Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 315. Restitution. Einleitung. stehende Person ist restituere die regelmäßige Bezeichnung,ohne Unterschied, ob die Handlung dieser Person aus freiem Willen hervorgeht, oder von einem Richter auferlegt und erzwungen wird. Immer also bezeichnet dieses restituere die Thätigkeit einer Privatperson (c). -- Jede Herstellung aber der eben bezeichneten Art hat mit dem gegenwärtig darzustellenden Rechtsinstitut nicht den geringsten Zusam- menhang, obgleich der Name desselben auch darauf bezogen werden könnte, an sich also wiederum nicht dazu geeignet ist, diese Beschränkung auszudrücken. Um nun dem wahren Begriff dieses Rechtsinstituts näher (c) Ein solches Restituiren kann geschehen sowohl natürlich und unmittelbar, als in künstlicher oder mittelbarer Weise; das Crste, wenn z. B. dem Eigenthümer der ihm fehlende Besitz seiner Sache wieder gegeben wird; das Zweite, wenn derselbe für eine verzehrte Sache in Geld entschädigt wird. Diese Bemerkung ist auch anwend- bar auf die nachfolgenden Fälle der Herstellung eines früheren Zu- standes. -- Ueber den Begriff und Umfang des restituere vgl. L. 22. 35. 75. L. 246 § 1 de V. S. (50. 16). Vgl. auch oben B. 5 S. 129. (d) S. o. B. 1 § 15. 22. --
Die aequitas muß hier als die von einem höheren und freieren Standpunkt anerkannte Gerechtig- keit gedacht werden. Die Natur dieses Gegensatzes, als der Grund- lage der gesammten Restitution, ist scharf und treffend dargestellt von Pnchta, Institutionen § 177, und Vorlesungen § 100. §. 315. Reſtitution. Einleitung. ſtehende Perſon iſt restituere die regelmäßige Bezeichnung,ohne Unterſchied, ob die Handlung dieſer Perſon aus freiem Willen hervorgeht, oder von einem Richter auferlegt und erzwungen wird. Immer alſo bezeichnet dieſes restituere die Thätigkeit einer Privatperſon (c). — Jede Herſtellung aber der eben bezeichneten Art hat mit dem gegenwärtig darzuſtellenden Rechtsinſtitut nicht den geringſten Zuſam- menhang, obgleich der Name deſſelben auch darauf bezogen werden könnte, an ſich alſo wiederum nicht dazu geeignet iſt, dieſe Beſchränkung auszudrücken. Um nun dem wahren Begriff dieſes Rechtsinſtituts näher (c) Ein ſolches Reſtituiren kann geſchehen ſowohl natürlich und unmittelbar, als in künſtlicher oder mittelbarer Weiſe; das Crſte, wenn z. B. dem Eigenthümer der ihm fehlende Beſitz ſeiner Sache wieder gegeben wird; das Zweite, wenn derſelbe für eine verzehrte Sache in Geld entſchädigt wird. Dieſe Bemerkung iſt auch anwend- bar auf die nachfolgenden Fälle der Herſtellung eines früheren Zu- ſtandes. — Ueber den Begriff und Umfang des restituere vgl. L. 22. 35. 75. L. 246 § 1 de V. S. (50. 16). Vgl. auch oben B. 5 S. 129. (d) S. o. B. 1 § 15. 22. —
Die aequitas muß hier als die von einem höheren und freieren Standpunkt anerkannte Gerechtig- keit gedacht werden. Die Natur dieſes Gegenſatzes, als der Grund- lage der geſammten Reſtitution, iſt ſcharf und treffend dargeſtellt von Pnchta, Inſtitutionen § 177, und Vorleſungen § 100. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0115" n="93"/><fw place="top" type="header">§. 315. Reſtitution. Einleitung.</fw><lb/> ſtehende Perſon iſt <hi rendition="#aq">restituere</hi> die regelmäßige Bezeichnung,<lb/> ohne Unterſchied, ob die Handlung dieſer Perſon aus freiem<lb/> Willen hervorgeht, oder von einem Richter auferlegt und<lb/> erzwungen wird. Immer alſo bezeichnet <hi rendition="#g">dieſes</hi> <hi rendition="#aq">restituere</hi><lb/> die Thätigkeit einer Privatperſon <note place="foot" n="(c)">Ein ſolches Reſtituiren<lb/> kann geſchehen ſowohl natürlich<lb/> und unmittelbar, als in künſtlicher<lb/> oder mittelbarer Weiſe; das Crſte,<lb/> wenn z. B. dem Eigenthümer der<lb/> ihm fehlende Beſitz ſeiner Sache<lb/> wieder gegeben wird; das Zweite,<lb/> wenn derſelbe für eine verzehrte<lb/> Sache in Geld entſchädigt wird.<lb/> Dieſe Bemerkung iſt auch anwend-<lb/> bar auf die nachfolgenden Fälle<lb/> der Herſtellung eines früheren Zu-<lb/> ſtandes. — Ueber den Begriff und<lb/> Umfang des <hi rendition="#aq">restituere</hi> vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 22.<lb/> 35. 75. <hi rendition="#i">L.</hi> 246 § 1 <hi rendition="#i">de V. S.</hi></hi> (50. 16).<lb/> Vgl. auch oben B. 5 S. 129.</note>. — Jede Herſtellung<lb/> aber der eben bezeichneten Art hat mit dem gegenwärtig<lb/> darzuſtellenden Rechtsinſtitut nicht den geringſten Zuſam-<lb/> menhang, obgleich der Name deſſelben auch darauf bezogen<lb/> werden könnte, an ſich alſo wiederum nicht dazu geeignet<lb/> iſt, dieſe Beſchränkung auszudrücken.</p><lb/> <p>Um nun dem wahren Begriff dieſes Rechtsinſtituts näher<lb/> zu treten, iſt ein Rückblick nöthig auf die innere Entwick-<lb/> lung und Ergänzung eines jeden poſitiven Rechts. Unter<lb/> die reichlichſten Quellen dieſer Entwicklung gehört die noth-<lb/> wendige Ausgleichung des überall hervortretenden Gegen-<lb/> ſatzes zwiſchen dem ſtrengen Recht und der Billigkeit, <hi rendition="#aq">jus<lb/> (jus strictum)</hi> und <hi rendition="#aq">aequitas</hi> <note place="foot" n="(d)">S. o. B. 1 § 15. 22. —<lb/> Die <hi rendition="#aq">aequitas</hi> muß hier als die<lb/> von einem höheren und freieren<lb/> Standpunkt anerkannte Gerechtig-<lb/> keit gedacht werden. Die Natur<lb/> dieſes Gegenſatzes, als der Grund-<lb/> lage der geſammten Reſtitution,<lb/> iſt ſcharf und treffend dargeſtellt<lb/> von <hi rendition="#g">Pnchta</hi>, Inſtitutionen § 177,<lb/> und Vorleſungen § 100.</note>, Dieſe Ausgleichung hat<lb/> zur Bildung ganz neuer und ſelbſtſtändiger Rechtsinſtitute<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [93/0115]
§. 315. Reſtitution. Einleitung.
ſtehende Perſon iſt restituere die regelmäßige Bezeichnung,
ohne Unterſchied, ob die Handlung dieſer Perſon aus freiem
Willen hervorgeht, oder von einem Richter auferlegt und
erzwungen wird. Immer alſo bezeichnet dieſes restituere
die Thätigkeit einer Privatperſon (c). — Jede Herſtellung
aber der eben bezeichneten Art hat mit dem gegenwärtig
darzuſtellenden Rechtsinſtitut nicht den geringſten Zuſam-
menhang, obgleich der Name deſſelben auch darauf bezogen
werden könnte, an ſich alſo wiederum nicht dazu geeignet
iſt, dieſe Beſchränkung auszudrücken.
Um nun dem wahren Begriff dieſes Rechtsinſtituts näher
zu treten, iſt ein Rückblick nöthig auf die innere Entwick-
lung und Ergänzung eines jeden poſitiven Rechts. Unter
die reichlichſten Quellen dieſer Entwicklung gehört die noth-
wendige Ausgleichung des überall hervortretenden Gegen-
ſatzes zwiſchen dem ſtrengen Recht und der Billigkeit, jus
(jus strictum) und aequitas (d), Dieſe Ausgleichung hat
zur Bildung ganz neuer und ſelbſtſtändiger Rechtsinſtitute
(c) Ein ſolches Reſtituiren
kann geſchehen ſowohl natürlich
und unmittelbar, als in künſtlicher
oder mittelbarer Weiſe; das Crſte,
wenn z. B. dem Eigenthümer der
ihm fehlende Beſitz ſeiner Sache
wieder gegeben wird; das Zweite,
wenn derſelbe für eine verzehrte
Sache in Geld entſchädigt wird.
Dieſe Bemerkung iſt auch anwend-
bar auf die nachfolgenden Fälle
der Herſtellung eines früheren Zu-
ſtandes. — Ueber den Begriff und
Umfang des restituere vgl. L. 22.
35. 75. L. 246 § 1 de V. S. (50. 16).
Vgl. auch oben B. 5 S. 129.
(d) S. o. B. 1 § 15. 22. —
Die aequitas muß hier als die
von einem höheren und freieren
Standpunkt anerkannte Gerechtig-
keit gedacht werden. Die Natur
dieſes Gegenſatzes, als der Grund-
lage der geſammten Reſtitution,
iſt ſcharf und treffend dargeſtellt
von Pnchta, Inſtitutionen § 177,
und Vorleſungen § 100.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |