Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. hier aufgestellte Behauptung in folgender Stelle des Pau-lus finden wollen (h): "Si mandavero tibi, ut a Titio decem exigeres, et ante exacta ea, mandati tecum egero, si ante rem ju- dicatam exegeris, condemnandum te esse constat." Dieser Widerspruch ist in der That nicht vorhanden. (h) L. 17 mandati (17. 1). (i) So verstehen die Gegner die Stelle, indem sie durch das arg. a contrario hinzudenken: si non exegeris, absolvendum te esse. Allein die unbedingte Anwendung dieses Arguments ist überall be- denklich, und sie muß besonders hier verworfen werden, da die Ab- solution, nach der allgemeinen Na- tur der Mandatsklage, in keinem Fall zu rechtfertigen wäre. (k) Keller S. 185. 187. Wäch-
ter H. 3 S. 121. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. hier aufgeſtellte Behauptung in folgender Stelle des Pau-lus finden wollen (h): „Si mandavero tibi, ut a Titio decem exigeres, et ante exacta ea, mandati tecum egero, si ante rem ju- dicatam exegeris, condemnandum te esse constat.“ Dieſer Widerſpruch iſt in der That nicht vorhanden. (h) L. 17 mandati (17. 1). (i) So verſtehen die Gegner die Stelle, indem ſie durch das arg. a contrario hinzudenken: si non exegeris, absolvendum te esse. Allein die unbedingte Anwendung dieſes Arguments iſt überall be- denklich, und ſie muß beſonders hier verworfen werden, da die Ab- ſolution, nach der allgemeinen Na- tur der Mandatsklage, in keinem Fall zu rechtfertigen wäre. (k) Keller S. 185. 187. Wäch-
ter H. 3 S. 121. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0086" n="68"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> hier aufgeſtellte Behauptung in folgender Stelle des <hi rendition="#g">Pau-<lb/> lus</hi> finden wollen <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 17 <hi rendition="#i">mandati</hi></hi> (17. 1).</note>:<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">„Si mandavero tibi, ut a Titio decem exigeres, et<lb/> ante exacta ea, mandati tecum egero, si ante rem ju-<lb/> dicatam exegeris, condemnandum te esse constat.“</hi></hi></p><lb/> <p>Dieſer Widerſpruch iſt in der That nicht vorhanden.<lb/> Durch den übernommenen Auftrag das Geld einzufordern,<lb/> iſt die <hi rendition="#aq">actio mandati</hi> bereits vollſtändig begründet, und<lb/> durch die während des Rechtsſtreits erfolgte Einforderung<lb/> kann höchſtens der Inhalt und Umfang des Urtheils etwas<lb/> anders beſtimmt werden. <hi rendition="#g">Paulus</hi> will alſo nicht ſagen,<lb/> daß nur im Fall einer früheren Einforderung eine Verur-<lb/> theilung überhaupt erfolgen ſolle <note place="foot" n="(i)">So verſtehen die Gegner die<lb/> Stelle, indem ſie durch das <hi rendition="#aq">arg.<lb/> a contrario</hi> hinzudenken: <hi rendition="#aq">si non<lb/> exegeris, absolvendum te esse.</hi><lb/> Allein die unbedingte Anwendung<lb/> dieſes Arguments iſt überall be-<lb/> denklich, und ſie muß beſonders<lb/> hier verworfen werden, da die Ab-<lb/> ſolution, nach der allgemeinen Na-<lb/> tur der Mandatsklage, in keinem<lb/> Fall zu rechtfertigen wäre.</note>; die Meinung geht<lb/> vielmehr dahin, daß nach der Einforderung unbedingt auf<lb/> die Auszahlung des erhobenen Geldes erkannt werde, an-<lb/> ſtatt daß vor der Einforderung auf die Vollziehung des<lb/> Auftrags (nach R. R. auf das Intereſſe) erkannt werden<lb/> müßte. Der Ausſpruch des <hi rendition="#g">Paulus</hi> muß daher in Ge-<lb/> danken ſo ergänzt werden: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">decem</hi> condemnandum te esse<lb/> constat.</hi> — Um den vermeintlichen Widerſpruch zwiſchen<lb/> dieſer Stelle und den oben angeführten zu löſen, haben<lb/> mehrere Schriftſteller <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#g">Keller</hi> S. 185. 187. <hi rendition="#g">Wäch-<lb/> ter</hi> H. 3 S. 121.</note> einen Unterſchied zwiſchen den<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [68/0086]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
hier aufgeſtellte Behauptung in folgender Stelle des Pau-
lus finden wollen (h):
„Si mandavero tibi, ut a Titio decem exigeres, et
ante exacta ea, mandati tecum egero, si ante rem ju-
dicatam exegeris, condemnandum te esse constat.“
Dieſer Widerſpruch iſt in der That nicht vorhanden.
Durch den übernommenen Auftrag das Geld einzufordern,
iſt die actio mandati bereits vollſtändig begründet, und
durch die während des Rechtsſtreits erfolgte Einforderung
kann höchſtens der Inhalt und Umfang des Urtheils etwas
anders beſtimmt werden. Paulus will alſo nicht ſagen,
daß nur im Fall einer früheren Einforderung eine Verur-
theilung überhaupt erfolgen ſolle (i); die Meinung geht
vielmehr dahin, daß nach der Einforderung unbedingt auf
die Auszahlung des erhobenen Geldes erkannt werde, an-
ſtatt daß vor der Einforderung auf die Vollziehung des
Auftrags (nach R. R. auf das Intereſſe) erkannt werden
müßte. Der Ausſpruch des Paulus muß daher in Ge-
danken ſo ergänzt werden: decem condemnandum te esse
constat. — Um den vermeintlichen Widerſpruch zwiſchen
dieſer Stelle und den oben angeführten zu löſen, haben
mehrere Schriftſteller (k) einen Unterſchied zwiſchen den
(h) L. 17 mandati (17. 1).
(i) So verſtehen die Gegner die
Stelle, indem ſie durch das arg.
a contrario hinzudenken: si non
exegeris, absolvendum te esse.
Allein die unbedingte Anwendung
dieſes Arguments iſt überall be-
denklich, und ſie muß beſonders
hier verworfen werden, da die Ab-
ſolution, nach der allgemeinen Na-
tur der Mandatsklage, in keinem
Fall zu rechtfertigen wäre.
(k) Keller S. 185. 187. Wäch-
ter H. 3 S. 121.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |