Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 313. Surrogate. II. Eid. Besondere Wirkungen. (Forts.) Richter) angewendet (a). Daß es so seyn mußte, wirdauch von unseren Schriftstellern nicht bezweifelt, und über den Zustand der Sache im Justinianischen Recht, so wie über den Sinn, in welchem wir die Justinianischen Rechts- quellen jetzt aufzufassen haben, ist daher kein Streit. Es fragt sich nur, wie es sich verhielt zur Zeit des bestehenden ordo judiciorum. Hierüber ist die herrschende Meinung der Neueren, der alte Judex habe bei einem vor ihm zu- geschobenen Eide gar keinen ähnlichen zwingenden Einfluß, wie der Prätor, gehabt, und alle älteren Stellen, die ihn hierin dem Prätor gleich stellen, seyen im Sinn der oben dargestellten Veränderung interpolirt (b). Ich glaube, daß sie hierin zu weit gehen, und daß, wenn auch einige Inter- polationen vorgenommen seyn mögen (welches ich dahin gestellt lasse), dennoch in der Sache selbst von jeher kein wesentlicher Unterschied zu finden war. Ich will mit der Prüfung der einzelnen Stellen aus der älteren Zeit an- fangen. Die wichtigste dieser Stellen rührt her von Ulpian (c). (a) L 9 C. de R. C. et jur. (4. 1) " ... per judicem sol- vere vel jurare ... necesse habet". (b) Keller Litiscontestation S. 50. 51. Zimmern §. 135. Puchta §. 174. p. (c) L. 34 § 6. 7. 8. 9 de jur.
(12. 2). §. 313. Surrogate. II. Eid. Beſondere Wirkungen. (Fortſ.) Richter) angewendet (a). Daß es ſo ſeyn mußte, wirdauch von unſeren Schriftſtellern nicht bezweifelt, und über den Zuſtand der Sache im Juſtinianiſchen Recht, ſo wie über den Sinn, in welchem wir die Juſtinianiſchen Rechts- quellen jetzt aufzufaſſen haben, iſt daher kein Streit. Es fragt ſich nur, wie es ſich verhielt zur Zeit des beſtehenden ordo judiciorum. Hierüber iſt die herrſchende Meinung der Neueren, der alte Judex habe bei einem vor ihm zu- geſchobenen Eide gar keinen ähnlichen zwingenden Einfluß, wie der Prätor, gehabt, und alle älteren Stellen, die ihn hierin dem Prätor gleich ſtellen, ſeyen im Sinn der oben dargeſtellten Veränderung interpolirt (b). Ich glaube, daß ſie hierin zu weit gehen, und daß, wenn auch einige Inter- polationen vorgenommen ſeyn mögen (welches ich dahin geſtellt laſſe), dennoch in der Sache ſelbſt von jeher kein weſentlicher Unterſchied zu finden war. Ich will mit der Prüfung der einzelnen Stellen aus der älteren Zeit an- fangen. Die wichtigſte dieſer Stellen rührt her von Ulpian (c). (a) L 9 C. de R. C. et jur. (4. 1) „ … per judicem sol- vere vel jurare … necesse habet“. (b) Keller Litisconteſtation S. 50. 51. Zimmern §. 135. Puchta §. 174. p. (c) L. 34 § 6. 7. 8. 9 de jur.
