Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. cia esse absolutoria (l). Natürlich hat Justinian diesemildere Meinung angenommen (m). Außer der Erfüllung kommen noch folgende einzelne, Wegen des von einem Sklaven begangenen Diebstahls Bei der Klage ad exhibendum besteht die Hauptbedin- (l) Gajus IV. § 114. Aber auch nach der strengeren Meinung sollte doch wahrscheinlich nicht der Be- klagte die doppelte Leistung bekom- men und behalten. Vielleicht wurde er dagegen durch eine condictio sine causa geschützt. Ausführlich handelt von dieser Frage Keller S. 180 --184. (m) § 2 J. de perpet. (4. 12). Eine Spur des verworfenen stren- geren Grundsatzes ist wahrschein- lich aus Versehen in die L. 84 de V. O. (45. 1) übergegangen. Vgl. oben B. 5 S. 135, und Wächter H. 3 S. 26. (n) L. 37 L. 38 pr. de nox.
act. (9. 4). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. cia esse absolutoria (l). Natürlich hat Juſtinian dieſemildere Meinung angenommen (m). Außer der Erfüllung kommen noch folgende einzelne, Wegen des von einem Sklaven begangenen Diebſtahls Bei der Klage ad exhibendum beſteht die Hauptbedin- (l) Gajus IV. § 114. Aber auch nach der ſtrengeren Meinung ſollte doch wahrſcheinlich nicht der Be- klagte die doppelte Leiſtung bekom- men und behalten. Vielleicht wurde er dagegen durch eine condictio sine causa geſchützt. Ausführlich handelt von dieſer Frage Keller S. 180 —184. (m) § 2 J. de perpet. (4. 12). Eine Spur des verworfenen ſtren- geren Grundſatzes iſt wahrſchein- lich aus Verſehen in die L. 84 de V. O. (45. 1) übergegangen. Vgl. oben B. 5 S. 135, und Wächter H. 3 S. 26. (n) L. 37 L. 38 pr. de nox.
act. (9. 4). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0080" n="62"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/><hi rendition="#aq">cia esse absolutoria</hi><note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 114. Aber auch<lb/> nach der ſtrengeren Meinung ſollte<lb/> doch wahrſcheinlich nicht der Be-<lb/> klagte die doppelte Leiſtung bekom-<lb/> men und behalten. Vielleicht wurde<lb/> er dagegen durch eine <hi rendition="#aq">condictio<lb/> sine causa</hi> geſchützt. Ausführlich<lb/> handelt von dieſer Frage <hi rendition="#g">Keller</hi><lb/> S. 180 —184.</note>. Natürlich hat <hi rendition="#g">Juſtinian</hi> dieſe<lb/> mildere Meinung angenommen <note place="foot" n="(m)">§ 2 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">J. de perpet.</hi></hi> (4. 12).<lb/> Eine Spur des verworfenen ſtren-<lb/> geren Grundſatzes iſt wahrſchein-<lb/> lich aus Verſehen in die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 84 <hi rendition="#i">de<lb/> V. O.</hi></hi> (45. 1) übergegangen. Vgl.<lb/> oben B. 5 S. 135, und <hi rendition="#g">Wächter</hi><lb/> H. 3 S. 26.</note>.</p><lb/> <p>Außer der Erfüllung kommen noch folgende einzelne,<lb/> weniger erhebliche, Fälle vor, worin während des Rechts-<lb/> ſtreits die urſprünglich vorhandene Bedingung einer perſön-<lb/> lichen Klage wegfallen kann.</p><lb/> <p>Wegen des von einem Sklaven begangenen Diebſtahls<lb/> hatte der Beſtohlene eine Noxalklage gegen den Eigenthü-<lb/> mer des Sklaven; das Eigenthum wurde erfordert zur<lb/> Zeit der L. C. Wenn nun der Beklagte den Sklaven nach<lb/> der L. C. veräußerte, ſo entgieng er dadurch der Verur-<lb/> theilung nicht, ſelbſt wenn die Veräußerung an den Kläger<lb/> geſchah <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 37 <hi rendition="#i">L.</hi> 38 <hi rendition="#i">pr. de nox.<lb/> act.</hi></hi> (9. 4).</note>.</p><lb/> <p>Bei der Klage <hi rendition="#aq">ad exhibendum</hi> beſteht die Hauptbedin-<lb/> gung in einem rechtlichen Intereſſe des Klägers an der<lb/> Exhibition. Wenn nun dieſes zur Zeit der L. C. vorhanden<lb/> iſt, nachher verſchwindet, ſo müßte nach unſrem Grundſatz<lb/> der Beklagte verurtheilt werden. Hier aber tritt eine Aus-<lb/> nahme ein, indem die Verurtheilung nur dann erfolgen ſoll,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [62/0080]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
cia esse absolutoria (l). Natürlich hat Juſtinian dieſe
mildere Meinung angenommen (m).
Außer der Erfüllung kommen noch folgende einzelne,
weniger erhebliche, Fälle vor, worin während des Rechts-
ſtreits die urſprünglich vorhandene Bedingung einer perſön-
lichen Klage wegfallen kann.
Wegen des von einem Sklaven begangenen Diebſtahls
hatte der Beſtohlene eine Noxalklage gegen den Eigenthü-
mer des Sklaven; das Eigenthum wurde erfordert zur
Zeit der L. C. Wenn nun der Beklagte den Sklaven nach
der L. C. veräußerte, ſo entgieng er dadurch der Verur-
theilung nicht, ſelbſt wenn die Veräußerung an den Kläger
geſchah (n).
Bei der Klage ad exhibendum beſteht die Hauptbedin-
gung in einem rechtlichen Intereſſe des Klägers an der
Exhibition. Wenn nun dieſes zur Zeit der L. C. vorhanden
iſt, nachher verſchwindet, ſo müßte nach unſrem Grundſatz
der Beklagte verurtheilt werden. Hier aber tritt eine Aus-
nahme ein, indem die Verurtheilung nur dann erfolgen ſoll,
(l) Gajus IV. § 114. Aber auch
nach der ſtrengeren Meinung ſollte
doch wahrſcheinlich nicht der Be-
klagte die doppelte Leiſtung bekom-
men und behalten. Vielleicht wurde
er dagegen durch eine condictio
sine causa geſchützt. Ausführlich
handelt von dieſer Frage Keller
S. 180 —184.
(m) § 2 J. de perpet. (4. 12).
Eine Spur des verworfenen ſtren-
geren Grundſatzes iſt wahrſchein-
lich aus Verſehen in die L. 84 de
V. O. (45. 1) übergegangen. Vgl.
oben B. 5 S. 135, und Wächter
H. 3 S. 26.
(n) L. 37 L. 38 pr. de nox.
act. (9. 4).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |