§. 261. Wirkung der L. C. -- I. Verurtheilung selbst gesichert.
eine Servitut durch confessorische Klage verfolgt wird, und während des Rechtsstreits, nach der L. C., die für den Nichtgebrauch bestimmte gesetzliche Frist abläuft. In diesem Fall geht die Servitut durch Nichtgebrauch wirklich unter, der Beklagte muß aber verurtheilt werden, sie durch eine neue juristische Handlung wiederherzustellen: nach dem älte- ren Recht durch in jure cessio, nach dem neueren durch Vertrag (k).
III.Persönliche Klagen, deren Grund nach der L. C. verschwindet.
Bei den persönlichen Klagen kommt zuerst der Fall in Betracht, wenn während des Rechtsstreits die Obligation untergeht, und zwar durch freiwillige Leistung von Seiten des Beklagten. Man sollte glauben, es hätte nie bezwei- felt werden können, daß nun der Rechtsstreit von selbst zu Ende sey. Bei den arbiträren Klagen war dieses auch in der That der Fall, indem durch die ganze Behandlung der- selben recht absichtlich auf die freiwillige Erfüllung mit dem Erfolg der Freisprechung hingewirkt werden sollte. Allein bei den übrigen Klagen war die Sache streitig, jedoch wahrscheinlich nur bei den strengen Klagen. Die härtere Meinung der Proculianer gieng dahin, daß dennoch der Beklagte verurtheilt werden sollte. Die mildere Mei- nung der Sabinianer nahm die Freisprechung an, und diese Meinung wurde durch die Regel ausgedrückt: omnia judi-
(k)L. 5 § 5 si ususfr. (7. 6), L. 10 de usufr. accresc. (7. 2), L. 8 § 4 si serv. (8. 5). Vgl. Keller S. 175.
§. 261. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung ſelbſt geſichert.
eine Servitut durch confeſſoriſche Klage verfolgt wird, und während des Rechtsſtreits, nach der L. C., die für den Nichtgebrauch beſtimmte geſetzliche Friſt abläuft. In dieſem Fall geht die Servitut durch Nichtgebrauch wirklich unter, der Beklagte muß aber verurtheilt werden, ſie durch eine neue juriſtiſche Handlung wiederherzuſtellen: nach dem älte- ren Recht durch in jure cessio, nach dem neueren durch Vertrag (k).
III.Perſönliche Klagen, deren Grund nach der L. C. verſchwindet.
Bei den perſönlichen Klagen kommt zuerſt der Fall in Betracht, wenn während des Rechtsſtreits die Obligation untergeht, und zwar durch freiwillige Leiſtung von Seiten des Beklagten. Man ſollte glauben, es hätte nie bezwei- felt werden können, daß nun der Rechtsſtreit von ſelbſt zu Ende ſey. Bei den arbiträren Klagen war dieſes auch in der That der Fall, indem durch die ganze Behandlung der- ſelben recht abſichtlich auf die freiwillige Erfüllung mit dem Erfolg der Freiſprechung hingewirkt werden ſollte. Allein bei den übrigen Klagen war die Sache ſtreitig, jedoch wahrſcheinlich nur bei den ſtrengen Klagen. Die härtere Meinung der Proculianer gieng dahin, daß dennoch der Beklagte verurtheilt werden ſollte. Die mildere Mei- nung der Sabinianer nahm die Freiſprechung an, und dieſe Meinung wurde durch die Regel ausgedrückt: omnia judi-
(k)L. 5 § 5 si ususfr. (7. 6), L. 10 de usufr. accresc. (7. 2), L. 8 § 4 si serv. (8. 5). Vgl. Keller S. 175.
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§. 261. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung ſelbſt geſichert.
eine Servitut durch confeſſoriſche Klage verfolgt wird, und
während des Rechtsſtreits, nach der L. C., die für den
Nichtgebrauch beſtimmte geſetzliche Friſt abläuft. In dieſem
Fall geht die Servitut durch Nichtgebrauch wirklich unter,
der Beklagte muß aber verurtheilt werden, ſie durch eine
neue juriſtiſche Handlung wiederherzuſtellen: nach dem älte-
ren Recht durch in jure cessio, nach dem neueren durch
Vertrag (k).
III. Perſönliche Klagen, deren Grund nach der
L. C. verſchwindet.
Bei den perſönlichen Klagen kommt zuerſt der Fall in
Betracht, wenn während des Rechtsſtreits die Obligation
untergeht, und zwar durch freiwillige Leiſtung von Seiten
des Beklagten. Man ſollte glauben, es hätte nie bezwei-
felt werden können, daß nun der Rechtsſtreit von ſelbſt zu
Ende ſey. Bei den arbiträren Klagen war dieſes auch in
der That der Fall, indem durch die ganze Behandlung der-
ſelben recht abſichtlich auf die freiwillige Erfüllung mit
dem Erfolg der Freiſprechung hingewirkt werden ſollte.
Allein bei den übrigen Klagen war die Sache ſtreitig,
jedoch wahrſcheinlich nur bei den ſtrengen Klagen. Die
härtere Meinung der Proculianer gieng dahin, daß dennoch
der Beklagte verurtheilt werden ſollte. Die mildere Mei-
nung der Sabinianer nahm die Freiſprechung an, und dieſe
Meinung wurde durch die Regel ausgedrückt: omnia judi-
(k) L. 5 § 5 si ususfr. (7. 6), L. 10 de usufr. accresc. (7. 2),
L. 8 § 4 si serv. (8. 5). Vgl. Keller S. 175.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/79>, abgerufen am 22.07.2024.
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