(12. 2). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0101" n="79"/><fw place="top" type="header">§. 313. Surrogate. <hi rendition="#aq">II.</hi> Eid. Beſondere Wirkungen. (Fortſ.)</fw><lb/> Richter) angewendet <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi> 9 <hi rendition="#i">C. de R. C. et jur.</hi><lb/> (4. 1) „ … per judicem sol-<lb/> vere vel jurare … necesse<lb/> habet“.</hi></note>. Daß es ſo ſeyn mußte, wird<lb/> auch von unſeren Schriftſtellern nicht bezweifelt, und über<lb/> den Zuſtand der Sache im Juſtinianiſchen Recht, ſo wie<lb/> über den Sinn, in welchem wir die Juſtinianiſchen Rechts-<lb/> quellen jetzt aufzufaſſen haben, iſt daher kein Streit. Es<lb/> fragt ſich nur, wie es ſich verhielt zur Zeit des beſtehenden<lb/><hi rendition="#aq">ordo judiciorum.</hi> Hierüber iſt die herrſchende Meinung<lb/> der Neueren, der alte Judex habe bei einem vor ihm zu-<lb/> geſchobenen Eide gar keinen ähnlichen zwingenden Einfluß,<lb/> wie der Prätor, gehabt, und alle älteren Stellen, die ihn<lb/> hierin dem Prätor gleich ſtellen, ſeyen im Sinn der oben<lb/> dargeſtellten Veränderung interpolirt <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#g">Keller</hi> Litisconteſtation<lb/> S. 50. 51. <hi rendition="#g">Zimmern</hi> §. 135.<lb/><hi rendition="#g">Puchta</hi> §. 174. <hi rendition="#aq">p.</hi></note>. Ich glaube, daß<lb/> ſie hierin zu weit gehen, und daß, wenn auch einige Inter-<lb/> polationen vorgenommen ſeyn mögen (welches ich dahin<lb/> geſtellt laſſe), dennoch in der Sache ſelbſt von jeher kein<lb/> weſentlicher Unterſchied zu finden war. Ich will mit der<lb/> Prüfung der einzelnen Stellen aus der älteren Zeit an-<lb/> fangen.</p><lb/> <p>Die wichtigſte dieſer Stellen rührt her von <hi rendition="#g">Ulpian</hi> <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 34 § 6. 7. 8. 9 <hi rendition="#i">de jur.</hi></hi><lb/> (12. 2).</note>.<lb/> Nachdem hier zuerſt eine Stelle des Edicts wörtlich an-<lb/> geführt und erklärt war (in den §§ 6. 7), wird das Ver-<lb/> fahren in dem Fortgang der Stelle weiter ausgeführt und<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [79/0101]
§. 313. Surrogate. II. Eid. Beſondere Wirkungen. (Fortſ.)
Richter) angewendet (a). Daß es ſo ſeyn mußte, wird
auch von unſeren Schriftſtellern nicht bezweifelt, und über
den Zuſtand der Sache im Juſtinianiſchen Recht, ſo wie
über den Sinn, in welchem wir die Juſtinianiſchen Rechts-
quellen jetzt aufzufaſſen haben, iſt daher kein Streit. Es
fragt ſich nur, wie es ſich verhielt zur Zeit des beſtehenden
ordo judiciorum. Hierüber iſt die herrſchende Meinung
der Neueren, der alte Judex habe bei einem vor ihm zu-
geſchobenen Eide gar keinen ähnlichen zwingenden Einfluß,
wie der Prätor, gehabt, und alle älteren Stellen, die ihn
hierin dem Prätor gleich ſtellen, ſeyen im Sinn der oben
dargeſtellten Veränderung interpolirt (b). Ich glaube, daß
ſie hierin zu weit gehen, und daß, wenn auch einige Inter-
polationen vorgenommen ſeyn mögen (welches ich dahin
geſtellt laſſe), dennoch in der Sache ſelbſt von jeher kein
weſentlicher Unterſchied zu finden war. Ich will mit der
Prüfung der einzelnen Stellen aus der älteren Zeit an-
fangen.
Die wichtigſte dieſer Stellen rührt her von Ulpian (c).
Nachdem hier zuerſt eine Stelle des Edicts wörtlich an-
geführt und erklärt war (in den §§ 6. 7), wird das Ver-
fahren in dem Fortgang der Stelle weiter ausgeführt und
(a) L 9 C. de R. C. et jur.
(4. 1) „ … per judicem sol-
vere vel jurare … necesse
habet“.
(b) Keller Litisconteſtation
S. 50. 51. Zimmern §. 135.
Puchta §. 174. p.
(c) L. 34 § 6. 7. 8. 9 de jur.
(12. 2).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/101 |
Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/101>, abgerufen am 16.02.2025. |