Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. dabei keine Art des Zwanges vorkam, insbesondere aberauch kein referre (§ 312 Noten a. c.); eben so wenig aber auf die Eideszuschiebung vor dem Prätor (g), dessen zwin- gende Gewalt hierin an sich keiner Rechtfertigung bedurfte, und auch schon wörtlich in dem Edict begründet war. Eine Bestätigung der hier aufgestellten Behauptung liegt Völlig verschieden von dem bisher dargestellten zuge- (g) Hierauf wird die Stelle bezogen von Puchta § 173. e. (h) Seneca controv. lib. 3. praef. (i) L. 1. 31 de jur. (12. 2).
L. 3. L. 12. pr. C. eod. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. dabei keine Art des Zwanges vorkam, insbeſondere aberauch kein referre (§ 312 Noten a. c.); eben ſo wenig aber auf die Eideszuſchiebung vor dem Prätor (g), deſſen zwin- gende Gewalt hierin an ſich keiner Rechtfertigung bedurfte, und auch ſchon wörtlich in dem Edict begründet war. Eine Beſtätigung der hier aufgeſtellten Behauptung liegt Völlig verſchieden von dem bisher dargeſtellten zuge- (g) Hierauf wird die Stelle bezogen von Puchta § 173. e. (h) Seneca controv. lib. 3. praef. (i) L. 1. 31 de jur. (12. 2).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dabei keine Art des Zwanges vorkam, insbeſondere aber
auch kein referre (§ 312 Noten a. c.); eben ſo wenig aber
auf die Eideszuſchiebung vor dem Prätor (g), deſſen zwin-
gende Gewalt hierin an ſich keiner Rechtfertigung bedurfte,
und auch ſchon wörtlich in dem Edict begründet war.
Eine Beſtätigung der hier aufgeſtellten Behauptung liegt
noch in dem Fall des Albutius, in welchem das Centum-
viralgericht die Verweigerung eines zugeſchobenen Eides
gleichfalls wie ein Geſtändniß behandelte und dem Urtheil
zum Grunde legte (h); die Centumvirn aber hatten die
Stellung des Judex, nicht des Prätors, ſie waren Urtheiler,
nicht prozeßleitende Obrigkeit.
Völlig verſchieden von dem bisher dargeſtellten zuge-
ſchobenen Eide iſt eine andere Art, den Eid auf die Ent-
ſcheidung eines Rechtsſtreites anzuwenden; eine Art der
Anwendung, die nach der älteren Römiſchen Gerichtsver-
faſſung nur allein vor dem Judex vorkommen konnte. Wenn
nämlich, nach geführten Beweiſen, der Richter über die That-
ſachen noch nicht völlig aufgeklärt iſt, ſo kann er nach ſeinem
Ermeſſen die eine oder andere Partei zum Eide auffordern,
und je nach dem Ausfall deſſelben ſein Urtheil einrichten (i).
Dieſer Fall unterſcheidet ſich von dem des zugeſchobenen Eides
(g) Hierauf wird die Stelle
bezogen von Puchta § 173. e.
(h) Seneca controv. lib. 3.
praef.
(i) L. 1. 31 de jur. (12. 2).
L. 3. L. 12. pr. C. eod.
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