Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. genügenden, die Verurtheilung abwendenden Restitution? (a)Was gehört zu einer wahren Exhibition? (b) So verschieden nun diese Fragen, ihrer wörtlichen (a) L. 35. 75. 246 § 1 de V. S. (50. 16), L. 20 L. 35 § 1 de rei vind. (6. 1). (b) L. 9 § 5. 6. 7. 8. ad exhib. (10. 4) (c) Allerdings mit dem Unter- schied, daß das Urtheil nur auf Geld gehen konnte, anstatt daß die Restitution in Natur geschah. Vergl. B. 5 § 221. Auch kann im einzelnen Fall, nach thatsäch- lichen Verhältnissen, in der Resti- tution etwas Anderes nöthig seyn und genügen, als das worauf später das Urtheil gelautet hätte. Im Allgemeinen aber ist die Identität des Inhalts bei der Restitution und dem Urtheil unverkennbar. (d) In sofern steht allerdings
unser heutiges Recht dem älteren R. R. gleich, daß auch bei uns keine Verurtheilung erfolgt, wenn der Beklagte während des Pro- zesses das Verlangen des Klägers vollständig erfüllt. Dieser Fall ist aber in unsrem heutigen Recht von keiner practischen Erheblichkeit, anstatt daß im R. R. die arbi- trariae actiones künstlich darauf berechnet waren, daß der Beklagte freiwillig restituiren oder erhibiren sollte, um größeren Nachtheilen zu entgehen. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. genügenden, die Verurtheilung abwendenden Reſtitution? (a)Was gehört zu einer wahren Exhibition? (b) So verſchieden nun dieſe Fragen, ihrer wörtlichen (a) L. 35. 75. 246 § 1 de V. S. (50. 16), L. 20 L. 35 § 1 de rei vind. (6. 1). (b) L. 9 § 5. 6. 7. 8. ad exhib. (10. 4) (c) Allerdings mit dem Unter- ſchied, daß das Urtheil nur auf Geld gehen konnte, anſtatt daß die Reſtitution in Natur geſchah. Vergl. B. 5 § 221. Auch kann im einzelnen Fall, nach thatſäch- lichen Verhältniſſen, in der Reſti- tution etwas Anderes nöthig ſeyn und genügen, als das worauf ſpäter das Urtheil gelautet hätte. Im Allgemeinen aber iſt die Identität des Inhalts bei der Reſtitution und dem Urtheil unverkennbar. (d) In ſofern ſteht allerdings
unſer heutiges Recht dem älteren R. R. gleich, daß auch bei uns keine Verurtheilung erfolgt, wenn der Beklagte während des Pro- zeſſes das Verlangen des Klägers vollſtändig erfüllt. Dieſer Fall iſt aber in unſrem heutigen Recht von keiner practiſchen Erheblichkeit, anſtatt daß im R. R. die arbi- trariae actiones künſtlich darauf berechnet waren, daß der Beklagte freiwillig reſtituiren oder erhibiren ſollte, um größeren Nachtheilen zu entgehen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0068" n="50"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> genügenden, die Verurtheilung abwendenden Reſtitution? <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 35. 75. 246 § 1 <hi rendition="#i">de<lb/> V. S.</hi> (50. 16), <hi rendition="#i">L.</hi> 20 <hi rendition="#i">L.</hi> 35 § 1<lb/><hi rendition="#i">de rei vind.</hi></hi> (6. 1).</note><lb/> Was gehört zu einer wahren Exhibition? <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 § 5. 6. 7. 8. <hi rendition="#i">ad exhib.</hi></hi><lb/> (10. 4)</note></p><lb/> <p>So verſchieden nun dieſe Fragen, ihrer wörtlichen<lb/> Faſſung nach, lauten, ſo ſind ſie dennoch in der That<lb/> identiſch, ſo daß die Antwort auf die eine Frage, ohne<lb/> Gefahr eines Irrthums, auch als Antwort auf die andere<lb/> Frage behandelt werden kann. Denn was der Beklagte<lb/> als genügende Reſtitution vornehmen muß um der Verur-<lb/> theilung zu entgehen, hat ganz denſelben Umfang wie Das,<lb/> wozu er verurtheilt wird, wenn er die freiwillige Reſti-<lb/> tution unterläßt <note place="foot" n="(c)">Allerdings mit dem Unter-<lb/> ſchied, daß das Urtheil nur auf<lb/> Geld gehen konnte, anſtatt daß<lb/> die Reſtitution in Natur geſchah.