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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
nicht der erforderliche Zeitpunkt ist, so darf dennoch auch
hier diese Untersuchung nicht abgelehnt werden, weil außer-
dem neben den Wirkungen der L. C. ein benachbarter unbe-
stimmter Raum übrig bleiben würde, in welchem Zweifel
und Misverständnisse über die L. C. Platz nehmen können,
und wirklich nicht selten genommen haben (a).

Es sind dabei in gleicher Art, wie es bei dem Recht
des Klägers geschehen ist, zwei Fälle zn unterscheiden.

Erstlich kann ein solches factisches Verhältniß zur Zeit
der L. C. vorhanden seyn, nachher verschwinden. Zweitens
kann dasselbe zur Zeit der L. C. fehlen, nachher entstehen.

Der erste Fall wird zweckmäßiger weiter unten, in
anderem Zusammenhang, betrachtet werden. Wenn näm-
lich bei der Vindication der zur Zeit der L. C. vorhandene
Besitz des Beklagten während des Rechtsstreits verloren
geht, so gehört die Beurtheilung dieses Falles in die Reihe
der möglichen Verminderungen, für welche der Beklagte
nach Umständen Entschädigung zu leisten oder nicht zu
leisten hat. Davon wird in vollständigem Zusammenhang
bei den Wirkungen der L. C. auf den Umfang der Ver-
urtheilung gehandelt werden (§ 272 fg.).

Es bleibt also hier nur der zweite Fall zu erwägen
übrig, wenn das erforderliche factische Verhältniß zur Zeit
der L. C. fehlt, während des Rechtsstreits aber entsteht.

Hier ist als Regel anzunehmen, daß der Zustand zur

(a) Von dieser Frage handeln: Keller S. 190--194. Wächter
H. 3 S. 126.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
nicht der erforderliche Zeitpunkt iſt, ſo darf dennoch auch
hier dieſe Unterſuchung nicht abgelehnt werden, weil außer-
dem neben den Wirkungen der L. C. ein benachbarter unbe-
ſtimmter Raum übrig bleiben würde, in welchem Zweifel
und Misverſtändniſſe über die L. C. Platz nehmen können,
und wirklich nicht ſelten genommen haben (a).

Es ſind dabei in gleicher Art, wie es bei dem Recht
des Klägers geſchehen iſt, zwei Fälle zn unterſcheiden.

Erſtlich kann ein ſolches factiſches Verhältniß zur Zeit
der L. C. vorhanden ſeyn, nachher verſchwinden. Zweitens
kann daſſelbe zur Zeit der L. C. fehlen, nachher entſtehen.

Der erſte Fall wird zweckmäßiger weiter unten, in
anderem Zuſammenhang, betrachtet werden. Wenn näm-
lich bei der Vindication der zur Zeit der L. C. vorhandene
Beſitz des Beklagten während des Rechtsſtreits verloren
geht, ſo gehört die Beurtheilung dieſes Falles in die Reihe
der möglichen Verminderungen, für welche der Beklagte
nach Umſtänden Entſchädigung zu leiſten oder nicht zu
leiſten hat. Davon wird in vollſtändigem Zuſammenhang
bei den Wirkungen der L. C. auf den Umfang der Ver-
urtheilung gehandelt werden (§ 272 fg.).

Es bleibt alſo hier nur der zweite Fall zu erwägen
übrig, wenn das erforderliche factiſche Verhältniß zur Zeit
der L. C. fehlt, während des Rechtsſtreits aber entſteht.

Hier iſt als Regel anzunehmen, daß der Zuſtand zur

(a) Von dieſer Frage handeln: Keller S. 190—194. Wächter
H. 3 S. 126.
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[74/0092] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. nicht der erforderliche Zeitpunkt iſt, ſo darf dennoch auch hier dieſe Unterſuchung nicht abgelehnt werden, weil außer- dem neben den Wirkungen der L. C. ein benachbarter unbe- ſtimmter Raum übrig bleiben würde, in welchem Zweifel und Misverſtändniſſe über die L. C. Platz nehmen können, und wirklich nicht ſelten genommen haben (a). Es ſind dabei in gleicher Art, wie es bei dem Recht des Klägers geſchehen iſt, zwei Fälle zn unterſcheiden. Erſtlich kann ein ſolches factiſches Verhältniß zur Zeit der L. C. vorhanden ſeyn, nachher verſchwinden. Zweitens kann daſſelbe zur Zeit der L. C. fehlen, nachher entſtehen. Der erſte Fall wird zweckmäßiger weiter unten, in anderem Zuſammenhang, betrachtet werden. Wenn näm- lich bei der Vindication der zur Zeit der L. C. vorhandene Beſitz des Beklagten während des Rechtsſtreits verloren geht, ſo gehört die Beurtheilung dieſes Falles in die Reihe der möglichen Verminderungen, für welche der Beklagte nach Umſtänden Entſchädigung zu leiſten oder nicht zu leiſten hat. Davon wird in vollſtändigem Zuſammenhang bei den Wirkungen der L. C. auf den Umfang der Ver- urtheilung gehandelt werden (§ 272 fg.). Es bleibt alſo hier nur der zweite Fall zu erwägen übrig, wenn das erforderliche factiſche Verhältniß zur Zeit der L. C. fehlt, während des Rechtsſtreits aber entſteht. Hier iſt als Regel anzunehmen, daß der Zuſtand zur (a) Von dieſer Frage handeln: Keller S. 190—194. Wächter H. 3 S. 126.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/92>, abgerufen am 28.11.2024.