstitute

(c) Ein solches Restituiren
kann geschehen sowohl natürlich
und unmittelbar, als in künstlicher
oder mittelbarer Weise; das Crste,
wenn z. B. dem Eigenthümer der
ihm fehlende Besitz seiner Sache
wieder gegeben wird; das Zweite,
wenn derselbe für eine verzehrte
Sache in Geld entschädigt wird.
Diese Bemerkung ist auch anwend-
bar auf die nachfolgenden Fälle
der Herstellung eines früheren Zu-
standes. -- Ueber den Begriff und
Umfang des restituere vgl. L. 22.
35. 75. L. 246 § 1 de V. S.
(50. 16).
Vgl. auch oben B. 5 S. 129.
(d) S. o. B. 1 § 15. 22. --
Die aequitas muß hier als die
von einem höheren und freieren
Standpunkt anerkannte Gerechtig-
keit gedacht werden. Die Natur
dieses Gegensatzes, als der Grund-
lage der gesammten Restitution,
ist scharf und treffend dargestellt
von Pnchta, Institutionen § 177,
und Vorlesungen § 100.

§. 315. Reſtitution. Einleitung.
ſtehende Perſon iſt restituere die regelmäßige Bezeichnung,
ohne Unterſchied, ob die Handlung dieſer Perſon aus freiem
Willen hervorgeht, oder von einem Richter auferlegt und
erzwungen wird. Immer alſo bezeichnet dieſes restituere
die Thätigkeit einer Privatperſon (c). — Jede Herſtellung
aber der eben bezeichneten Art hat mit dem gegenwärtig
darzuſtellenden Rechtsinſtitut nicht den geringſten Zuſam-
menhang, obgleich der Name deſſelben auch darauf bezogen
werden könnte, an ſich alſo wiederum nicht dazu geeignet
iſt, dieſe Beſchränkung auszudrücken.

Um nun dem wahren Begriff dieſes Rechtsinſtituts näher
zu treten, iſt ein Rückblick nöthig auf die innere Entwick-
lung und Ergänzung eines jeden poſitiven Rechts. Unter
die reichlichſten Quellen dieſer Entwicklung gehört die noth-
wendige Ausgleichung des überall hervortretenden Gegen-
ſatzes zwiſchen dem ſtrengen Recht und der Billigkeit, jus
(jus strictum)
und aequitas (d), Dieſe Ausgleichung hat
zur Bildung ganz neuer und ſelbſtſtändiger Rechtsinſtitute

(c) Ein ſolches Reſtituiren
kann geſchehen ſowohl natürlich
und unmittelbar, als in künſtlicher
oder mittelbarer Weiſe; das Crſte,
wenn z. B. dem Eigenthümer der
ihm fehlende Beſitz ſeiner Sache
wieder gegeben wird; das Zweite,
wenn derſelbe für eine verzehrte
Sache in Geld entſchädigt wird.
Dieſe Bemerkung iſt auch anwend-
bar auf die nachfolgenden Fälle
der Herſtellung eines früheren Zu-
ſtandes. — Ueber den Begriff und
Umfang des restituere vgl. L. 22.
35. 75. L. 246 § 1 de V. S.
(50. 16).
Vgl. auch oben B. 5 S. 129.
(d) S. o. B. 1 § 15. 22. —
Die aequitas muß hier als die
von einem höheren und freieren
Standpunkt anerkannte Gerechtig-
keit gedacht werden. Die Natur
dieſes Gegenſatzes, als der Grund-
lage der geſammten Reſtitution,
iſt ſcharf und treffend dargeſtellt
von Pnchta, Inſtitutionen § 177,
und Vorleſungen § 100.
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[93/0115] §. 315. Reſtitution. Einleitung. ſtehende Perſon iſt restituere die regelmäßige Bezeichnung, ohne Unterſchied, ob die Handlung dieſer Perſon aus freiem Willen hervorgeht, oder von einem Richter auferlegt und erzwungen wird. Immer alſo bezeichnet dieſes restituere die Thätigkeit einer Privatperſon (c). — Jede Herſtellung aber der eben bezeichneten Art hat mit dem gegenwärtig darzuſtellenden Rechtsinſtitut nicht den geringſten Zuſam- menhang, obgleich der Name deſſelben auch darauf bezogen werden könnte, an ſich alſo wiederum nicht dazu geeignet iſt, dieſe Beſchränkung auszudrücken. Um nun dem wahren Begriff dieſes Rechtsinſtituts näher zu treten, iſt ein Rückblick nöthig auf die innere Entwick- lung und Ergänzung eines jeden poſitiven Rechts. Unter die reichlichſten Quellen dieſer Entwicklung gehört die noth- wendige Ausgleichung des überall hervortretenden Gegen- ſatzes zwiſchen dem ſtrengen Recht und der Billigkeit, jus (jus strictum) und aequitas (d), Dieſe Ausgleichung hat zur Bildung ganz neuer und ſelbſtſtändiger Rechtsinſtitute (c) Ein ſolches Reſtituiren kann geſchehen ſowohl natürlich und unmittelbar, als in künſtlicher oder mittelbarer Weiſe; das Crſte, wenn z. B. dem Eigenthümer der ihm fehlende Beſitz ſeiner Sache wieder gegeben wird; das Zweite, wenn derſelbe für eine verzehrte Sache in Geld entſchädigt wird. Dieſe Bemerkung iſt auch anwend- bar auf die nachfolgenden Fälle der Herſtellung eines früheren Zu- ſtandes. — Ueber den Begriff und Umfang des restituere vgl. L. 22. 35. 75. L. 246 § 1 de V. S. (50. 16). Vgl. auch oben B. 5 S. 129. (d) S. o. B. 1 § 15. 22. — Die aequitas muß hier als die von einem höheren und freieren Standpunkt anerkannte Gerechtig- keit gedacht werden. Die Natur dieſes Gegenſatzes, als der Grund- lage der geſammten Reſtitution, iſt ſcharf und treffend dargeſtellt von Pnchta, Inſtitutionen § 177, und Vorleſungen § 100.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/115>, abgerufen am 23.11.2024.