<lb/> Vergl. B. 5 § 221. Auch kann<lb/> im einzelnen Fall, nach thatſäch-<lb/> lichen Verhältniſſen, in der Reſti-<lb/> tution etwas Anderes nöthig ſeyn<lb/> und genügen, als das worauf ſpäter<lb/> das Urtheil gelautet hätte. Im<lb/> Allgemeinen aber iſt die Identität<lb/> des Inhalts bei der Reſtitution<lb/> und dem Urtheil unverkennbar.</note>, und eben ſo umgekehrt. — Da wir<lb/> übrigens keine <hi rendition="#aq">arbitrariae actiones</hi> mehr haben (§ 224),<lb/> ſo gewähren uns die Ausſprüche über die wahre Reſti-<lb/> tution und Exhibition nur den indirecten Vortheil, daß<lb/> wir daraus lernen, worauf die Verurtheilung gerichtet<lb/> werden muß, wenn es überhaupt zu einer ſolchen kommt <note place="foot" n="(d)">In ſofern ſteht allerdings<lb/> unſer heutiges Recht dem älteren<lb/> R. R. gleich, daß auch bei uns<lb/> keine Verurtheilung erfolgt, wenn<lb/> der Beklagte während des Pro-<lb/> zeſſes das Verlangen des Klägers<lb/> vollſtändig erfüllt. Dieſer Fall<lb/> iſt aber in unſrem heutigen Recht<lb/> von keiner practiſchen Erheblichkeit,<lb/> anſtatt daß im R. R. die <hi rendition="#aq">arbi-<lb/> trariae actiones</hi> künſtlich darauf<lb/> berechnet waren, daß der Beklagte<lb/> freiwillig reſtituiren oder erhibiren<lb/> ſollte, um größeren Nachtheilen<lb/> zu entgehen.</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [50/0068]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
genügenden, die Verurtheilung abwendenden Reſtitution? (a)
Was gehört zu einer wahren Exhibition? (b)
So verſchieden nun dieſe Fragen, ihrer wörtlichen
Faſſung nach, lauten, ſo ſind ſie dennoch in der That
identiſch, ſo daß die Antwort auf die eine Frage, ohne
Gefahr eines Irrthums, auch als Antwort auf die andere
Frage behandelt werden kann. Denn was der Beklagte
als genügende Reſtitution vornehmen muß um der Verur-
theilung zu entgehen, hat ganz denſelben Umfang wie Das,
wozu er verurtheilt wird, wenn er die freiwillige Reſti-
tution unterläßt (c), und eben ſo umgekehrt. — Da wir
übrigens keine arbitrariae actiones mehr haben (§ 224),
ſo gewähren uns die Ausſprüche über die wahre Reſti-
tution und Exhibition nur den indirecten Vortheil, daß
wir daraus lernen, worauf die Verurtheilung gerichtet
werden muß, wenn es überhaupt zu einer ſolchen kommt (d).
(a) L. 35. 75. 246 § 1 de
V. S. (50. 16), L. 20 L. 35 § 1
de rei vind. (6. 1).
(b) L. 9 § 5. 6. 7. 8. ad exhib.
(10. 4)
(c) Allerdings mit dem Unter-
ſchied, daß das Urtheil nur auf
Geld gehen konnte, anſtatt daß
die Reſtitution in Natur geſchah.
Vergl. B. 5 § 221. Auch kann
im einzelnen Fall, nach thatſäch-
lichen Verhältniſſen, in der Reſti-
tution etwas Anderes nöthig ſeyn
und genügen, als das worauf ſpäter
das Urtheil gelautet hätte. Im
Allgemeinen aber iſt die Identität
des Inhalts bei der Reſtitution
und dem Urtheil unverkennbar.
(d) In ſofern ſteht allerdings
unſer heutiges Recht dem älteren
R. R. gleich, daß auch bei uns
keine Verurtheilung erfolgt, wenn
der Beklagte während des Pro-
zeſſes das Verlangen des Klägers
vollſtändig erfüllt. Dieſer Fall
iſt aber in unſrem heutigen Recht
von keiner practiſchen Erheblichkeit,
anſtatt daß im R. R. die arbi-
trariae actiones künſtlich darauf
berechnet waren, daß der Beklagte
freiwillig reſtituiren oder erhibiren
ſollte, um größeren Nachtheilen
zu entgehen.
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